Freitag, 22. April 2022

Umgehungsverbot

Der anwaltlich vertretene Gegner wendet sich persönlich an mich. Ich hatte ihn über seinen Anwalt zur Zahlung der ausgeurteilten Kosten aufgefordert und mit der Zwangsvollstreckung gedroht. Die Kosten für diese Drohung - sogenannte Kosten für die Vollstreckungsandrohung - hatte ich mit angefordert:
"Sehr geehrter Herr Möbius, Ihr Schreiben habe ich über meinen RA erhalten. Leider liegt mir weder dieses Urteil vor noch ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss. Auch kann ich nicht einsehen, wieso für dieses Schreiben schon wieder zusätzliche Kosten angefallen wären. Bitte stellen Sie mir das Urteil zur Verfügung, da mit ich das einsehen kann. Sobald ein Kostenfestsetzungsbeschluss dazu vorliegt, werde ich diesen auch bezahlen. M f G"

Es geht um knapp 5.000,- Euro die ich natürlich ganz gern hätte und mit einem Knopfdruck könnte ich dem Gegner die gewünschten Unterlagen per E-Mail zuschicken. Allerdings verbietet § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) die Umgehung des Gegenanwalts wie folgt: "Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln." Diese Vorschrift gilt nicht nur, wenn die Initiative von dem Rechtsanwalt selbst ausgeht, sondern auch dann, wenn sich die gegnerische Partei ihrerseits direkt an den Rechtsanwalt wendet.

Der arme Mann ist seinem Rechtsanwalt ausgeliefert, der ihn anscheinend nicht über den Ausgang des - ohnehin überflüssigen - Rechtsstreits informiert hatte. Allerdings kann der Gegner die zusätzlichen Kosten, die ihm durch den Mangel der rechtzeitigen Unterrichtung entstehen, von seinem Anwalt als Schadensersatz fordern. Wahrscheinlich wird er das nie erkennen und lieber mich für die Vollstreckung hassen.

Ich werde ohne zu antworten den Gerichtsvollzieher beauftragen, das Geld direkt beim Gegner einzutreiben. Das darf ich.

1 Kommentar:

  1. Sybille Barghurdt22. April 2022 um 12:45

    Gut gemach!


    "Jetzt trennt sich die Streu vom Weizen."

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