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Montag, 11. Juli 2022
Fachanwalt für IT-Recht wird beliebter, Anwälte werden weniger
Wenn man der aktuellen Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer folgen mag, sind die Zahlen für neuzugelassene Rechtsanwälte zum 01.01.2022 insgesamt leicht rückläufig gewesen. Dagegen nahm die Anzahl der Anwälte mit dem zusätzlichen Titel "Fachanwalt für IT-Recht" um 6,73% zu. In der folgenden Grafik (zur Vergrößerung zunächst draufklicken, dann in neuem TAB öffnen und dann vergrößern) ist die Aufschlüsselung von Fachanwälten für IT-Recht geordnet nach den einzelnen Kammerbezirken zu sehen. In Sachsen-Anhalt gab es zum 01.01.2022 keinen einzigen Fachanwalt für Informationstechnologierecht und in Mecklenburg-Vorpommern nur einen einzigen Kollegen mit der fachanwaltlichen Spezialisierung auf das IT-Recht. Die Rechtsanwaltskammer Celle listet immerhin 20 Fachanwälte für IT-Recht auf.
Dieser Trend dürfte in Zukunft bestehen bleiben. Das IT-Recht bekommt durch die voranschreitende Digitalisierung in allen Lebensbereichen immer mehr Bedeutung und der Bedarf an Fachanwälten für IT-Recht nimmt ständig zu. Darauf reagieren insbesondere jüngere Kollegen, die mit dem Umgang digitaler Technik gut vertraut sind. Dagegen ziehen sich die geburtenstarken Jahrgänge immer weiter aus dem Berufsleben zurück und damit natürlich auch zahlreiche Kollegen, welche die Altersgrenze der Rechtsanwaltsversorgungswerke erreichen.
Donnerstag, 24. Dezember 2020
Ich wünsche ein frohes Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr
Donnerstag, 12. März 2020
CORONAVIRUS - IT-Recht-Dezernat geschlossen
Liebe Mandanten, nachdem es nun auch in Hannover-Isernhagen die erste bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus gegeben hat, werden im Dezernat IT-Recht ab sofort vorsorglich keine persönlichen Besprechungstermine mehr vereinbart und bereits vergebene Termine werden abgesagt.
Ich bitte darum, wie es im Dezernat IT-Recht ohnehin überwiegend üblich ist, auf telefonische Besprechungen, Skype-Konferenzen und E-Mail-Verkehr zurückzugreifen. Sämtliche Fristen im Schriftverkehr bleiben bestehen und werden gewahrt.
Im üblichen Geschäftsablauf hat sich sonst nichts geändert. Über Verlegungen von Gerichtsterminen angesichts der derzeitigen Gefahrensituation werden wir unsere Mandanten per Telefon und E-Mail persönlich unterrichten. Bislang hat sich für keinen der anstehenden Gerichtstermine eine Änderung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT-Recht
Informationstechnologierecht
Ich bitte darum, wie es im Dezernat IT-Recht ohnehin überwiegend üblich ist, auf telefonische Besprechungen, Skype-Konferenzen und E-Mail-Verkehr zurückzugreifen. Sämtliche Fristen im Schriftverkehr bleiben bestehen und werden gewahrt.
Im üblichen Geschäftsablauf hat sich sonst nichts geändert. Über Verlegungen von Gerichtsterminen angesichts der derzeitigen Gefahrensituation werden wir unsere Mandanten per Telefon und E-Mail persönlich unterrichten. Bislang hat sich für keinen der anstehenden Gerichtstermine eine Änderung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT-Recht
Informationstechnologierecht
Montag, 18. Dezember 2017
Amtsgericht Nienburg: Richterfortbildung durch Fachanwalt
Während sich jeder Rechtsanwalt nach § 43a Abs. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung und jeder Fachanwalt nach § 15 der Fachanwaltsordnung fortbilden muss, gibt es einen ähnlichen Zwang für Richter nicht. Die vom Gesetzgeber seit langem geplante Einführung einer richterlichen Fortbildungspflicht im Deutschen Richtergesetz wird auch mit dem Hinweis, dass darin ein ungerechtfertigter Eingriff in die Richterautonomie nach Art. 97 Abs. 1 GG liegen würde, von der Richterschaft erfolgreich blockiert.
Als Fachanwalt für IT-Recht kann ich die vor den deutschen Gerichten rechtsuchenden Bürger trotzdem beruhigen. Denn die Richter des Bundesgerichtshofs haben das Problem des unvollkommenen rechtlichen Erkenntnisvermögens auf Seiten der Richterschaft ganz geschickt gelöst. Mit Urteil vom 13.10.2016 zum Az.: IX ZR 214/15 haben die Spezialisten vom BGH den "Schwarzen Peter" einfach an die Anwaltschaft weitergereicht und dazu ausgeführt: "Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, einer gerichtlichen Fehlentscheidung entgegenzuwirken. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums ist es die Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts zu begegnen. Der Rechtsanwalt muss alles - einschließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Er hat auch eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist. Insbesondere muss der Anwalt zum Beispiel auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass diese Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können."
Mit anderen Worten. Jeder Richter kann sich abseits der beruflichen Tätigkeit intensiv mit seiner Briefmarkensammlung beschäftigen, denn für die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung in laufenden Verfahren sind die Rechtsanwälte der Parteien zuständig, die ihm die neusten Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs schriftlich unterbreiten müssen, damit sie bei der Urteilsabfassung in den Niederungen der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht übersehen werden.
Dieses Fortbildungsprinzip funktioniert auch beim Amtsgericht Nienburg. Zunächst war das Gericht noch der Ansicht, dass ein Verbot beleidigender Äußerungen nur dann missachtet wird, wenn diesem erneut aktiv zuwidergehandelt wird. Dies folge auch aus der Androhung von Ordnungsmitteln „für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Nicht sanktioniert sei vom Urteilstenor daher das bloße Unterlassen der Löschung gleichlautender Beleidigungen aus der Zeit vor der Rechtskraft eines Urteils.
Nach einem in der Beschwerdeinstanz erfolgten Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus seinem Urteil vom 19. November 2015 zum Az.: I ZR 109/14, wonach die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, stellte sich der gewünschte Fortbildungseffekt ein und das Amtsgericht Nienburg berücksichtigte diese bislang nicht bekannte BGH-Rechtsprechung im Wege der Abhilfe.
Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nunmehr der Auffassung des Antragstellers, dass auch das bloße Unterlassen der Löschung eines beleidigenden Kommentars auf Facebook einen Verstoß gegen das Verbot des Urteilstenors "im Internet zu behaupten, der Kläger sei Mitglied einer Betrügergruppe" darstellt. "Auch wenn sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - aus dem Wortlaut des Tenors des Urteils vom 04.01.2017 zu ergeben scheint, folgt es letztlich doch aus Sinn und Zweck dieser Untersagung, künftige Diffamierungen des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in den sozialen Medien des Internets zu vermeiden. Dies geschieht nicht nur durch Wiederholung ausdrücklich untersagter Äußerungen, sondern vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch durch Aufrechterhaltung entsprechender bereits in der Vergangenheit getätigter Aussagen, die nicht gelöscht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2015, Gesch.Nr. l ZR 109/14, bei Juris Rn. 34)."
Als Fachanwalt für IT-Recht kann ich die vor den deutschen Gerichten rechtsuchenden Bürger trotzdem beruhigen. Denn die Richter des Bundesgerichtshofs haben das Problem des unvollkommenen rechtlichen Erkenntnisvermögens auf Seiten der Richterschaft ganz geschickt gelöst. Mit Urteil vom 13.10.2016 zum Az.: IX ZR 214/15 haben die Spezialisten vom BGH den "Schwarzen Peter" einfach an die Anwaltschaft weitergereicht und dazu ausgeführt: "Der Rechtsanwalt ist vertraglich verpflichtet, einer gerichtlichen Fehlentscheidung entgegenzuwirken. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene rechtliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit des Irrtums ist es die Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts zu begegnen. Der Rechtsanwalt muss alles - einschließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann. Er hat auch eine vom Gericht im Verlauf der Instanz vertretene Rechtsansicht im Interesse seines Mandanten zu überprüfen, selbst wenn sie durch Nachweise von Rechtsprechung und Schrifttum belegt ist. Insbesondere muss der Anwalt zum Beispiel auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen. Der Schutz des Mandanten gebietet es, dass der Rechtsanwalt dafür Sorge trägt, dass diese Argumente bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden können."
Mit anderen Worten. Jeder Richter kann sich abseits der beruflichen Tätigkeit intensiv mit seiner Briefmarkensammlung beschäftigen, denn für die Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung in laufenden Verfahren sind die Rechtsanwälte der Parteien zuständig, die ihm die neusten Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs schriftlich unterbreiten müssen, damit sie bei der Urteilsabfassung in den Niederungen der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht übersehen werden.
Dieses Fortbildungsprinzip funktioniert auch beim Amtsgericht Nienburg. Zunächst war das Gericht noch der Ansicht, dass ein Verbot beleidigender Äußerungen nur dann missachtet wird, wenn diesem erneut aktiv zuwidergehandelt wird. Dies folge auch aus der Androhung von Ordnungsmitteln „für jeden Fall der Zuwiderhandlung". Nicht sanktioniert sei vom Urteilstenor daher das bloße Unterlassen der Löschung gleichlautender Beleidigungen aus der Zeit vor der Rechtskraft eines Urteils.
Nach einem in der Beschwerdeinstanz erfolgten Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus seinem Urteil vom 19. November 2015 zum Az.: I ZR 109/14, wonach die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst, stellte sich der gewünschte Fortbildungseffekt ein und das Amtsgericht Nienburg berücksichtigte diese bislang nicht bekannte BGH-Rechtsprechung im Wege der Abhilfe.
Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nunmehr der Auffassung des Antragstellers, dass auch das bloße Unterlassen der Löschung eines beleidigenden Kommentars auf Facebook einen Verstoß gegen das Verbot des Urteilstenors "im Internet zu behaupten, der Kläger sei Mitglied einer Betrügergruppe" darstellt. "Auch wenn sich dieses Ergebnis nicht unmittelbar - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - aus dem Wortlaut des Tenors des Urteils vom 04.01.2017 zu ergeben scheint, folgt es letztlich doch aus Sinn und Zweck dieser Untersagung, künftige Diffamierungen des Antragstellers durch die Antragsgegnerin in den sozialen Medien des Internets zu vermeiden. Dies geschieht nicht nur durch Wiederholung ausdrücklich untersagter Äußerungen, sondern vorliegend mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch durch Aufrechterhaltung entsprechender bereits in der Vergangenheit getätigter Aussagen, die nicht gelöscht werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.11.2015, Gesch.Nr. l ZR 109/14, bei Juris Rn. 34)."
Donnerstag, 23. November 2017
Abmahnung.org und Fachanwalt.de
Längst hat es sich auch unter Anwälten rumgesprochen, dass über das Internet Mandate verteilt werden. Ich erinnere mich noch gut an eine Unterhaltung unter Kollegen im Jahre 2000, in der ein Anwalt meinte, dass er noch nie gehört hätte, dass auch nur ein einziges Mandat über eine Homepage gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt wurden etwa 60% meiner Mandate über rechtsanwaltmoebius.de generiert.
Das war allerdings auch im Bereich des Internetrechts, das damals gerade erst richtig anlief und bundesweit nur wenige Anwälte hinter dem Ofen vorgelockt hat. Den Titel "Fachanwalt für IT-Recht" gab es noch nicht und das EULISP Studienprogramm an der Leibniz Universität Hannover im Bereich der Rechtsinformatik war gerade angelaufen. Mittlerweile ist das erste Semester des LL.M.-Studiengangs im IT-Recht auf die Anforderungen an die theoretische Qualifikation für den Erwerb der Fachanwaltschaft Informationstechnologierecht nach § 14k FAO abgestimmt und Studenten können die von der Fachanwaltsordnung geforderten Kenntnisse während des Semsters in Hannover erwerben.
Heutzutage ist es auch kein Geheimnis mehr, dass es sich lohnt, die Begriffe, mit denen man als Rechtsanwalt mit seiner Internetpräsenz bei Google gefunden werden möchte, bereits in der Domain seines Auftritts zu führen. Auf diesen Umstand setzen auch die beiden Anwaltsportale "Abmahnung.org" und "Fachanwalt.de", die interessierten Kollegen die Möglichkeit geben, sich dort mit ihren Webseiten zu präsentieren. Eine solche Verlinkung auf die eigene Homepage dürfte angesichts der bekannten Google-Algorithmen für die eigene Präsenz durchaus nützlich sein und ist angesichts der von diesen Portalen angebotenen Inhalte und beworbenen Schlagworte "Abmahnung" und "Fachanwalt" durchaus zu empfehlen, wenn man seine Fachkenntnisse entsprechend bewerben möchte.
Weil es angesichts der unzähligen Anwaltswebsites für die ganz überwiegende Anzahl von Präsenzen naturgemäß unmöglich ist, bei beliebten Suchworten auf der ersten Seite bei Google angezeigt zu werden, gibt es so wenigstens Hoffnung, in einem nach Orten strukturierten Internetverzeichnis neue Mandate generieren zu können. Unschlagbar sind natürlich eigene und möglichst exklusive Inhalte für den Netzauftritt, bei dem man darauf achten muss, dass dieser auch für Mobilgeräte optimiert sein muss, um Google gnädig zu stimmen. Altbackene Programmierungen, die sich nicht auf Smartphones darstellen lassen, werden nämlich von Google gnadenlos mit Verliererplätzen abgestraft, wie ich selbst leidvoll erfahren musste.
Ich hatte als Handyverweigerer eigentlich vor, das Grundgerüst meiner seit 1999 bestehenden Homepage nie zu ändern und wollte mich bis ans Ende meines Berufslebens nicht nur mit einem veralteten Foto präsentieren, sondern auch mit einem Design aus dem vorigen Jahrhundert. Nachdem mich Google aber monatelang freundlich darauf hingewiesen hatte, dass meine Seite nicht für mobile Endgeräte optimiert sei und ich die Raten für meinen gebrauchten Ferrari kaum noch zahlen konnte, hat mir ein guter Freund unter die Arme gegriffen und meine Website unter vollständiger Aufrechterhaltung der internen Struktur neu programmiert. Ist immer noch oldschool, aber Google mag mich wieder und bis zum Ruhestand sollte es reichen.
Das war allerdings auch im Bereich des Internetrechts, das damals gerade erst richtig anlief und bundesweit nur wenige Anwälte hinter dem Ofen vorgelockt hat. Den Titel "Fachanwalt für IT-Recht" gab es noch nicht und das EULISP Studienprogramm an der Leibniz Universität Hannover im Bereich der Rechtsinformatik war gerade angelaufen. Mittlerweile ist das erste Semester des LL.M.-Studiengangs im IT-Recht auf die Anforderungen an die theoretische Qualifikation für den Erwerb der Fachanwaltschaft Informationstechnologierecht nach § 14k FAO abgestimmt und Studenten können die von der Fachanwaltsordnung geforderten Kenntnisse während des Semsters in Hannover erwerben.
Heutzutage ist es auch kein Geheimnis mehr, dass es sich lohnt, die Begriffe, mit denen man als Rechtsanwalt mit seiner Internetpräsenz bei Google gefunden werden möchte, bereits in der Domain seines Auftritts zu führen. Auf diesen Umstand setzen auch die beiden Anwaltsportale "Abmahnung.org" und "Fachanwalt.de", die interessierten Kollegen die Möglichkeit geben, sich dort mit ihren Webseiten zu präsentieren. Eine solche Verlinkung auf die eigene Homepage dürfte angesichts der bekannten Google-Algorithmen für die eigene Präsenz durchaus nützlich sein und ist angesichts der von diesen Portalen angebotenen Inhalte und beworbenen Schlagworte "Abmahnung" und "Fachanwalt" durchaus zu empfehlen, wenn man seine Fachkenntnisse entsprechend bewerben möchte.
Weil es angesichts der unzähligen Anwaltswebsites für die ganz überwiegende Anzahl von Präsenzen naturgemäß unmöglich ist, bei beliebten Suchworten auf der ersten Seite bei Google angezeigt zu werden, gibt es so wenigstens Hoffnung, in einem nach Orten strukturierten Internetverzeichnis neue Mandate generieren zu können. Unschlagbar sind natürlich eigene und möglichst exklusive Inhalte für den Netzauftritt, bei dem man darauf achten muss, dass dieser auch für Mobilgeräte optimiert sein muss, um Google gnädig zu stimmen. Altbackene Programmierungen, die sich nicht auf Smartphones darstellen lassen, werden nämlich von Google gnadenlos mit Verliererplätzen abgestraft, wie ich selbst leidvoll erfahren musste.
Ich hatte als Handyverweigerer eigentlich vor, das Grundgerüst meiner seit 1999 bestehenden Homepage nie zu ändern und wollte mich bis ans Ende meines Berufslebens nicht nur mit einem veralteten Foto präsentieren, sondern auch mit einem Design aus dem vorigen Jahrhundert. Nachdem mich Google aber monatelang freundlich darauf hingewiesen hatte, dass meine Seite nicht für mobile Endgeräte optimiert sei und ich die Raten für meinen gebrauchten Ferrari kaum noch zahlen konnte, hat mir ein guter Freund unter die Arme gegriffen und meine Website unter vollständiger Aufrechterhaltung der internen Struktur neu programmiert. Ist immer noch oldschool, aber Google mag mich wieder und bis zum Ruhestand sollte es reichen.
Montag, 10. April 2017
Turboquerulantin: einstweilige Verfügung gegen Fachanwalt für IT-Recht
Angriff ist die beste Verteidigung dachte sich die durch zahlreiche gegen sie gerichtete einstweilige Verfügungen schwer in die Defensive gedrängte Turboquerlantin und versuchte nun ihrerseits eine einstweilige Verfügung gegen die unliebsame Blog-Berichterstattung des Verfassers über ihr rechtsfeindliches Wüten auf dem Blog "Fachanwalt für IT-Recht" zu erstreiten. Allerdings war der Angriff nicht nur gegen die inhaltlich korrekte Berichterstattung auf meinem Blog gerichtet, sondern auch gegen zukünftige Beiträge unter Verwendung des Kampfnamens "Turboquerulantin".
Infolgedessen begehrte die Turboquerulantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form, dass mir aufgegeben werden sollte, den von mir am 24.08.2016 um 06:46 Uhr auf Facebook vorgenommenen Eintrag und den auf meinem Blog veröffentlichten Beitrag vom 24.08.2016 sofort zu entfernen und mir außerdem verboten wird, zukünftig Einträge auf Facebook oder in anderen Netzwerken über sie vorzunehmen, deren Inhalt sie verunglimpfen bzw. ihre Privatsphäre oder andere Angelegenheiten betreffen.
Zu meiner Überraschung wertete das Amtsgericht Nienburg die Bezeichnung "Turboquerulantin" schon als ehrverletzend, was ich angesichts der zahlreichen allein in Nienburg bekannten Verfahren mit anschließend verhängten Ordnungsgeldern für schlicht falsch halte, weil selbst die Verwendung der gesteigerten Form von "Querulantin" angesichts zahlreicher lediglich zivilrechtlich sanktionierter Beleidigungen eine eher verharmlosende Bezeichnung für unsere Serienheldin ist. Das Amtsgericht Nienburg ließ meine Verurteilung mit Beschluss vom 30.08.2016 letztlich daran scheitern, dass der in meinem Blog angeblich ehrverletzend verwendete Begriff "Turboquerulantin" keiner konkreten Person zugeordnet werden könne. Eine Verbindung der Antragstellerin mit der „Turboquerulantin“ sei für die Öffentlichkeit nicht herzustellen, weil der Personenkreis, der an Verfügungsverfahren bei dem Amtsgericht Nienburg beteiligt ist, nicht überschaubar oder problemlos zuzuordnen sei.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Verden mit Beschluss vom 26.09.2016 an, weil der Name der Antragstellerin in meinen Eintragungen nicht genannt würde. Es seien auch keine zusätzlichen Fakten beschrieben worden, durch die für eine größere Anzahl von Personen nachvollziehbar wäre, dass es die Antragstellerin sei, die in meinen Eintragungen als „Turboquerulantin“ bezeichnet werden soll. Offen bleibt damit letztendlich, warum der Begriff "Turboquerulantin" für eine Person ehrverletzend sein sollte, die es geschafft hat, sich binnen 18 Monaten etwa 30 Gerichtsentscheidungen mit knapp 10 rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlüssen zu ihren Lasten einzufangen.
Infolgedessen begehrte die Turboquerulantin den Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Form, dass mir aufgegeben werden sollte, den von mir am 24.08.2016 um 06:46 Uhr auf Facebook vorgenommenen Eintrag und den auf meinem Blog veröffentlichten Beitrag vom 24.08.2016 sofort zu entfernen und mir außerdem verboten wird, zukünftig Einträge auf Facebook oder in anderen Netzwerken über sie vorzunehmen, deren Inhalt sie verunglimpfen bzw. ihre Privatsphäre oder andere Angelegenheiten betreffen.
Zu meiner Überraschung wertete das Amtsgericht Nienburg die Bezeichnung "Turboquerulantin" schon als ehrverletzend, was ich angesichts der zahlreichen allein in Nienburg bekannten Verfahren mit anschließend verhängten Ordnungsgeldern für schlicht falsch halte, weil selbst die Verwendung der gesteigerten Form von "Querulantin" angesichts zahlreicher lediglich zivilrechtlich sanktionierter Beleidigungen eine eher verharmlosende Bezeichnung für unsere Serienheldin ist. Das Amtsgericht Nienburg ließ meine Verurteilung mit Beschluss vom 30.08.2016 letztlich daran scheitern, dass der in meinem Blog angeblich ehrverletzend verwendete Begriff "Turboquerulantin" keiner konkreten Person zugeordnet werden könne. Eine Verbindung der Antragstellerin mit der „Turboquerulantin“ sei für die Öffentlichkeit nicht herzustellen, weil der Personenkreis, der an Verfügungsverfahren bei dem Amtsgericht Nienburg beteiligt ist, nicht überschaubar oder problemlos zuzuordnen sei.
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Verden mit Beschluss vom 26.09.2016 an, weil der Name der Antragstellerin in meinen Eintragungen nicht genannt würde. Es seien auch keine zusätzlichen Fakten beschrieben worden, durch die für eine größere Anzahl von Personen nachvollziehbar wäre, dass es die Antragstellerin sei, die in meinen Eintragungen als „Turboquerulantin“ bezeichnet werden soll. Offen bleibt damit letztendlich, warum der Begriff "Turboquerulantin" für eine Person ehrverletzend sein sollte, die es geschafft hat, sich binnen 18 Monaten etwa 30 Gerichtsentscheidungen mit knapp 10 rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschlüssen zu ihren Lasten einzufangen.
Donnerstag, 12. Mai 2016
Betreutes Zustellen
Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld
Marktstraße 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
In Sachen
des Herrn R. B.
Prozessbevollmächtigte: RAe Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen
gegen
Herrn D. K.
Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
Marktstraße 9
38678 Clausthal-Zellerfeld
In Sachen
des Herrn R. B.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: RAe Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen
gegen
Herrn D. K.
- Beklagter –
wird darauf hingewiesen, dass der Beklagte immer noch unter rubrizierter Adresse wohnt. Wir fügen erneut aktuelle Fotos seines Briefkastens bei. Evtl. erkennt der Zusteller zum wiederholten Male nicht, dass es sich um vier Nachnamen für einen Briefkasten handelt. Es wäre schön, wenn sich der Kläger in Zukunft nicht für jede Zustellung, die das Gericht vorzunehmen hat, zum Briefkasten des Beklagten begeben muss, um Fotos des Briefkastens des Beklagten zu machen, er diese Fotos anschließend an seine Prozessbevollmächtigten zu übersenden hat, damit diese die Fotos in einem gesonderten Schriftsatz dem Gericht übermitteln können, der als bebilderte Anleitung für einen erneuten Zustellungsversuch zu verstehen ist.
Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
Dienstag, 9. Februar 2016
Empfehlungsanwalt
Sind Sie ein Empfehlungsanwalt oder suchen Sie einen Empfehlungsanwalt? Für mich ist der Begriff Empfehlungsanwalt etwas neues und ich habe heute herausgefunden, dass ich jedenfalls kein Empfehlungsanwalt bin. Nicht einmal für IT-Recht. Trotzdem hat mich eine Mandantin den unter der Domain "empfehlungsanwalt.de" gelisteten Rechtsanwälten vorgezogen, was daran liegen könnte, dass meine Qualifikation als Fachanwalt für Informationstechnologierecht ausschlaggebend war.
Denn unter den gelisteten Empfehlungsanwälten war kein einziger Fachanwalt für IT-Recht. Zugegeben, das Schreiben der DEURAG hatte die Mandantin erst erreicht, nachdem sie bei mir angefragt hatte, ob ich den Fall eines fehlgeschlagenen ebay-Kaufs im Ausland mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen können.
Da ich nicht mit Rechtsschutzversicherungen zusammenarbeite und keine Deckungszusagen einhole, hatte sie das selbst übernommen und die Zusage einer Erstberatung mit dem Hinweis bekommen: "In obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für eine Erstberatung. Gerne können Sie unsere Anwaltssuche nutzen: http://deurag.empfehlungsanwalt.de/" Nun, sie hat die Anwaltssuche nicht genutzt aber ich habe mir die Anwaltssuche der DEURAG aus Neugier einmal angesehen.
"Hier finden Sie von uns empfohlene Rechtsanwälte und Kanzleien. Alle hier aufgeführten Rechtsanwälte sind Kanzleien die gleichfalls von den Rechtsschutzversicherungen Allrecht, DEURAG und Ideal Versicherungen empfohlen werden. Wir übernehmen keine Haftung für die konkrete rechtliche oder formelle Mandatsführung der Rechtsanwälte." Ich habe mir nur die Mühe gemacht, in Hannover nach dem Stichwort "Informationstechnologierecht" zu suchen, habe aber den Verdacht, dass es auch außerhalb von Hannover keinen Fachanwalt gibt, der auch Empfehlungsanwalt ist. Die DEURAG scheint ihren Versicherungsnehmern Anwälte jedenfalls nicht nach deren spezieller fachlicher Qualifikation zu empfehlen.
Denn unter den gelisteten Empfehlungsanwälten war kein einziger Fachanwalt für IT-Recht. Zugegeben, das Schreiben der DEURAG hatte die Mandantin erst erreicht, nachdem sie bei mir angefragt hatte, ob ich den Fall eines fehlgeschlagenen ebay-Kaufs im Ausland mit Hilfe ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen können.
Da ich nicht mit Rechtsschutzversicherungen zusammenarbeite und keine Deckungszusagen einhole, hatte sie das selbst übernommen und die Zusage einer Erstberatung mit dem Hinweis bekommen: "In obiger Angelegenheit bestätigen wir gerne den Versicherungsschutz für eine Erstberatung. Gerne können Sie unsere Anwaltssuche nutzen: http://deurag.empfehlungsanwalt.de/" Nun, sie hat die Anwaltssuche nicht genutzt aber ich habe mir die Anwaltssuche der DEURAG aus Neugier einmal angesehen.
"Hier finden Sie von uns empfohlene Rechtsanwälte und Kanzleien. Alle hier aufgeführten Rechtsanwälte sind Kanzleien die gleichfalls von den Rechtsschutzversicherungen Allrecht, DEURAG und Ideal Versicherungen empfohlen werden. Wir übernehmen keine Haftung für die konkrete rechtliche oder formelle Mandatsführung der Rechtsanwälte." Ich habe mir nur die Mühe gemacht, in Hannover nach dem Stichwort "Informationstechnologierecht" zu suchen, habe aber den Verdacht, dass es auch außerhalb von Hannover keinen Fachanwalt gibt, der auch Empfehlungsanwalt ist. Die DEURAG scheint ihren Versicherungsnehmern Anwälte jedenfalls nicht nach deren spezieller fachlicher Qualifikation zu empfehlen.
Dienstag, 10. November 2015
Fachanwalt für IT-Recht zeigt Facebook-Manager an
Für eine tolle Werbekampagne konnte der Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Chan-jo Jun aus Würzburg die Staatsanwaltschaft Hamburg und SPIEGEL ONLINE gewinnen. Nach den Strafanzeigen wegen des Verdachts auf Volksverhetzung gegen drei andere Manager des Facebook-Konzerns steht nun auch der "Managing Director Northern, Central and Eastern Europe" aus Hamburg im Focus der Ermittlungsbehörden, weil der Kanzleiinhaber mit Migrationshintergrund durch seine Strafanzeigen die Gegenwehr zu Gewalt und Hass bewerben will.
Es geht um die Verantwortung für die Verbreitung strafrechtlich relevanter Kommentare, die gegen das deutsche Recht verstoßen, aber trotz erfolgter Hinweise nicht von Facebook entfernt wurden. Eine begrüßenswerte Idee, die auch die Anwaltschaft nach zahllosen Negativschlagzeilen über unseriöse Abmahnanwälte aufatmen lässt. Denn der Kollege aus Würzburg hat nicht den eigenen Umsatz im Visier, sondern die Gerechtigkeit als Ganzes und wird ohne Auftrag tätig:
"Wir haben keinen Auftraggeber. Wir haben gesehen, dass trotz eindeutiger Rechtslage noch niemand eine fundierte Anzeige eingereicht hat. Als Anwälte haben wir einmal geschworen, das Grundgesetz zu verteidigen. Jetzt war es an der Zeit, das Versprechen einzulösen. Die Akte Facebook läuft pro bono. Wir verdienen daran nichts und nehmen auch keine neuen Mandate an. Wir haben in den letzten Jahren von unseren hohen Stundensätzen etwas Geld für schlechte Zeiten beiseite gelegt. Es gibt in diesen Tagen aber überall freiwillige Helfer, die noch viel mehr Zeit aufbringen. Wir schaffen das schon."
Eine noble Geste und einen merkelschen Optimismus, dessen Widerhall in der deutschen Rechtsanwaltschaft Beifall verdient. Nicht immer nur an die eigene Tasche denken, sondern auch ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil die Einhaltung gemeinschaftlicher Werte und Rechte einfordern. Eine Haltung, die man bei einem deutschen Anwalt nur gar zu selten findet!
Es geht um die Verantwortung für die Verbreitung strafrechtlich relevanter Kommentare, die gegen das deutsche Recht verstoßen, aber trotz erfolgter Hinweise nicht von Facebook entfernt wurden. Eine begrüßenswerte Idee, die auch die Anwaltschaft nach zahllosen Negativschlagzeilen über unseriöse Abmahnanwälte aufatmen lässt. Denn der Kollege aus Würzburg hat nicht den eigenen Umsatz im Visier, sondern die Gerechtigkeit als Ganzes und wird ohne Auftrag tätig:
"Wir haben keinen Auftraggeber. Wir haben gesehen, dass trotz eindeutiger Rechtslage noch niemand eine fundierte Anzeige eingereicht hat. Als Anwälte haben wir einmal geschworen, das Grundgesetz zu verteidigen. Jetzt war es an der Zeit, das Versprechen einzulösen. Die Akte Facebook läuft pro bono. Wir verdienen daran nichts und nehmen auch keine neuen Mandate an. Wir haben in den letzten Jahren von unseren hohen Stundensätzen etwas Geld für schlechte Zeiten beiseite gelegt. Es gibt in diesen Tagen aber überall freiwillige Helfer, die noch viel mehr Zeit aufbringen. Wir schaffen das schon."
Eine noble Geste und einen merkelschen Optimismus, dessen Widerhall in der deutschen Rechtsanwaltschaft Beifall verdient. Nicht immer nur an die eigene Tasche denken, sondern auch ohne eigenen wirtschaftlichen Vorteil die Einhaltung gemeinschaftlicher Werte und Rechte einfordern. Eine Haltung, die man bei einem deutschen Anwalt nur gar zu selten findet!
Mittwoch, 28. Januar 2015
Ich bin Spezialist für IT-Recht
Eine Behauptung, die ich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 24.07.2014 zum Az.: I ZR 53/13 aufstellen kann, ohne mich der ernsthaften Gefahr einer Abmahnung durch einen konkurrierenden Anwalt auszusetzen. Denn ich bin Fachanwalt für IT-Recht und wie der BGH in oben zitiertem Urteil ausführt. ist es angesichts der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Spezialist" und "Fachanwalt" im Hinblick auf die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und der Anwaltschaft gerechtfertigt, von einem sich selbst als Spezialisten bezeichnenden Rechtsanwalt zumindest die Expertise eines Fachanwalts zu erwarten.
Damit hängen die Trauben für einen Rechtsanwalt, der sich, ohne Fachanwalt in einem Rechtsgebiet zu sein, in dem eine Fachanwaltschaft wie im IT-Recht besteht, als Spezialist bezeichnet, relativ hoch. Denn zur Überprüfung der Werbebehauptung Spezialist zu sein, muss auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden. Nur wenn die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, denen eines Fachanwalts entsprechen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln.
Da der Beweis für die dem Fachanwalt entsprechende Befähigung vom angeblichen Spezialisten zu führen ist, kann aus wirtschaftlicher Sicht die in der Überschrift aufgestellte Behauptung nur dann mit gutem Gewissen erhoben werden, wenn die entsprechende Fachanwaltschaft tatsächlich erworben wurde oder die Verleihung des Titels wegen des Erfüllens sämtlicher Voraussetzungen unmittelbar bevorsteht. Denn das erhebliche Prozesskostenrisiko eines Wettbewerbsprozesses dürfte höher sein, als die Kosten der Ausbildung zum Fachanwalt.
Damit hängen die Trauben für einen Rechtsanwalt, der sich, ohne Fachanwalt in einem Rechtsgebiet zu sein, in dem eine Fachanwaltschaft wie im IT-Recht besteht, als Spezialist bezeichnet, relativ hoch. Denn zur Überprüfung der Werbebehauptung Spezialist zu sein, muss auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden. Nur wenn die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, denen eines Fachanwalts entsprechen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln.
Da der Beweis für die dem Fachanwalt entsprechende Befähigung vom angeblichen Spezialisten zu führen ist, kann aus wirtschaftlicher Sicht die in der Überschrift aufgestellte Behauptung nur dann mit gutem Gewissen erhoben werden, wenn die entsprechende Fachanwaltschaft tatsächlich erworben wurde oder die Verleihung des Titels wegen des Erfüllens sämtlicher Voraussetzungen unmittelbar bevorsteht. Denn das erhebliche Prozesskostenrisiko eines Wettbewerbsprozesses dürfte höher sein, als die Kosten der Ausbildung zum Fachanwalt.
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24.07.2014,
Abmahnung,
Anwalt,
Bundesgerichtshof,
Fachanwalt für IT-Recht,
Fachanwalt. IT-Recht. Rechtsanwalt,
I ZR 53/13,
Spezialist,
Urteil
Montag, 17. November 2014
Fachanwalt für Freizeitfragen
"Ich bin überzeugt, dass Sie mit derartigen Fragen bereits zu tun hatten und dass eine erste Beantwortung keinen allzu hohen Aufwand darstellt. Daher wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie im ersten Schritt Ihre unverbindliche Einschätzung geben könnten, ohne gleich eine Rechnung hierfür auszustellen. Gerne können wir nächste Schritte im Anschluss besprechen.
Haben Sie vielen Dank im Voraus."
Da meine Ausbildung bis hin zum Fachanwalt für IT-Recht einiges an zeitlichem und finanziellem Aufwand mit sich gebracht hat und in Form von jährlichen Fortbildungen auch noch mit sich bringen wird, musste diese freundliche Anfrage leider abschlägig beschieden werden.
Da meine Ausbildung bis hin zum Fachanwalt für IT-Recht einiges an zeitlichem und finanziellem Aufwand mit sich gebracht hat und in Form von jährlichen Fortbildungen auch noch mit sich bringen wird, musste diese freundliche Anfrage leider abschlägig beschieden werden.
Montag, 23. Juni 2014
Fachanwaltsrobe
Seit ich klein bin, mag ich Superhelden. Leider hat es bei mir nur zum Fachanwalt für IT-Recht gereicht und den ersten Jahrgängen von Superman, Hit-Comics und Perry Rhodan im Bild. Nun aber bietet mir die Firma Wasmer einen Ausweg aus dieser persönlichen Misere mit dem Angebot einer speziellen Fachanwaltsrobe.
Einem echten Comicfan reicht die Wasmer-Robe mit dem schlappen Aufnäher im Stile einer Spielführerbinde natürlich nicht aus und so habe ich mich entschlossen, mein verfehltes Lebensziel wenigstens zum Teil durch die purpurrote Fachanwaltsrobe Modell "IT-Recht" mit blauer Blog-Bordüre (ab 1.000.000 Leser) und goldener Filesharingmedaille am Band (mehr als 100 gerichtliche Verfahren) zu kompensieren.
Da die die Gestaltungsvorschriften der Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des niedersächsischen Justizministeriums Anwaltsroben nicht betrifft und auch § 20 BORA keine Gestaltungsvorschriften für die Robe von einem Rechtsanwalt kennt, werde ich die Gerichte der Republik in Zukunft mit meiner Superheldenrobe bereisen - immer bewaffnet mit vorformulierten Befangenheitsanträgen und Beschwerdevordrucken für die Rechtsanwaltskammer. Wehe, einer wagt es, im Gericht über mich zu lachen.
Einem echten Comicfan reicht die Wasmer-Robe mit dem schlappen Aufnäher im Stile einer Spielführerbinde natürlich nicht aus und so habe ich mich entschlossen, mein verfehltes Lebensziel wenigstens zum Teil durch die purpurrote Fachanwaltsrobe Modell "IT-Recht" mit blauer Blog-Bordüre (ab 1.000.000 Leser) und goldener Filesharingmedaille am Band (mehr als 100 gerichtliche Verfahren) zu kompensieren.
Da die die Gestaltungsvorschriften der Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des niedersächsischen Justizministeriums Anwaltsroben nicht betrifft und auch § 20 BORA keine Gestaltungsvorschriften für die Robe von einem Rechtsanwalt kennt, werde ich die Gerichte der Republik in Zukunft mit meiner Superheldenrobe bereisen - immer bewaffnet mit vorformulierten Befangenheitsanträgen und Beschwerdevordrucken für die Rechtsanwaltskammer. Wehe, einer wagt es, im Gericht über mich zu lachen.
Montag, 15. April 2013
The Walking Dead - Abmahnung
Kaum sind der innerfamiliäre Zwist über den tödlichen Schuss von Carl auf Jody abgeebbt (mit dem Ergebnis: Carl was right) und die Tränen über den Tod von Andrea und Merle am Ende der dritten Staffel von The Walking Dead getrocknet, halte ich Post in der Hand. Sie könnte vom Governor sein, aber der schreibt nicht. Weder mir noch meinen Mandanten. Es ist eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, die unter ausdrücklicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Interessenvertretung der WVG Medien GmbH, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, anzeigt.
Das Woodbury Deutschlands liegt in Hamburg Altona und Gegenstand des hinterhältigen Angriffs ist eine angeblich über den Internetanschluss unseres Mandanten begangene Urheberrechtsverletzung einer Folge der Fernsehserie „The Walking Dead“ mittels eines sogenannten Filesharingprogramms (P2P-Tauschbörse). Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München nach § 101 Abs. 9 UrhG habe der Internetprovider des Anschlußinhabers mitgeteilt, dass die von der Guardaley Ltd. mit Sitz in Karlsruhe festgestellte und angeblich beweissicher dokumentierte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet gewesen sei. Damit stünde fest, dass die betreffende Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch sowie Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz für die Ermittlung, Providerauskunft und die Tätigkeit der Rechtsanwälte Sasse & Partner. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung von insgesamt EUR 800,00 werden als geeignetes Heilmittel gegen die sich deutschlandweit ausbreitende Abmahnungs-Apokalypse angepriesen. Daryl Dixon würde sich mit einer Armbrust des Typs Horton Scout HD 125 gegen die Abmahnung wehren. Wir raten dagegen zunächst zur Inanspruchnahme der fachkundigen Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für IT-Recht.
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Donnerstag, 12. Juli 2012
Der Fachanwalt für IT-Recht als ehrenamtlicher Internetwächter
Zahlreiche Internetnutzer verstehen den Fachanwalt für IT-Recht offenbar als Instanz, dessen ureigenes Interesse es ist, für die Einhaltung von Rechtsvorschriften im Internet zu sorgen. Sozusagen ehrenamtlich. Nun will ich nicht gleich behaupten, dass mich Rechtsverstöße im Internet abseits einer Mandatierung grundsätzlich nicht interessieren. Allerdings ist die Grundidee selbst des auf IT-Recht spezialisierten Anwalts die Generierung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts.
Mit dieser Grundidee korrespondiert die Position eines ehrenamtlichen Internetwächters leider nicht.
Um weitschweifende Erläuterungen gegenüber den sich selbst als untergeordnete Internetwächter verstehenden Nichtmandanten zu vermeiden, hat sich die Übersendung einer Vollmacht bewährt, die den Traum der Ehrenamtlichkeit durch das Hervorrufen des Interesses, eigene Kosten zu vermeiden, platzen läßt:
"Guten Tag,
beim Surfen im Internet gelangte ich auf nachfolgend genannte Webseite: http://www.....de/ , beim näheren Betrachten dieser Seite wollte ich wissen, wer der Betreiber diese Webpräsenz ist. Ich klickte auf die Seite Impressum und musste feststellen, dass diese Seite keine Angaben bzw. falsche Angaben im Impressum macht. Hier der Direktlink zum Impressum: http://www.....de/page.php?seite=impressum.php . Ich finde es skandalös das es Betreiber von solchen Portalen gibt, welche keine Angaben im Impressum tätigen. Bitte nehmen Sie sich dieser Sache an.
Mit freundlichen Gruß
M. ...
Sehr geehrter Herr M. ...,
bitte senden Sie uns per Fax oder als pdf-Datei die beigefügte Vollmacht zu, dann werden wir den Seitebetreiber anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für IT-Recht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde keine Vollmacht unterschrieben. Wenn Ihnen der rechtlose Tatbestand eines Verstoßes gegen das TMG gleichgültig sein sollte, so werde ich selbst tätig werden. Ich werde nun eine Anzeige bei der Polizei stellen mit Hinweis darauf, dass ich einen Anwalt auf diesen Tatbestand hingewiesen habe und erspare mir Kosten welche mir, sofern der Seitenbetreiber nicht ermittelt werden kann, auferlegt werden.
Mit freundlichen Gruß
M. ...
Sehr geehrter Herr M. ...,
für die Mimimierung eines Kostenrisikos auf Ihrer Seite haben wir volles Verständnis. Viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für IT-Recht"
Mit dieser Grundidee korrespondiert die Position eines ehrenamtlichen Internetwächters leider nicht.
Um weitschweifende Erläuterungen gegenüber den sich selbst als untergeordnete Internetwächter verstehenden Nichtmandanten zu vermeiden, hat sich die Übersendung einer Vollmacht bewährt, die den Traum der Ehrenamtlichkeit durch das Hervorrufen des Interesses, eigene Kosten zu vermeiden, platzen läßt:
"Guten Tag,
beim Surfen im Internet gelangte ich auf nachfolgend genannte Webseite: http://www.....de/ , beim näheren Betrachten dieser Seite wollte ich wissen, wer der Betreiber diese Webpräsenz ist. Ich klickte auf die Seite Impressum und musste feststellen, dass diese Seite keine Angaben bzw. falsche Angaben im Impressum macht. Hier der Direktlink zum Impressum: http://www.....de/page.php?seite=impressum.php . Ich finde es skandalös das es Betreiber von solchen Portalen gibt, welche keine Angaben im Impressum tätigen. Bitte nehmen Sie sich dieser Sache an.
Mit freundlichen Gruß
M. ...
Sehr geehrter Herr M. ...,
bitte senden Sie uns per Fax oder als pdf-Datei die beigefügte Vollmacht zu, dann werden wir den Seitebetreiber anschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für IT-Recht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde keine Vollmacht unterschrieben. Wenn Ihnen der rechtlose Tatbestand eines Verstoßes gegen das TMG gleichgültig sein sollte, so werde ich selbst tätig werden. Ich werde nun eine Anzeige bei der Polizei stellen mit Hinweis darauf, dass ich einen Anwalt auf diesen Tatbestand hingewiesen habe und erspare mir Kosten welche mir, sofern der Seitenbetreiber nicht ermittelt werden kann, auferlegt werden.
Mit freundlichen Gruß
M. ...
Sehr geehrter Herr M. ...,
für die Mimimierung eines Kostenrisikos auf Ihrer Seite haben wir volles Verständnis. Viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für IT-Recht"
Dienstag, 10. Mai 2011
Fachanwalt für IT-Recht gratuliert Gisela Friedrichsen zum Pressepreis des Deutschen Anwaltvereins 2011 in der Kategorie Print
Frau Friedrichsen erhält den Preis nach Angaben des Vereins, weil sie ihre umfassenden Gerichtsreportagen dazu nutze, Defizite im Rechtssystem zu beleuchten. Es gäbe "wohl niemanden in der Bundesrepublik, der so kontinuierlich auf diesem Niveau über Gerichtsverfahren berichtet".
Ich teile diese Einschätzung, insbesondere anläßlich folgender, gerade in SPIEGEL-online erschienener Zeilen in Friedrichsens Bericht "Vielleicht hat sie das Messer nur gefühlt?", bei deren Wahrnehmung jeder Studienanfänger unweigerlich zuckt: "Der letzte Sachverständige - und damit der letzte Zeuge - wurde gehört, in wenigen Wochen soll das Urteil gesprochen werden."
Noch Ende letzten Jahres war Frau Friedrichsen fälschlicher Weise felsenfest davon überzeugt, daß es im Kachelmann-Prozess überhaupt keine Zeugen für die angebliche Tat gäbe, nunmehr wird gar jeder Gutachter in einen Zeugen verwandelt.
Schwamm drüber. Eigene Defizite gleich mit zu beleuchten ist schließlich keine Schande und außerdem bescheinigt die Jury lediglich ein kontinuierliches Niveau. Um dieses in Zukunft ein wenig zu heben, anbei ein kleines Geschenk zum Andenken:
Die StPO nennt folgende Beweismittel:
• den Beweis durch Angaben des Betroffenen (Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten), namentlich dessen Geständnis, §§ 133 ff., 243 Abs. 4, 254 StPO
• den Zeugenbeweis, §§ 48 ff. StPO, §§ 250 ff. StPO
• den Sachverständigenbeweis, §§ 72 ff. StPO
• den Urkundenbeweis, § 249 StPO
• den Augenscheinsbeweis, § 86 StPO
Weiterhin viel Erfolg!
Freitag, 15. April 2011
Fünf Jahre nach den dramatischen Ereignissen in Antaloor steht Oma für den Download von „Two Worlds II“ am Pranger
Gefangen in den dunklen Verliessen von Gandohars Schloss scheint jegliche Hoffnung auf Oma´s Rettung vergebens. Böse Mächte sind am Werk, um die schlummernde Rente einer alten Generation zu heben und die Herrschaft an sich zu reißen. Doch als die Verzweiflung am größten ist, taucht ein Hoffnungsschimmer aus einer völlig unerwarteten Richtung auf. Ein Fachanwalt für IT-Recht bricht zu einer gefährlichen Reise durch ein am Boden liegendes Land auf, um Licht in die dunkle Vergangenheit Gandohars zu bringen und so doch noch die alles entscheidende Schwachstelle des mächtigen Abmahners zu finden, diese auszunutzen und Oma zu befreien.
Als Rechteinhaberin des Computerspiels "Two Worlds II" läßt die Topware Entertainment GmbH aus Ettlingen die in Hamburg ansässige Kanzlei Reichelt Klute Aßmann per Abmahnung ihre Interessen vertreten. Mit der Abmahnung wird eine Unterlassungserklärung verlangt und mit dem Angebot auf Zahlung von EUR 750.- ein Waffenstillstand angeboten. Nun liegt es zwar nah, dass Oma nicht selbst den strittigen Download vorgenommen hat, doch der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. 5. 2010, Az.: I ZR 121/ 08, "Sommer unseres Lebens", klargestellt, dass auch der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung haftet, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen. Oma kann also nur dann aus den dunklen Verliessen von Gandohars Schloss fliehen, wenn sie die zum Zeitpunkt des Kaufs ihres WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen für dessen Schutz auch eingerichtet hat. Meine Streitaxt ist geschärft.
Donnerstag, 14. Oktober 2010
"Hitler und die Ausländer" - eine Ausstellung ohne Berührungsangst auf "Fachanwalt für IT-Recht"
Während das Deutsche Historische Museum (DHM) in Berlin Adolf Hitler vom 15.10.2010 bis zum 06.02.2011 eine Ausstellung unter dem Titel «Hitler und die Deutschen. Volksgemeinschaft und Verbrechen» widmet, in der mit 600 Originalstücken und 400 Fotos Hitler nicht als Person gezeigt, sondern der Frage nachgegangen werden soll, wie Hitler auf die Deutschen wirkte, zeigt "Fachanwalt für IT-Recht" in einer virtuellen Ausstellung mit einem Foto, wie Hitler auf Ausländer wirkt. Was der Berliner Ausstellung kaum gelingen wird, ist hier Realität: Unerwünschter Applaus vom rechten Rand für dokumentierten Führerkult fällt aus.
Mittwoch, 13. Oktober 2010
An die Rechtsanwaltskammer: Kann denn Abneigung Sünde sein? Aus aktuellem Anlaß die Einspruchsbegründung gegen die Rüge der Kammer in vollem Wortlaut
Viele haben den Artikel über die Forderung an eine deutsche Rechtsanwaltskammer, sich mangels fachlicher Kompetenz selbst aufzulösen, gelesen. Den geschätzten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Nebgen haben meine Zeilen über die Konfrontation mit der Rechtsanwaltskammer gar so bewegt, dass er der Auffassung war, ich selbst hätte die kühne Forderung nach Auflösung der mich verwaltenden Kammer erhoben.
Das war jedoch zu viel der Ehre. Ich esse brav meine Schnittchen auf der Kammerversammlung, hefte deren regelmäßige Mitteilungen in einen eigenen Ordner und zahle spätestens nach der ersten Mahnung meinen jährlichen Kammerbeitrag. Ich erinnere mich zwar dunkel an eine berufs- und wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung mit einer eingesessenen hannoverschen Kanzlei, deren Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle ist und dort für Fragen des Berufsrechts zuständig war, doch das ist lange her und hatte mit der Kammer kaum etwas zu tun.
Auch das Verschwinden sämtlicher Unterlagen bei meiner Fachanwaltszulassung ist differenzierter zu betrachten. Zwar hatte ein Kollege erst Untätigkeitsklage erheben müssen, damit unsere Anträge weiter vom Fachanwaltsausschuss bearbeitet wurden. Aber schliesslich ist die Rechtsanwaltskammer dem ablehnenden Votum des Fachanwaltsausschusses nicht gefolgt, weil es auch für die Kammer offensichtlich war, dass die Mitglieder des Fachausschusses IT-Recht die Anträge willkürlich blockiert hatten, um möglichst lange mit wenig Konkurrenz selbst als "Fachanwalt für IT-Recht" tätig sein zu können.
Dazu vielleicht später mehr, jetzt soll zunächst die Neugier auf das aktuelle Rügeverfahren eines wütenden Rechtsanwalts durch den Abdruck seiner Einspruchsbegründung befriedigt werden.
Montag, 9. August 2010
Wird der Fachanwalt für IT-Recht durch die eCommerce-Verbindungsstelle bald überflüssig?
Stellt die Webseite der eCommerce-Verbindungsstelle, die Nutzer und Anbieter von Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs über ihre Rechte, Pflichten und Beschwerdemöglichkeiten informieren soll, eine Bedrohung für das Berufsbild eines Fachanwalts für IT-Recht dar?
Das Ziel der Website soll die Verbreitung genauer und aktueller Information sein. Das klingt recht dynamisch. Schliesslich bietet die Seite unter anderem auch eine Orientierung zu folgenden Fragen rund um den elektronischen Geschäftsverkehr
- Wann kann im Internet von einem Vertrag die Rede sein?
- Welche Rechte und Pflichten entstehen aus einem solchen Vertrag?
- Wer hilft mir weiter, wenn bei der Vertragsabwicklung nicht alles glatt lief?
- Welche Rechtsbehelfe und Beschwerdestellen stehen zur Verfügung?
- Welche Behörden beaufsichtigen den elektronischen Geschäftsverkehr?
- Welche sonstigen Organisationen bieten Rat und Hilfe bei Fragen zum Handel im Internet?
und fordert auf, bei konkreten Fragen oder Problemen jederzeit per E-Mail oder in den Geschäftszeiten per Telefon Kontakt aufzunehmen. Das klingt ganz nach ernsthafter Konkurrenz im IT-Recht durch einen gemeinnützigen Verein.
Ein Blick ins Impressum beruhigt mich: Die Autoren übernehmen nämlich keine Verantwortung für den Inhalt ihrer Website. Diese umfasst auch nicht unbedingt vollständige, ausführliche, genaue oder gar aktuelle Informationen. Ausserdem gibt es dort keine professionelle oder rechtliche Beratung und es wird empfohlen, für eine solche "immer einen Sachverständigen zurate" zu ziehen.
Ich bin zwar kein IT-Sachverständiger sondern nur Fachanwalt für IT-Recht, aber nach Kenntnisnahme des Impressums ganz beruhigt, dass auf die eCommerce-Verbindungsstelle nicht zwingend Verlass ist und dort weder professionelle Hilfe noch rechtliche Beratung zu erwarten ist.
Das Ziel der Website soll die Verbreitung genauer und aktueller Information sein. Das klingt recht dynamisch. Schliesslich bietet die Seite unter anderem auch eine Orientierung zu folgenden Fragen rund um den elektronischen Geschäftsverkehr
- Wann kann im Internet von einem Vertrag die Rede sein?
- Welche Rechte und Pflichten entstehen aus einem solchen Vertrag?
- Wer hilft mir weiter, wenn bei der Vertragsabwicklung nicht alles glatt lief?
- Welche Rechtsbehelfe und Beschwerdestellen stehen zur Verfügung?
- Welche Behörden beaufsichtigen den elektronischen Geschäftsverkehr?
- Welche sonstigen Organisationen bieten Rat und Hilfe bei Fragen zum Handel im Internet?
und fordert auf, bei konkreten Fragen oder Problemen jederzeit per E-Mail oder in den Geschäftszeiten per Telefon Kontakt aufzunehmen. Das klingt ganz nach ernsthafter Konkurrenz im IT-Recht durch einen gemeinnützigen Verein.
Ein Blick ins Impressum beruhigt mich: Die Autoren übernehmen nämlich keine Verantwortung für den Inhalt ihrer Website. Diese umfasst auch nicht unbedingt vollständige, ausführliche, genaue oder gar aktuelle Informationen. Ausserdem gibt es dort keine professionelle oder rechtliche Beratung und es wird empfohlen, für eine solche "immer einen Sachverständigen zurate" zu ziehen.
Ich bin zwar kein IT-Sachverständiger sondern nur Fachanwalt für IT-Recht, aber nach Kenntnisnahme des Impressums ganz beruhigt, dass auf die eCommerce-Verbindungsstelle nicht zwingend Verlass ist und dort weder professionelle Hilfe noch rechtliche Beratung zu erwarten ist.
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