Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 11.05.2010 zum Az.: 103 O 19/10 die Löschungsklage des Markeninhabers der Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" gegenüber dem Inhaber der Domain "berlinapotheke.com" ab.
Wenn der Wortbestandteil einer Kombinationsmarke für sich genommen nicht schutzfähig sei, könne lediglich die grafische Gestaltung den Schutzgegenstand der Marke bestimmen. Dem schutzunfähigen Bestandteil komme auch im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zu. Da eine Übereinstimmung des Zeichens des Beklagten mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des für sich allein genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteils "Berlin Apotheke" vorliege, sei eine Markenverletzung durch die Domain "berlinapotheke.com" zu verneinen.
Dem Beklagten wurde im Gegenzug ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für seinen Rechtsanwalt zugebilligt, da eine offensichtlich unberechtigte Verwarnung seitens des Klägers vorgelegen habe. Die Domain des Beklagten habe erkennbar lediglich beschreibenden Charakter und deren Benutzung könne damit offensichtlich nicht die Marke des Klägers verletzen. Damit habe eine schuldhaft falsche Abmahnung des Klägers vorgelegen, die zum Schadensersatz verpflichte.
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Donnerstag, 29. Juli 2010
Dienstag, 4. Mai 2010
berlinapotheke.com - Markenrecht auf Abwegen
Wirklich lachen kann natürlich keiner, wenn er verklagt wird. Ab und an kann ich jedoch wenigstens ein hoffnungsfrohes Lächeln über die Telefonleitung spüren, wenn ich einem Mandanten versichere, dass er trotz einer Klage keinen Grund hätte, sich das Wochenende verderben zu lassen. Über einen solchen Fall im Markenrecht möchte ich hier kurz berichten.
Unter Domainliebhabern und Markenfreunden ist hinlänglich bekannt, dass man mit einer Domain, die einem Gattungsbegriff entspricht, viel Freude haben kann - weil Angriffe von Kennzeicheninhabern in der Regel gar nicht erst erfolgen - und dass aus Gattungsbegriffen gebildete Marken in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt "DPMA" schwerlich angemeldet werden können; jedenfalls dann, wenn die Marke den angestrebten Waren- und/oder Dienstleistungsbereich beschreibt.
Unter Domainliebhabern und Markenfreunden ist hinlänglich bekannt, dass man mit einer Domain, die einem Gattungsbegriff entspricht, viel Freude haben kann - weil Angriffe von Kennzeicheninhabern in der Regel gar nicht erst erfolgen - und dass aus Gattungsbegriffen gebildete Marken in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt "DPMA" schwerlich angemeldet werden können; jedenfalls dann, wenn die Marke den angestrebten Waren- und/oder Dienstleistungsbereich beschreibt.
Ich war daher erstaunt und natürlich auch erfreut, als mir ein Mandant eine Abmahnung wegen seiner Domain berlinapotheke.com präsentierte. Da war es doch einem Markenfreund gelungen, die unten abgebildete deutsche Wort-Bildmarke "Berlin Apotheke" für die Dienstleistungen eines Apothekers, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-pflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide und Herbizide eintragen zu lassen.
Noch besser war allerdings die Idee, beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern die Gemeinschaftsmarke "Berlin Apotheke" wie folgt
Noch besser war allerdings die Idee, beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern die Gemeinschaftsmarke "Berlin Apotheke" wie folgt
für die Dienstleistungen eines Apothekers, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Beratungen in der Pharmazie, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines chemischen Labors, Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke, Arzneimittel für tierärztliche Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, chemische Präparate für medizinische Zwecke, chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke, chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse, Kapseln für medizinische Zwecke; Tinkturen für medizinische Zwecke; Arzneimittel als Teile eines Sets, pharmazeutische Präparate, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmittel, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide, Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln und Analysegeräte für medizinische Zwecke zu registrieren.
Daher kann ich dem Markeninhaber auch nicht verübeln, in einer Art markenrechtlichem Größenwahn auch noch zu versuchen, die Domain berlinapotheke.com mittels Löschungsantrag vor Gericht zu erobern. Ich habe jedoch das Gefühl, dass das Landgericht Berlin in der kommenden mündlichen Verhandlung dem Machtanspruch des Berliner Apothekers ganz entschieden entgegentreten wird und ihm das mit gerichtlicher Hilfe angestrebte Husarenstück der virtuellen Weltherrschaft über die Berliner Apotheken nicht gelingen wird.
Daher kann ich dem Markeninhaber auch nicht verübeln, in einer Art markenrechtlichem Größenwahn auch noch zu versuchen, die Domain berlinapotheke.com mittels Löschungsantrag vor Gericht zu erobern. Ich habe jedoch das Gefühl, dass das Landgericht Berlin in der kommenden mündlichen Verhandlung dem Machtanspruch des Berliner Apothekers ganz entschieden entgegentreten wird und ihm das mit gerichtlicher Hilfe angestrebte Husarenstück der virtuellen Weltherrschaft über die Berliner Apotheken nicht gelingen wird.
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