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Mittwoch, 28. Januar 2015

Ich bin Spezialist für IT-Recht

Eine Behauptung, die ich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 24.07.2014 zum Az.: I ZR 53/13 aufstellen kann, ohne mich der ernsthaften Gefahr einer Abmahnung durch einen konkurrierenden Anwalt auszusetzen. Denn ich bin Fachanwalt für IT-Recht und wie der BGH in oben zitiertem Urteil ausführt. ist es angesichts der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Spezialist" und "Fachanwalt" im Hinblick auf die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und der Anwaltschaft gerechtfertigt, von einem sich selbst als Spezialisten bezeichnenden Rechtsanwalt zumindest die Expertise eines Fachanwalts zu erwarten.

Damit hängen die Trauben für einen Rechtsanwalt, der sich, ohne Fachanwalt in einem Rechtsgebiet zu sein, in dem eine Fachanwaltschaft wie im IT-Recht besteht, als Spezialist bezeichnet, relativ hoch. Denn zur Überprüfung der Werbebehauptung Spezialist zu sein, muss auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückgegriffen werden. Nur wenn die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, denen eines Fachanwalts entsprechen, werden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe "Fachanwalt" und "Spezialist" verwechseln.

Da der Beweis für die dem Fachanwalt entsprechende Befähigung vom angeblichen Spezialisten zu führen ist, kann aus wirtschaftlicher Sicht die in der Überschrift aufgestellte Behauptung nur dann mit gutem Gewissen erhoben werden, wenn die entsprechende Fachanwaltschaft tatsächlich erworben wurde oder die Verleihung des Titels wegen des Erfüllens sämtlicher Voraussetzungen unmittelbar bevorsteht. Denn das erhebliche Prozesskostenrisiko eines Wettbewerbsprozesses dürfte höher sein, als die Kosten der Ausbildung zum Fachanwalt.