Pünktlich zum internationalen Weltfrauentag 2023 erreicht mich die Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 046/2023, wonach heute, am 8. März 2023, mit Urteil zum Az.: 6 StR 378/22 die Verurteilung eines Hochschullehrers der Universität Göttingen, der als Doktorvater seine Doktorandin schwer misshandelt hatte, teilweise aufgehoben wurde. Der Professor war vom Landgericht Göttingen wegen mehrfacher gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung, mehrfacher Körperverletzung im Amt, teilweise in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung und teilweise in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt, nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zur Bewährung verurteilt worden.
Der zuchtbesessene Hochschullehrer hatte seine Doktorandin in zehn Fällen zu Besprechungsterminen außerhalb der Dienstzeiten in sein Büro bestellt, schloss dieses jeweils ab und eröffnete ihr, dass er sie wegen angeblicher Verfehlungen durch Schläge mit einem "Bambusstock" auf das bekleidete Gesäß und auf ihre Waden sowie – bei späteren Taten – mit der flachen Hand auf ihr entblößtes Gesäß "bestrafen" wolle. Als die Doktorandin dies ablehnte, kündigte der Hochschullehrer jeweils an, die Zusammenarbeit mit ihr zu beenden und ihr Promotionsvorhaben nicht weiter zu betreuen. Aus Angst vor den ihr in Aussicht gestellten beruflichen wie – mit Blick auf ein Stipendium – finanziellen Folgen, "willigte" das Opfer in die Schläge durch den Professor in acht Fällen ein. In zwei weiteren Fällen kündigte der Hochschullehrer diese Folgen für den Fall ihrer Weigerung nicht ausdrücklich an, allerdings "willigte" die Doktorandin gleichwohl ein, weil ihr die von ihrem Professor zuvor benannten Konsequenzen "noch präsent" waren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. März 2022 zum Az.: 1 KLs 11/19 jetzt wegen der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Strafbarkeit des Hochschullehrers auch wegen Nötigung aufgehoben und an eine andere Kammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen, weil das Landgericht die letzten beiden Tathandlungen auch unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Drohung hätte würdigen müssen. Das Landgericht Göttingen hatte den strengen Doktorvater nur zu elf Monaten auf Bewährung verurteilt, obwohl die Staatsanwaltschaft Göttingen ein Jahr und acht Monate wegen schwerer Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung gefordert hatte. Wegen der zu milden Strafe legte nicht nur die Doktorandin, sondern auch die Staatsanwaltschaft Revision beim BGH ein, mit dem Ziel, dass der verurteilte Professor nun eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erhält, die dazu führen würde, dass der Professor seinen Beamtenstatus und seine Versorgungsbezüge verliert.