Weil der Kurzgeschichtenband „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ von Julius Fischer die Rechte an dem Titel "Die Wanderhure" der gleichnamigen Romanreihe verletzten soll, wird am 13.03.2014 über einen im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Verlagsgruppe Droemer Knaur GmbH & Co. KG gegenüber dem Verlag Voland & Quist Greinus und Wolter GbR verhandelt.
Während sich die GbR auf ihr grundgesetzlich verbrieftes Recht der Kunstfreiheit beruft, welches es zulassen würde, die aggressive Vermarktung von Bestsellern aller Genres zu persiflieren und dazu das Schlagwort "Wanderhure" im Titel zu führen, pocht Droemer Knaur auf den Schutz ihres Titels, der als Abgrenzung zur Vermeidung von Verwechslungen und Missbrauch dienen soll.
Werktitel sind als Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken oder Tonwerken nach § 5 Abs. 3 MarkenG geschützt. Allein die Benutzung des Wortes "Wanderhure" innerhalb eines erweiterten und insgesamt anders lautenden Buchtitels sollte jedoch keine Verletzung des Titels "Die Wanderhure" mit sich bringen, weil eine Wanderhure zwar heutzutage kein alltäglicher Begriff ist, jedoch als Beschreibung einer fahrenden Prostituierten durchaus verständlich und insoweit als beschreibender Begriff nicht monopolisierbar ist und daher natürlich auch in anderen Werktiteln auftauchen darf.
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Montag, 24. Februar 2014
Donnerstag, 18. Oktober 2012
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte!
Von dieser Liste wurde der Kollege aus Bochum ausgeschlossen, weil er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der nur für den sachkundigen Gedankenaustausch vorgesehenen Mailingliste erbringen wollte. Die auf die Generierung von Umsätzen angewiesenen Mitglieder der "ANWALT-Mailingliste" mochten das intern geteilte Fachwissen allerdings nicht über Dr. Haeger kostenfrei nach aussen getragen sehen.
Mit Hilfe einer gebührensparenden Schadensersatzklage über einen Teilbetrag von EUR 30,40 für seine anwaltliche Aufforderung, ihm nach Ausschluss wieder Zugang zur Diskussionsliste zu gewähren, wollte der bekennende Umsonstberater kostengünstig geklärt haben, ob der Rauswurf aus der Liste rechtmäßig war. Denn nur für eine berechtigte anwaltliche Abmahnung können Kosten im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.
Die Strategie des promovierten Kollegen hatte Erfolg. Auch die umfassende Widerklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass ihm keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, wurde abgewiesen. Das Amtsgericht Hamburg war in seinem Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11 der Ansicht, dass der Kläger mit seinem per E-Mail geäußerten Wunsch weder gegen ausdrückliche noch gegen konkludente Nutzungsregeln der Mailingliste verstoßen habe. Allein die Mitteilung seiner Idee, Rechtsuchenden die kostenlose Rechtsberatung der Anwaltsliste durch eine direkte Öffnung dieser Liste für das Publikum oder mit Hilfe seiner kostenlosen Beratungsplattform zu ermöglichen, sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB, der zur Kündigung des Nutzungsvertrags an der Liste berechtige.
Dass Kosten für eine Abmahnung nur dann erstattet werden können, wenn die Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach, sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig war und dies nicht der Fall ist, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung seinen Anspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 23 S 359/09), spielte bei den Erwägungen des Amtsgerichts Hamburg genauso wenig eine Rolle wie der durchaus umstittene Grundsatz, dass eine Kostenerstattung für Anwaltsabmahnungen in eigener Sache regelmäßig ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az.: I ZR 2/03).
Weil die Klage jedoch nur auf Schadensersatz gerichtet war und auch die Abweisung der Widerklage keinen vollstreckungsfähigen Tenor im Hinblick auf eine erneute Zulassung zur Mailingliste hergibt, ist das Urteil für den wackeren Dr. Haeger nur ein Erfolg auf dem Papier, denn ein nachhaltiger Sieg mit vollstreckbarem Urteil hat eben seinen Preis. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gesamten Schriftverkehrs des Prozesses als Haegersche "Öffentliche-Original-Rechtsakte" war übrigens nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
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