Donnerstag, 29. Juli 2010

Domain "berlinapotheke.com" verletzt Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" nicht

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 11.05.2010 zum Az.: 103 O 19/10 die Löschungsklage des Markeninhabers der Wort-/Bildmarke "Berlin Apotheke" gegenüber dem Inhaber der Domain "berlinapotheke.com" ab.

Wenn der Wortbestandteil einer Kombinationsmarke für sich genommen nicht schutzfähig sei, könne lediglich die grafische Gestaltung den Schutzgegenstand der Marke bestimmen. Dem schutzunfähigen Bestandteil komme auch im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zu. Da eine Übereinstimmung des Zeichens des Beklagten mit der Klagemarke lediglich hinsichtlich des für sich allein genommen nicht schutzfähigen Wortbestandteils "Berlin Apotheke" vorliege, sei eine Markenverletzung durch die Domain "berlinapotheke.com" zu verneinen.

Dem Beklagten wurde im Gegenzug ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten für seinen Rechtsanwalt zugebilligt, da eine offensichtlich unberechtigte Verwarnung seitens des Klägers vorgelegen habe. Die Domain des Beklagten habe erkennbar lediglich beschreibenden Charakter und deren Benutzung könne damit offensichtlich nicht die Marke des Klägers verletzen. Damit habe eine schuldhaft falsche Abmahnung des Klägers vorgelegen, die zum Schadensersatz verpflichte.

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