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Freitag, 20. August 2010

Der beste Rechtsanwalt - eine Suche mit Erfolg


Ab und an begebe ich mich auf die Suche nach meinem Vorbild, dem besten Rechtsanwalt. Ich bin bescheiden, denn ich begebe mich nicht auf die Suche nach dem besten Rechtsanwalt der Welt - für mich zählt nur Deutschland. Ich werde schnell fündig, denn eine Suchmaschine kann ich als Fachanwalt für IT-Recht schon seit langem fachkundig bedienen. Erst der zweite Treffer ist spannend, denn der erste führt über jurablogs.com auf eine langweilige "Liste deutscher Juristen aus 41 Rechtsgebieten", die zumeist auf den bekannten Galeeren für Konzerne um die Wette rudern. Mich interessiert das Volk, das auf gutefrage.net zur Frage "Wer ist der beste Anwalt Deutschlands?" sieben Namen nennt. Zwei davon habe ich schon gehört und mich interessiert, ob der Website des Kollegen Steinhöfel ein Kriterium zu entnehmen ist, an dem ich mich orientieren kann.

Mindestens das Merkmal "Wir treten regelmäßig vor allen deutschen Oberlandesgerichten auf" klingt recht souverän und mir fällt sofort ein, dass ich nicht nur nicht regelmäßig vor allen deutschen Oberlandesgerichten auftrete, sondern auch noch nie mit den Oberlandesgerichten in Zweibrücken, Naumburg und Bamberg zu tun hatte. Wenn ein Anwalt aus Hamburg regelmäßig vor dem OLG Zweibrücken auftritt, kann ich da nicht mithalten, aber ich kenne das Landgericht Hamburg ganz gut, das dem reisefreudigen Kollgen mit Beschluss vom 01.10.2010 zum Az.: 325 O 100/10 verboten hatte, zu behaupten, "daß der Beifahrer von Bischöfin Käßmann auf der sagenumwobenen Alkoholfahrt niemand geringerer gewesen sein soll, als Putins bezahlter Lakai, Altkanzler Schröder!". Das war in Hannover. Ich denke, ich suche demnächst einfach noch einmal.

Mittwoch, 16. Juni 2010

IT-Recht und Recht des geistigen Eigentums - LL.M.-Studiengang am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz Universität Hannover

Am 15. Juli 2010 endet für Juristen mit erstem oder zweitem Staatsexamen die Bewerbungsfrist für das kommende Wintersemester. Das 2 Semester dauernde Studium (1. Semester in Hannover, 2. Semester an einer von 10 europäischen Partneruniversitäten) bietet die Möglichkeit, sich im IT-Recht und im Recht des geistigen Eigentums zu spezialisieren und den akademischen Grad des Master of Laws (LL.M.) zu erwerben. LL.M. steht für den akademischen Grad des Master of Laws (lateinisch für Legum Magister, wobei das doppelte L die lateinische Abkürzung für den Plural „Rechte“ ist).

Das IT-Recht hat grenzüberschreitenden Charakter und wird durch die fortschreitende Harmonisierung des EU-Rechts stark beeinflusst. Daher vermittelt der Studiengang die zentralen Aspekte des IT-Rechts und bezieht insbesondere die europarechtlichen Grundlagen mit ein. Durch die Vorlesungen von Praktikern bei der Lehre wird sichergestellt, dass der Studiengang den Anforderungen des Arbeitsmarktes an IT-Juristen gerecht wird. Zu den Ausbildungsschwerpunkten gehören:

  • E-Commerce-Recht

  • Telekommunikationsrecht

  • Medienrecht

  • Datenschutzrecht

  • Immaterialgüterrecht wie Urheber- und Patentrecht
    (bezogen auf Informationstechnologie)

  • Computerstrafrecht

  • Europa- und völkerrechtliche Grundlagen des
    IT-Rechts Informationstechnische Grundlagen.

Für das erste Semester in Hannover muss derzeit eine Studiengebühr in Höhe von 1500,- EUR gezahlt werden. Die generellen Immatrikulationsgebühren der Leibniz Universität Hannover betragen 274,06 EUR, die unter anderem ein Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr beinhalten (Stand Wintersemester 2009/2010). Alle Lehrveranstaltungen werden mit Prüfungen abgeschlossen. In Hannover ist dies in der Regel bei Vorlesungen eine Klausur mit einer Länge von 90 Minuten und in Seminaren eine Seminararbeit nebst Vortrag. Darüber hinaus wird eine Masterarbeit während des zweiten Semesters geschrieben. Das Thema der Arbeit kann von den Studierenden vorgeschlagen werden. Nähere Informationen unter http://www.eulisp.de

Mittwoch, 28. April 2010

myfab.com vs myfab.de - Möbelversand verliert Prozess und muss auch Kosten wegen unberechtigter Abmahnung übernehmen


Braunschweig, 28.04.2010. Das Start-up MyFab provozierte mit einer Abmahnung gegen einen Webdesigner auf Löschung der Domains myfab.de und my-fab.de erfolgreichen Widerstand. Es behauptete auch in der folgenden Klage, Opfer eines Domain-Grabbers geworden zu sein, der die Domains lediglich zu Sperrzwecken und in der Absicht registriert habe, sie sich von MyFab abkaufen zu lassen.

Das Konzept von MyFab.com ist einfach. Designmöbel werden zu Niedrigpreisen angeboten. Ein Ledersofa im Bauhausstil mit der "unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers" von 5.000 Euro, wird für 999 Euro angeboten. Möglich ist dies, weil keine Margen für Großhändler und Möbelhäuser anfallen und der Kunde seine Waren im Internet bestellt und per Containerschiff aus China nach Hause geliefert bekommt.

Im Zuge des Versuchs, die Domains myfab.de und my-fab.de unmittelbar nach Gründung der MyFab Deutschland GmbH zu registrieren, musste das Start-up feststellen, dass beide Domains schon registriert waren.

In seiner Klage behauptete MyFab dann, der verklagte Webdesigner habe sich die Domains im Januar 2009, ein 3/4 Jahr nachdem die MyFab-Unternehmensgruppe ihre Tätigkeit aufgenommen habe, registriert, um MyFab gezielt zu behindern. Es sei "schlicht undenkbar", dass er sich die Phantasiebezeichnung "myfab" zufällig selbst ausgedacht hätte. Vorgerichtlich wurde sogar angedroht, den Webdesigner als Domaininhaber für sämtliche Umsatzausfälle, die MyFab aufgrund der "Blockade" entstünden, haftbar zu machen, wenn er die Domains nicht freiwillig aufgeben würde.

Allerdings konnte der angebliche Domain-Grabber schon mit der Klageerwiderung durch Vorlage einer DENIC-Auskunft zweifelsfrei nachweisen, dass er die Domains bereits im Mai 2007 für sich reserviert hatte und damit sogar noch Monate vor Gründung der französischen Muttergesellschaft tätig geworden ist.

Der Beklagte ist als freier Mitarbeiter zweier Werbeagenturen in Hannover für den Bereich Webdesign, Domainregistrierung, Markendesign, und Datenbankerstellung verantwortlich und betreibt zusammen mit seinen Arbeitgebern unter myfab.de ein Informationsportal zur digitalen Heimfabrikation.

Das Konzept der Heimfabrikation durch „Personal Fabricator“, kurz „Fabber“ genannt, hatte den Webdesigner begeistert und zur Registrierung der Domains myfab.de und my-fab.de wegen der Planung eines Portals geführt, welches wegen seines Studienabschlusses zum Zeitpunkt der Abmahnung aber noch nicht fertig war.

"Ich war von der Idee der Fabber fasziniert, weil derartige 3D-Drucker im Gegensatz zu Standard-Papierdruckern reale und benutzbare Gegenstände ausdrucken können. Aus meiner Sicht eine kleine Revolution, die wir unter einem Portal darstellen möchten. Die Registrierung einer schlagkräftigen Domain wie myfab.de lag insoweit natürlich nah", erläuterte der verklagte Webdesigner aus Laatzen bei Hannover.

Wegen der offensichtlich falschen Abmahnung durch MyFab verlangte er dann im Wege der Widerklage seinerseits Schadensersatz für die ihm bei seinem Rechtsanwalt entstandenen Kosten. Hierzu äußert sich der Vertreter des angeblichen Domain-Grabbers, Fachanwalt für IT-Recht Ralf Möbius: "Eine bloße Unterstellung einer Namens- oder Markenrechtsverletzung ohne fachgerechte Prüfung der Priorität einer Domainregistrierung ist geradezu vorsätzlich rechtsverletzend und muss zum Ersatz der durch dieses Verhalten bei dem Beklagten entstandenen Kosten führen".

Ein Vertrauensmoment zugunsten von MyFab hatte nicht vorgelegen, da die Domains myfab.de und my-fab.de erkennbar bereits vor Gründung der französischen Muttergesellschaft von MyFab durch den beklagten Webdesigner registriert wurden und der Bundesgerichtshof einen solchen Umstand schon vor Abfassung der Abmahnung als regelmäßig beachtlich eingestuft hatte.

Denn spätestens seit der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 24.04.2008, Az. I ZR 159/05 - "afilias.de“, verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat, grundsätzlich nicht, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.09.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – „mho.de“).

Schliesslich wurde diese Rechtsprechung vom BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06 - "ahd.de", noch einmal bestätigt. Eine Rechtsverletzung durch Domainregistrierung liegt nämlich nicht vor, wenn ein der Domain entsprechendes Unternehmenskennzeichen erst nach der Registrierung der Domain in Gebrauch genommen wird und für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade jene dieser Geschäftsbezeichnung entsprechende Domain zu verwenden.

Diesen Umstand hatte MyFab weder zum Zeitpunkt der Abfassung der Abmahnung noch zum Zeitpunkt der Klagerhebung beachtet, da MyFab von einem ganz anderen Datum der Registrierung der streitgegenständlichen Domains ausging, obwohl es ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, neben der Stellung von einem Dispute-Eintrag bei der DENIC auch eine History bezüglich der streitbefangenen Domains bei der DENIC anzufordern.

Folgerichtig wurde die Klage des Möbel-Start-up-Unternehmens MyFab gegen den Webdesigner auf Löschung der Domains myfab.de und my-fab.de nicht nur abgewiesen, sondern der Chinamöbel-Versand wegen der unberechtigten Abmahnung sogar zur Übernahme der dem Webdesigner im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz durch seinen Anwalt entstandenen Kosten verurteilt.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig zum Az. 9 O 2367/09 liegt noch nicht mit Begründung vor. *Update* jetzt hier verfügbar: myfab

Sonntag, 21. März 2010

Fachanwalt für IT-Recht

Guten Tag. Mit meiner Homepage unter http://www.rechtsanwaltmoebius.de bin ich als Rechtsanwalt in Hannover seit über 10 Jahren im Internet. Alle Bitten nach Überarbeitung des äußeren Erscheinungsbildes oder gar der gesamten Struktur der Website habe ich abschlägig beantwortet und zum Teil unhöflicherweise ignoriert. Ich brauche kein CMS/Content-Management System. Ich bin auch neuesten Trends nicht gefolgt sondern stelle stur seit über einer Dekade neue Urteile ein, veröffentliche ab und an eine Pressemitteilung oder stelle meine Aufsätze zu juristischen Themen ins Netz. Das reicht mir. Und vor allem reicht das auch Google.

Wenn ich mich jetzt in diesem kostenfreien Rahmen unter http://www.blogger.com präsentiere, so hat auch das nur den Sinn, meine geliebte alte Website http://www.rechtsanwaltmoebius.de weiter bekannt zu machen und dafür zu sorgen, daß diese unter den bei Google für einen Fachanwalt IT entscheidenden Suchbegriffen weiterhin vorne erscheint. Daher auch der einschlägige Titel dieses Blogs, nämlich Fachanwalt IT bzw. Fachanwalt für IT-Recht.

Ob es mich darüber hinaus noch juckt, etwas zum Besten zu geben, weiß ich noch nicht. Zwar ist mein Standpunkt zu vielen Themen selbstverständlich der einzig Vertretbare, aber ob die Welt dies erkennt oder ich den Drang habe, der Welt die Möglichkeit des Erkennens zu geben, steht einfach noch nicht fest. Lassen wir uns allseits überraschen.