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Dienstag, 5. Mai 2015

Nachtwölfe

Nicht ganz meine Linie, aber wenigsten eine unterhaltsame Gegenposition zu der Nachtwölfe-Phobie die ganz allgemein in den Zeitungen Verbreitung findet. Es scheint eine inoffizielle Doktrin von Verwaltung, Politik und Polizei zu sein, das geplante Treffen des sogenannten Kreml-nahen Motorradclubs Nachtwölfe und deren Sympathisanten am 9. Mai 2015 in Berlin zu behindern oder gar zu verhindern - jedenfalls so klein wie möglich zu halten. Ich orientiere mich ja ganz gerne abseits von Moral und Gewissen an Recht und Gesetz und da kann ich auf den ersten Blick nichts erkennen, was gegen ein solches Treffen und die Anreise russischer Motorradtouristen zu diesem Treffen spricht und ich werde das Gefühl nicht los, dass es den Leuten, denen das Treffen nicht gefällt, ähnlich geht.

Die russischen Motorradfreunde auf ihren Harleys und Hondas einfach an den geltenden Normen zu messen, sich an der Grundidee der Freizügigkeit und der Meinungsfreiheit zu orientieren und damit einen deutlich sichtbaren Abstand zu angeblich längst überwundenen Strukturen zu demonstrieren, wäre eine souveräne Geste anlässlich einer Feier am 9. Mai in Berlin zum Gedenken an den Tag des russischen Sieges über Hitlerdeutschland.

Mittwoch, 19. November 2014

Abmahnbude Tschechische Republik

Das Team Tschechische Republik und Rechtsanwalt Dipl.-jur. Frank W. Metzing aus Berlin ist auch nach Ausscheiden des bisherigen Botschafters Dr. Rudolf Jindräk gut im Rennen um Abmahnkosten, denn Jindräk ist nun stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten der Tschechischen Republik und es ist nicht anzunehmen, dass sich die bisherige Abmahnpraxis der Tschechischen Republik in Zukunft ändern wird.

Während die durch Dritte registrierte Domain "czech-republic.de" mehrfach Anlass zur Abmahnung im Namen der Tschechischen Republik durch Rechtsanwalt Metzing gab, wird nun ein Prozess um die Kosten für die Abmahnung im Streit um die Domain "repubblicaceca.info" geführt.

Der Staatsname der Klägerin sei Ceskä republika und in den italienischsprachigen Ländern der Welt und in den italienischsprachigen Veröffentlichungen der Europäischen Union führe die Klägerin die Bezeichnung „Repubblica Ceca“ und werde von anderen Staaten und multinationalen Organisationen in italienischer Sprache auch so bezeichnet. Daher unterliege die Bezeichnung „Repubblica Ceca“ dem deutschen Namensschutz im Sinne von § 12 BGB und die Abmahnkosten in Höhe von EUR 1.358,86 seien auf Basis eines Streitwerts von EUR 30.000,- zu erstatten.

Ob sich das lukrative Abmahnkarussell für sämtliche ausländischen Bezeichnungen der Tschechischen Republik immer weiter in Deutschland dreht, dürfte auch davon abhängen, inwieweit eine Namensrechtsverletzung mit der Registrierung der Domain "repubblicaceca.info" in Deutschland einhergeht. Denn diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.

Daran, dass der Verkehr in Deutschland in der Verwendung der Domain "repubblicaceca.info" im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen der Tschechischen Republik sieht und dass schutzwürdige Interessen der Tschechischen Republik in Deutschland bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass der italienische Name als Domainname unter der Top-Level-Domain ".info" registriert wird, bestehen aus meiner sicht gewisse Zweifel.

Dienstag, 11. November 2014

"Es ist mir vollkommen schleierhaft, warum der Beklagte der Klagerücknahme nicht zustimmt"

Eine Pornobude gerät in Beweisnot, weil sie die Anschrift des maßgeblichen Zeugen nicht beibringen kann. 1.051,80 Euro wollte sich die ehemalige John Thompson Productions e.K. und heutige Media Art JT e.K. aus Berlin für die Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens eines Pornofilms durch den Beklagten über dessen Internetanschluss mit Hilfe der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk erstreiten.

Urheberrechtsverletzungen am pornografischen Filmwerk "Zwei versaute Sperma-Gören“ sollen durch die Firma IPP International UG (IPP) ermittelt worden sein und genau deren Ermittler ist nun unauffindbar. Weil schon einmal verhandelt wurde, bat der Hamburger Kollege noch vor der mündlichen Verhandlung "höflich" um die notwendige Zustimmung zur Klagerücknahme. Es sollte etwas billiger werden und der Rechtsanwalt der Klägerin ist wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme geradezu entrüstet.

Da die Klagerücknahme den materiell-rechtlichen Anspruch aber nicht untergehen liesse, bestünde bei einer Zustimmung zur Klagerücknahme die Möglichkeit, dass der Kläger erneut Klage erhebt, wenn der Ermittler wieder auftaucht. Nun könnte man die Zustimmung zur Klagerücknahme davon abhängig machen, dass der Kläger den Verzicht des geltend gemachten Anspruchs erklärt und die angefallenen Kosten des Beklagten übernimmt.

Mit dieser Variante könnte noch eine zusätzliche Einigungsgebühr verdient werden, da auf diese Weise der Ausnahmetatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VV RVG für den Anfall der Einigungsgebühr, nämlich dass sich ein Einigungsvertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt, wohl vermieden werden könnte. Aber was ist schon eine zusätzliche Gebühr im Vergleich zu einem Urteil gegen eine Abmahnschleuder und deren versaute Sperma-Gören.

Donnerstag, 4. Juli 2013

Tschechische Republik mahnt ab und klagt

Der Botschafter der Tschechischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland, Dr. Rudolf Jindrák, lässt für sein Land wegen der Registrierung der Domain "czech-republic.de" Abmahnungen aussprechen und die Abmahnkosten einklagen.
Der promovierte Jurist aus Prag, der erst im Jahre 2012 mit dem Kulturpreis Karl IV. für seine Verdienste um die Verständigung zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik wegen dessen Engagements für Kultur und Wissenschaft in beiden Ländern ausgezeichnet wurde, unterstreicht mit der von ihm initiierten Klage nicht zuletzt die zum Teil unrühmliche Stellung des deutschen Rechtsinstituts der Abmahnung im europäischen Rechtswesen.

Auch für die jüngste Abmahnung der nur knapp 36 Stunden dauernden Registrierung der Domain "czech-republic.de" hatte der tschechische Botschafter einen findigen Rechtsanwalt aus Berlin beauftragt, der noch am Tag der Registrierung der Domain umgehend tätig wurde. Für das nunmehr als Schadensersatz von der Tschechischen Republik eingeklagte Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 nahm sich der Anwalt aus der Bundeshauptstadt natürlich auch an einem Samstag die Zeit, zwei DIN-A4-Seiten seines Briefpapiers leicht zu modifizieren. Ein schönes Geschäft, denn ausser der Anrede des Gegners und der Daten mußte an der Abmahnung nichts geändert werden, weil Botschafter Dr. Jindrák ein gleichlautendes Schreiben genau acht Tage vorher an einen anderen Vorbesitzer der gleichen Domain versenden liess - ebenfalls versehen mit einer Forderung von Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.118,44.

Die Besonderheit des tschechischen Abmahn-Modells liegt in dem Umstand begründet, dass Tschechien selbst keinerlei Interesse daran hat, die Domain für sich zu registrieren und nur darauf gewartet wird, dass sich der nächste Registrant ins Fadenkreuz einer gebührenträchtigen Abmahnung begibt. Dabei ist die vollständige Rolle des beauftragten Anwalts in diesem Abmahn-Modell noch ungeklärt, weil der abmahnende Rechtsanwalt von Oktober 2007 bis April 2010 selbst noch Inhaber der für ihn heute so einträglichen Domain "czech-republic.de" war.

Zahlreiche Rechtsnachfolger des geschäftstüchtigen Anwalts erhielten bereits eine kostenpflichtige Abmahnung aus seiner Hand. Denkbaren Registrierungskosten der Domain in Höhe von jährlich ca. EUR 10,- stehen so die mit dem Abmahn-Modell einhergehenden Anwaltskosten von je EUR 2.118,44 pro Abmahnung gegenüber, für die das Land zunächst in Vorlage gehen muss. Geht eine Klage auf Abmahnkosten nur einmal ins Leere, bleibt das Land auf Anwaltsgebühren sitzen, für die es die Domain über 200 Jahre lang hätte registriert halten können. Ein wirtschaftlich gesehen inakzeptables Vorgehen und sicher kein Ruhmesblatt für den persönlichen Repräsentanten des Staatsoberhauptes der Tschechischen Republik.

Die Tschechische Republik selbst hält das Honorar in Höhe von EUR 2.118,44 für die von Botschafter Dr. Rudolf Jindrák beauftragte Abmahnung auch wegen des tschechischen Bruttonationaleinkommens und des Staatshaushalts des Landes für gerechtfertigt. Unklar bleibt dabei, wie die aktuell längste Rezession seit der Gründung der Tschechischen Republik den derzeit angenommenen Streitwert in Höhe von EUR 105.000,- für die Abmahnungen beeinflusst hat.

Es erscheint jedenfalls bemerkenswert, dass Dr. Jindrák als Botschafter Tschechiens, dessen Wirtschaftleistung als eine der schlechtesten in Europa wegen eines Verlusts von zirka 3,2 Milliarden Euro im Jahresvergleich gilt, sein Land ausgerechnet auf einen Nebenkriegsschauplatz schickt, der selbst die bundesdeutsche Regierung mit dem "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" zum Handeln gegen Massenabmahnungen veranlasst hat.  

Samstag, 29. Juni 2013

"Messer weg, Messer weg", dann ein Schuss ...

Das Amateurvideo auf YouTube zeigt die Situation in ausreichender Qualität und regt die Betrachter zu einer Diskussion auf Basis des im Video gezeigten Geschehens an. Zwischen den Positionen "Der Bulle ist ein Mörder" und "Es war richtig zu schießen" sind wohl sämtliche denkbaren Positionen vertreten.

Ein nackter Mann mit einem Messer war gestern im Berliner Neptunbrunnen auf einen Polizisten zugegangen und hatte weder auf die gezogene Schusswaffe noch auf die gleichzeitigen Rufe "Messer weg, Messer weg" reagiert. Erst der unmittelbar auf die Rufe folgende Schuss ließ den Angreifer inne halten, zurückweichen und schließlich zu Boden gehen. Um den Brunnen stehende Polizisten stiegen in den Brunnen und erneut ertönte der Ruf "Messer weg". Es ist zu sehen, wie der am Boden liegende Angreifer immer noch Abwehrbewegungen macht. Der Mann starb wenig später im Rettungswagen.

Die Diskussion um die Notwehrsituation für die Polizei in Berlin ist die eine Seite des Geschehens. Die andere Seite ist die sofort aufkeimende Diskussion um die Veröffentlichung derartiger Videos. Der CDU-Fraktionsvize im Deutschen Bundestag Michael Kretschmer soll folgendes geäußert haben: „So etwas darf nicht gepostet werden. Wenn es etwas gibt, wo Facebook sofort reagieren muss, damit die Bilder aus dem Netz genommen werden, dann sind das solche Fälle.“ Derartige Bilder seien „menschenverachtend“.

Aus meiner Sicht ist weder die Dokumentation derartigen Geschehens noch die Publikation der Dokumentation menschenverachtend. Allenfalls kann das gezeigte Geschehen eine Menschenverachtung dokumentieren. Der Staat wird sich an die Transparenz der Gegenwart durch die für jedermann verfügbare Technik gewöhnen müssen.

Donnerstag, 2. Mai 2013

Neuste Auslosung NSU-Prozess - herzlichen Glückwunsch an "Das ZentralOrgan Berlin"

Das Medienbüro nikorepress, Ketschagmadse/Renn GbR, Leberstrasse 42, 10829 Berlin - besser bekannt (oder auch nicht) als "Das ZentralOrgan aus Berlin" unter http://www.das-zob.de/ - hat am Nachmittag des 02.05.2013 in einer erneuten Auslosung beim OLG München um einen Sitzplatz im Strafverfahren gegen Beate Z. u. a. wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung (NSU-Verfahren) Glück gehabt und wird über das Verfahren aus erster Hand berichten können. Die erneute Auslosung war notwendig geworden, weil sich bei der Verlosung am 29.04.2013 ein Los des WDR im Loskorb befunden hatte, obwohl der Journalist, der sich um den Sitzplatz beworben hatte, sein Gesuch noch vor der Verlosung zurückgezogen hatte. "Das ZentralOrgan aus Berlin" hat sich auf die Fahne geschrieben,  einer perversen Lynchjustiz und Alltagsrassismus entgegenzutreten. Auf geht´s!

Freitag, 14. September 2012

Klemmer statt Glamour

Man bekommt in diesen Tagen ja einiges über die Wulffs zu lesen und bis auf die Konfrontation mit Google´s Autocomplete-Funktion ist das alles, jedenfalls für mich, nicht besonders spannend. Ich frage mich zwar, warum sich der ehemalige Kollege und seine Frau nach einem Leben in Christlich-Demokratischer-Unterwürfigkeit und der Einatmung eines Ruhegehalts in Höhe von knapp 200.000,- Euro pro Jahr - auch Ehrensold genannt - nicht lächelnd in die schöne weite Welt begeben, sondern sich weiterhin im grossen Stil mit bundesdeutschen Belanglosigkeiten und dem Staub der grossbürgerlichen Perepherie Hannovers abquälen, das war´s dann aber auch. Großburgwedel und Berlin nicht mit Orten wie Kapstadt, Vancouver oder Sydney zu vertauschen, war mir bisher ein nicht näher hinterfragtes Rätsel, welches nun plötzlich und unerwartet durch eine Besprechung von Bettina Wulffs Hörbuch "Jenseits des Protokolls" erhellt wurde. Besser kann man es kaum ausdrücken, als es Sebastian Hammelehle in wenigen Zeilen mit einem Wortspiel im SPIEGEL tut:

"Unbeholfen scheint sich Wulff an die Wörter zu krampfen, immer auf der Suche nach Halt - schließlich der Gipfel des Vortrags: Als "eine oberflächliche, auf 'Klemmer' erpichte Frau" sei sie dargestellt worden, behauptet Wulff. Nicht, dass sie mit "Klemmer" ihren Mann meinte. Sie benutzt jenes englische Wort, das es auch im Deutschen in den vergangenen Jahren zu inflationärer Verwendung gebracht hat: "Glamour"."

Ich habe kurz gelacht, aber die Wahrheit ist bitter. Tatsächlich haben die Wullfs nichts gemein mit dem, was man mit Glamour verbinden könnte. Die Welt ist ihnen fremd, der Sternenhimmel der Südhalbkugel und das Rauschen des Pazifiks bedeuten ihnen nichts. Emporkömmlinge können einfach nicht aus ihrer Haut, sie klemmen fest.

Mittwoch, 9. März 2011

"Weiß - Nicht nur eine Trikot-Farbe!" Freispruch für NPD-Parteiführer


Vor dem Berliner Landgericht wurden der NPD-Parteivorsitzende Udo Voigt, der Bundespressesprecher Klaus Beier und der stellvertretende Parteivorsitzende Frank Schwerdt vom Tatvorwurf der Volksverhetzung und Beleidigung des dunkelhäutigen Fußballnationalspielers Patrick Owomoyela freigesprochen.

Nach der Verurteilung in erster Instanz von Voigt und Beier zu Bewährungsstrafen von 6 Monaten und Schwerdt zu 9 Monaten, hielt die Vorsitzende Richterin Birgit Dreyer die umstrittene Äußerung des Deckblatts vom NPD-WM-Planer 2006 für von der Meinungsfreiheit gedeckt: "Scharfe Kritik ist erlaubt, dennoch hat die Meinungsfreiheit Grenzen, zum Beispiel wenn die Menschenwürde angegriffen wird. Das ist hier nicht der Fall".

Der Slogan "Weiß - Nicht nur eine Trikot-Farbe!" war quer über einen hellhäutigen Fussballspieler im National-Trikot mit der Nummer 25 gedruckt - der Nummer des Spielers Patrick Owomoyela. Darin sah das Amtsgericht noch einen strafrechtlich relevanten Angriff. Die in der Hauptverhandlung geführte Diskussion, ob es sich nicht um die 26 handeln könne, ist angesichts der Unterschiede der Ziffern 5 und 6 allerdings müßig.

Die Mehrdeutigkeit des angegriffenen Slogans dürfte aber selbst unter der Deutung "Weiß - auch eine Hautfarbe" in Verbindung mit der Rückennummer von Owomoyela zulässig sein. Denn einer zugelassenen politischen Partei dürfen auch einseitig kritische Untertöne mittels Werbung nicht verboten werden, wenn sie die Menschenwürde nicht antastet.

Fraglich ist, ob Owomoyela gut beraten war, sich in ein derart wackeliges Verfahren gegen eine politische Randgruppe zu begeben, deren abwegige Forderungen wohl zu allerletzt unter Fans der Nationalmannschaft auf Gegenliebe stossen werden, was die uneingeschränkte Akzeptanz nicht nur von Mesut Özil oder Sami Khedira zeigt. Die Äußerung von Owomoyelas Anwalt Dr. Christian Schertz "Das ist eine totale Fehlentscheidung. Ich weiß nicht, wie ich das meinem Mandanten erklären soll", spricht insoweit für sich.

Montag, 31. Januar 2011

Räumung des letzen besetzten Hauses in Berlin in der Liebigstrasse 14 rechtswidrig, 2100 Polizisten auf dem Holzweg?

"Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungstitel noch in der diesem Titel beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln." so der Bundesgerichtshof in Zivilsachen mit Beschluss vom 14.08.2008 zum Az.: I ZB 39/08.

Damit ist es zweifelsohne recht einfach, eine durch den Gerichtsvollzieher angekündigte Räumung zu verhindern. Der eine oder andere Kollege hatte seinen Unmut auch schon geäußert, aber als Organ der Rechtspflege weiss man natürlich die Vorzüge der Gewaltenteilung und einen funktionierenden Rechtsstaat zu schätzen.

Am Mittwoch den 2. Februar 2011 soll nun ein Gerichtsvollzieher im größten Polizeieinsatz seit dem 1. Mai 2010 mit Hilfe von 2100 Polizbeamten die Räumung des letzten in Berlin bestzten Hauses durchführen. 13 Einsatzhundertschaften aus anderen Bundesländern wurden angefordert, um Recht und Ordnung durchzusetzen.

Recht und Ordnung sehen allerding auch die Bewohner der Liebigstrasse 14 auf Ihrer Seite, denn der zuständige Gerichtsvollzieher wurde bereits davon in Kenntnis gesetzt, dass keine Räumungstitel gegen die Bewohner des besetzten Hauses existieren. Wie im Blog "Liebig14" zu lesen ist, sollen die in den Räumungstiteln genannten Personen schon seit vielen Jahren nicht mehr im besetzen Haus leben und Inhaber der Mietsache sei der Verein „Liebig14 e.V.“.

Ich schliesse mich daher der Meinung des Berliner Fraktionschefs der CDU, Frank Henkel, an, der sich gegen die gezielte Einschüchterung durch Gewalt in Berlin ausspricht und bekennt: „Recht und Ordnung müssen in unserer Stadt durchgesetzt werden.“

Donnerstag, 29. Juli 2010

Domain "berlinapotheke.com" verletzt Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" nicht

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 11.05.2010 zum Az.: 103 O 19/10 die Löschungsklage des Markeninhabers der Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" gegenüber dem Inhaber der Domain "berlinapotheke.com" ab.

Wenn der Wortbestandteil einer Kombinationsmarke für sich genommen nicht schutzfähig sei, könne lediglich die grafische Gestaltung den Schutzgegenstand der Marke bestimmen. Dem schutzunfähigen Bestandteil komme auch im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zu. Da eine Übereinstimmung des Zeichens des Beklagten mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des für sich allein genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteils "Berlin Apotheke" vorliege, sei eine Markenverletzung durch die Domain "berlinapotheke.com" zu verneinen.

Dem Beklagten wurde im Gegenzug ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für seinen Rechtsanwalt zugebilligt, da eine offensichtlich unberechtigte Verwarnung seitens des Klägers vorgelegen habe. Die Domain des Beklagten habe erkennbar lediglich beschreibenden Charakter und deren Benutzung könne damit offensichtlich nicht die Marke des Klägers verletzen. Damit habe eine schuldhaft falsche Abmahnung des Klägers vorgelegen, die zum Schadensersatz verpflichte.

Mittwoch, 7. Juli 2010

"So jemand bringt sich doch nicht um, schon gar nicht während der Fussball-Weltmeisterschaft, jedenfalls nicht vor dem Argentinien-Spiel"

Der Selbstmord der 48-jährigen Jugendrichterin Kirsten Heisig aus Neukölln bleibt vielen die sie kannten offenbar ein Rätsel. Anders sind die in der obigen Überschrift wiedergegebenen Worte des Neuköllner Bezirksbürgermeisters wohl nicht zu erklären, der die Richterin als ausgesprochenen Fussballfan kennengelernt hatte. Mich berührt jedenfalls der Freitod von Menschen, die mir vom Lebensalter und dem beruflichen Hintergrund nicht fern sind. Statt vieler Worte der lesenswerte "Nachruf auf Kirsten Heisig".

Dienstag, 4. Mai 2010

berlinapotheke.com - Markenrecht auf Abwegen

Wirklich lachen kann natürlich keiner, wenn er verklagt wird. Ab und an kann ich jedoch wenigstens ein hoffnungsfrohes Lächeln über die Telefonleitung spüren, wenn ich einem Mandanten versichere, dass er trotz einer Klage keinen Grund hätte, sich das Wochenende verderben zu lassen. Über einen solchen Fall im Markenrecht möchte ich hier kurz berichten.

Unter Domainliebhabern und Markenfreunden ist hinlänglich bekannt, dass man mit einer Domain, die einem Gattungsbegriff entspricht, viel Freude haben kann - weil Angriffe von Kennzeicheninhabern in der Regel gar nicht erst erfolgen - und dass aus Gattungsbegriffen gebildete Marken in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt "DPMA" schwerlich angemeldet werden können; jedenfalls dann, wenn die Marke den angestrebten Waren- und/oder Dienstleistungsbereich beschreibt.

Ich war daher erstaunt und natürlich auch erfreut, als mir ein Mandant eine Abmahnung wegen seiner Domain berlinapotheke.com präsentierte. Da war es doch einem Markenfreund gelungen, die unten abgebildete deutsche Wort-Bildmarke "Berlin Apotheke" für die Dienstleistungen eines Apothekers, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-pflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide und Herbizide eintragen zu lassen.

Noch besser war allerdings die Idee, beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern die Gemeinschaftsmarke "Berlin Apotheke" wie folgt

für die Dienstleistungen eines Apothekers, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Beratungen in der Pharmazie, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines chemischen Labors, Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke, Arzneimittel für tierärztliche Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, chemische Präparate für medizinische Zwecke, chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke, chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse, Kapseln für medizinische Zwecke; Tinkturen für medizinische Zwecke; Arzneimittel als Teile eines Sets, pharmazeutische Präparate, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmittel, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide, Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln und Analysegeräte für medizinische Zwecke zu registrieren.

Daher kann ich dem Markeninhaber auch nicht verübeln, in einer Art markenrechtlichem Größenwahn auch noch zu versuchen, die Domain berlinapotheke.com mittels Löschungsantrag vor Gericht zu erobern. Ich habe jedoch das Gefühl, dass das Landgericht Berlin in der kommenden mündlichen Verhandlung dem Machtanspruch des Berliner Apothekers ganz entschieden entgegentreten wird und ihm das mit gerichtlicher Hilfe angestrebte Husarenstück der virtuellen Weltherrschaft über die Berliner Apotheken nicht gelingen wird.