Mittwoch, 20. April 2022
Turboquerulantin auf der Flucht
Dienstag, 12. Oktober 2021
Turboquerulantin - Landgericht Hagen mit Promirabatt
Den Beweis dafür liefert der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 23.08.2021 zum Az.: 8 O 11/20. Schon im vorangegangenen Verfügungsverfahren zum Az.: 8 O 47/20 war unserem Türbchen genau das verboten worden, was sie heute immer noch mit Freuden auch nach dem Urteil zur Hauptsache macht, nämlich die Unterschrift des Klägers via Facebook veröffentlichen. Im Verfügungsverfahren gab es für diesen Rechtsbruch nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 20.04.2020 bereits ein Ordnungsgeld von EUR 500,- und am 03.08.2020 dann ein erhöhtes Ordnungsgeld von EUR 1.500,-.
Dass wir nun im Hauptsacheverfahren wieder mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- beginnen, halte ich nicht für zwingend, weil sich der Tenor des Hauptsacheverfahrens nicht vom Verfügungsverfahren unterscheidet. Ich schätze da eher den Ansatz des Amtsgerichts Gelsenkirchen, dass nach dem Verbotsbeschluss im Verfügungsverfahren zum Az.: 405 C 78/20 die Widerspenstigkeit unseres Türbchens zunächst mit einem Ordnungsgeld von EUR 500,- bedacht hat, beim zweiten Ordnungsgeld dann auch auf EUR 1.500,- gesprungen ist und nach dem gleichlautenden Urteil in der Hauptsache zum Az.: 409 C 169/20 schon beim ersten Ordnungsgeldbeschluss gleich mit einem Ordnungsgeld in Höhe von EUR 2.000,- angefangen hat.
Die Arithmetik der Ordnungsgelder in Nordrhein-Westfalen bleibt spannend, denn natürlich macht die Turboquerulantin wie angekündigt weiter und auch wir haben in Hagen und Gelsenkirchen erneut Ordnungsgeldanträge gestellt. Alle machen einfach immer weiter. Toll.
Freitag, 6. August 2021
Turboquerulantin - Amtsgericht Gelsenkirchen spricht Machtwort
Montag, 7. Dezember 2020
Turboquerulantin: mal wieder 1.000,- Euro Ordnungsgeld
Donnerstag, 23. Juli 2020
Turboquerulantin - Stuhlurteil
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Ralf Möbius LL.M. und Alfred Boecker Comte de Montfort l’Amaury, Duc de Bretagne vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen |
Wer den Ehrenkodex des Comte de Montfort aus Hagen kennt, weiß, dass derartigen Vorwürfen nicht ein Hauch von Wahrheit inne wohnt. Denn im Gegensatz zu Prince Andrew Albert Christian Edward, Duke of York oder Ernst August Prinz von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, ist es für den nordrhein-westfälischen Edelmann eine Selbstverständlichkeit seines persönlichen Stils, nicht in Kreisen zu verkehren, die dem Ruf des Adelshauses abträglich sein könnten oder sich öffentlich als Unruhestifter zu präsentieren.
Dennoch begann die mündliche Verhandlung mit einem Paukenschlag, als die Turboquerulantin den Adelsspross mit einer Widerklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in die Defensive drängen wollte, um den Prozess doch noch zu ihren Gunsten entscheiden zu können. Tatsächlich stand für einen kurzen Moment die Frage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Raum, wenn es der blonden Prozesshaubitze gelungen wäre, ihre Anspruchsgrundlage zu präzisieren und bezifferte Anträge zu stellen. Glücklicherweise verwies das Gericht jedoch auf den Umstand, das Gerichtskosten für die Widerklage bislang nicht eingezahlt wurden und dass insoweit nicht verhandelt werden würde.
Nachdem die Vorsitzende unserem Turbilein die Möglichkeit gab, in einer Unterbrechung der Verhandlung den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss für die Widerklage einzuzahlen und sich daraufhin die freche Phrase "von mir sieht das Gericht keinen Cent" anhören musste, zeichnete sich ein schneller Prozesserfolg für den von uns vertretenen Edelmann ab. Nach der Stellung der Anträge verzichtete das Gericht sogar auf die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins und entschied nach Schluss der mündlichen Verhandlung umgehend durch ein sogenanntes "Stuhlurteil" im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.
Das Ergebnis des Prozesses war zu diesem Zeitpunkt keine Überraschung mehr und wieder einmal knallten in Deutschland und Frankreich die Sektkorken, weil es uns abermals gelungen war, die blütenweiße Weste unseres Mandanten Comte de Montfort l’Amaury rein zu halten und einen weiteren hinterhältigen Angriff auf das berühmte Adelshaus abzuwehren. Das zu erwartende Urteil in der Hauptsache dürfte nicht wesentlich anders aussehen, als das im vorangegangenen Verfügungsverfahren erlassene Versäumnisurteil. Natürlich wird ein kurzer Hinweis auf das vollständig begründete Urteil für unsere Leser erfolgen, wenn dies wie gewohnt veröffentlicht wurde.
Montag, 20. April 2020
Turboquerulantin viel stärker als Corona
In solch schweren Zeiten ist es wichtig, positive Zeichen zu setzen, um den ehrlichen Menschen zu signalisieren, dass Anstand und Moral noch lange nicht ausgedient haben. Wie ein Fels in der Brandung sorgt unsere Turboquerulantin deshalb dafür, dass der schwer gebeutelte Landeshaushalt in Nordrhein-Westfalen wenigstens ein bisschen entlastet und zum Ausgleich für die enormen Corona-Zahlungen mit einem kleinen Zuschuss in Höhe von 500,- Euro bedacht wird.
Böse Zungen behaupten zwar, dass die Spende der TQ in Wirklichkeit nur ein Ordnungsgeld des Amtsgerichts Gelsenkirchen sei, aber das ist natürlich nur formell richtig. Denn wer durch rechtskräftiges Urteil verbotene Beiträge auf Twitter einfach stehen lässt und sich dazu im Vollstreckungsverfahren vor Gericht überhaupt nicht äußert, ist entweder vollkommen umnachtet oder verfolgt mit seinem Verhalten den Zweck, der Landeskasse in schwierigen Zeiten finanziell ein wenig unter die Arme zu greifen.
Wie wir längst alle wissen, ist unser Türbchen aber alles andere als dumm und daher gebührt der niedersächsischen Vollblutjournalistin der uneingeschränkte Dank für ihre aufopferungsvolle Haltung, der öffentlichen Hand von ihrer bescheidenen Rente ganze 500,- Euro für wohltätige Zwecke abzugeben. Die Turboquerulantin ist der lebende Beweis dafür, dass unsere Gesellschaft die Herausforderungen der Corona-Krise mit vorbehaltloser Solidarität ohne weiteres bewältigen kann.
Montag, 6. August 2018
Wer aufessen will hat keine Angst
Die Dringlichkeit ist in Gewaltschutzverfahren eigentlich der Regelfall, denn die Angriffe eines Täters sollen natürlich umgehend unterbunden werden. Grundsätzlich eine gute Idee des Gesetzgebers, die auch unter Facebook-Fans immer wieder empfohlen wird, spricht doch § 1 Absatz 1 GewSchG davon, dass ein Täter zur Unterlassung gezwungen werden kann, Verbindung zur verletzten Person unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen und nach § 1 Absatz 2 GewSchG kann sogar die Verfolgung des Opfers unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verboten werden.
Bisweilen nutzen scheinbare Opfer das Gewaltschutzgesetz allerdings dazu, anhand bloßer "Glaubhaftmachung" ohne Beweisaufnahme und Anhörung des angeblichen Täters einen Beschluss zu erwirken, um abseits einer tatsächlichen Gefährdungslage einen aussagekräftigen Beschluss in die Hand zu bekommen, mit dem man seinen Freunden gegenüber belegen kann, wie bösartig der angebliche Täter ist und schließlich hat man auch noch die Möglichkeit, den Antragsgegner mit dem Beschluss zu drangsalieren.
Ein solches Unterfangen gelingt allerdings nur dann, wenn die Räuberpistole nicht allzu durchschaubar ist und das Gericht mangelhaft neuronal vernetzt ist. Ein schönes Beispiel einer solch` gescheiterten Attacke mit Hilfe des Gewaltschutzgesetzes durfte ich kürzlich bis vor das Amtsgericht Gelsenkirchen begleiten. Das Scheinopfer interessierte sich schlicht zu intensiv für den Scheintäter und ließ sich durch seine Anwesenheit nicht einmal den Appetit verderben, wie das Amtsgericht Gelsenkirchen zutreffend in seinem abweisenden Beschluss zum Az.: 102 F 107/18 vom 27.06.2018 erkannte:
"Ferner verwundert, warum sie am 15.05.2018 wieder das Cafe del Sol besucht hat, obwohl sie vermutet hat, der Antragsgegner werde davon ausgehen, dass sie, wie in der Woche davor, wieder dieses Lokal aufsuchen wird. Auch erstaunt, dass sie, nachdem der Antragsgegner sich ihnen genähert hatte, nicht weggegangen ist, sondern sich ins Innere des Lokals begeben hat und dort insgesamt noch fast zwei Stunden geblieben ist, um zu essen, insbesondere auch noch aufessen wollte, obwohl sie der Antragsgegner angeblich eineinhalb Stunden "umkreiste" und sie schon die Polizei gerufen hatte. Dies tut wohl niemand, der Angst hat. Auch wenn das Recht dem Unrecht nicht weichen muss, stellt sich doch die Frage, wie die Antragstellerin mit ihrem eigenen Verhalten gegenüber der Anwesenheit des Antragsgegners begründen will, dass sie nicht mehr das Haus verlassen kann, ohne von der Angst gequält zu sein, dem Antragsgegner ausgesetzt zu sein."
Sonntag, 27. Mai 2018
Amtsgericht Gelsenkirchen: Hund hat Persönlichkeitsrechte
Bislang wurde in der bundesdeutschen Judikatur lediglich darüber diskutiert, ob es für Tierhalter ein Recht am Bild des eigenen Tieres gebe, das sich eventuell aus den Persönlichkeitsrechten des Eigentümers herleiten ließe. Nach § 90a BGB sind Tiere nämlich keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ohne anderweitige Bestimmungen kann man daher davon ausgehen, dass die Anfertigung von Fotografien fremder Hunde und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung allgemein zulässig ist. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das Tier frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des Gegenstandes möglich ist. Es gibt in Anlehnung an § 22 KunstUrhG kein Recht am Bild der eigenen Sache und damit entsprechend auch kein Recht am Bild des eigenen Hundes. Denn die Herstellung von Abbildungen eines Hundes greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers zum Besitz und zur Benutzung seines Hundes ein. Ein individuelles Tierrecht am eigenen Bild ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Obwohl damit bislang einhellige Meinung war, dass selbst die Fotografie eines fremden Tieres nicht in die Rechte des Eigentümers und auch nicht in die Rechte des Tieres eingreift, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen nunmehr noch einen Schritt weiter gegangen und hat grundsätzlich sogar die Berichterstattung über einen Familienhund untersagt, sofern dieser durch Namen, Daten oder Abkürzungen identifizierbar ist. Damit hat es dem Hund ein Persönlichkeitsrecht zuerkannt, der im bundesdeutschen Zivilrecht bisher nur für Personen bekannt ist. In der juristischen Fachwelt wird darüber gerätselt, auf welche Rechtsgrundlage das Amtsgericht Gelsenkirchen den Schutz der Persönlichkeit des Hundes stützt. Einigkeit herrscht allerdings darüber, dass sich dieser Schutz nur aus den in § 90a BGB genannten besonderen Gesetzen in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog ergeben kann. Dazu gehört etwa das Tierschutzgesetz, welches natürlich auch im Hunderecht einschlägig ist.
Weil es sich bei dem Urteil des Gerichts nur um ein Versäumnisurteil handelt, liegen bislang leider keine Entscheidungsgründe vor und es muss erst der endgültige Ausgang des Verfahrens abgewartet werden, um die Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen aus tierrechtlicher Sicht abschließend bewerten zu können. Der einschlägige Tenor des Urteils liegt jedoch schon im Originaltext vor und lautet wie folgt: "Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich über die Klägerin, ihre Familie (Mutter, Vater, Schwester, Kinder, Hund), ihre Geschichte unter Nennung ihres Namens/Daten/Abkürzungen, unter Nutzung öffentlich zugelassener Beiträge/Kommentare von der Klägerin (bei facebook oder dergleichen) oder in anderer Weise, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern."
Anfragen zum Urteil beantwortet das nordrheinwestfälische Ministerium der Justiz unter der Telefonnummer 0211 8792-255 oder -464 oder per E-Mail via pressestelle@jm.nrw.de