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Montag, 18. März 2013
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte schon wieder!
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger krönte seinen zunächst mit einer Klage auf Schadensersatz gestarteten Feldzug gegen den Rauswurf aus einer exklusiven Diskussionsgruppe von Rechtsanwälten nun mit einem weiteren Triumph beim Amtsgericht Hamburg.
Die als "ANWALT-Mailingliste" organisierte Gruppe für Rechtsanwälte, deren über 1000 Teilnehmer sich dort mittels E-Mail-Verteiler über juristische Fragen unterhalten, hatte den Bochumer Wortführer kostenloser Anwaltsberatung ausgeschlossen, um zu verhindern, dass er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der sachkundigen Listenmitglieder erbringen kann. Die Kollegen wollten sicherstellen, dass das in der Mailing-Liste geteilte Fachwissen nicht für Dr. Haegers kostenfreie Dienste genutzt wird.
Weil das Amtsgericht Hamburg durch Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11, eine auf die Schadensersatzklage Haegers im Wege der Widerklage eingereichte negative Feststellungsklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass Dr. Haeger keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, abgewiesen hatte, war nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg im Urteil vom 27.02.2013, Az.: 17a C 269/12, eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht mehr erforderlich. Das Amtsgericht sah den Teilnahmeanspruch Dr. Haegers durch die vollständige Abweisung der inhaltsgleichen Widerklage im Vorprozess als rechtskräftig festgestellt an und bejahte dennoch dessen Rechtsschutzbedürfnis in einem neuen Prozess, weil trotz der materiellen Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung zum Az.: 18b C 389/11 ein die negative Feststellungsklage abweisender Tenor nicht vollstreckt werden könne.
Offensichtlich hatte sich der Lebenssachverhalt im zwischen den beiden Urteilen liegenden Zeitraum nicht verändert, so dass sich das Amtsgericht Hamburg im zweiten Urteil ohne weiteres auf den Tatbestand und die Urteilsgründe der ersten Entscheidung beziehen konnte. Eine derartige Konstellation wird gerade im Bereich der Informationstechnologie, in welchem die zu Grunde liegenden Parameter häufigen Wechseln unterzogen sind, selten anzutreffen sein, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg im Bereich IT-Recht eher eine Ausnahme bleiben wird.
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Sachsen-Anhalt, Deutschland
Donnerstag, 18. Oktober 2012
Rechtsanwalt Dr. Welf Haeger kam, sah und siegte!
Von dieser Liste wurde der Kollege aus Bochum ausgeschlossen, weil er die von ihm angebotene kostenlose Rechtsberatung mit Hilfe der nur für den sachkundigen Gedankenaustausch vorgesehenen Mailingliste erbringen wollte. Die auf die Generierung von Umsätzen angewiesenen Mitglieder der "ANWALT-Mailingliste" mochten das intern geteilte Fachwissen allerdings nicht über Dr. Haeger kostenfrei nach aussen getragen sehen.
Mit Hilfe einer gebührensparenden Schadensersatzklage über einen Teilbetrag von EUR 30,40 für seine anwaltliche Aufforderung, ihm nach Ausschluss wieder Zugang zur Diskussionsliste zu gewähren, wollte der bekennende Umsonstberater kostengünstig geklärt haben, ob der Rauswurf aus der Liste rechtmäßig war. Denn nur für eine berechtigte anwaltliche Abmahnung können Kosten im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.
Die Strategie des promovierten Kollegen hatte Erfolg. Auch die umfassende Widerklage mit dem Begehren, feststellen zu lassen, dass ihm keinerlei Ansprüche auf Teilnahme an der Anwalts-Mailingliste und weitere Schadensersatzanspüche zustünden, wurde abgewiesen. Das Amtsgericht Hamburg war in seinem Urteil vom 11.09.2012, Az.: 18b C 389/11 der Ansicht, dass der Kläger mit seinem per E-Mail geäußerten Wunsch weder gegen ausdrückliche noch gegen konkludente Nutzungsregeln der Mailingliste verstoßen habe. Allein die Mitteilung seiner Idee, Rechtsuchenden die kostenlose Rechtsberatung der Anwaltsliste durch eine direkte Öffnung dieser Liste für das Publikum oder mit Hilfe seiner kostenlosen Beratungsplattform zu ermöglichen, sei kein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB, der zur Kündigung des Nutzungsvertrags an der Liste berechtige.
Dass Kosten für eine Abmahnung nur dann erstattet werden können, wenn die Abmahnung dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach, sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig war und dies nicht der Fall ist, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung seinen Anspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 23 S 359/09), spielte bei den Erwägungen des Amtsgerichts Hamburg genauso wenig eine Rolle wie der durchaus umstittene Grundsatz, dass eine Kostenerstattung für Anwaltsabmahnungen in eigener Sache regelmäßig ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az.: I ZR 2/03).
Weil die Klage jedoch nur auf Schadensersatz gerichtet war und auch die Abweisung der Widerklage keinen vollstreckungsfähigen Tenor im Hinblick auf eine erneute Zulassung zur Mailingliste hergibt, ist das Urteil für den wackeren Dr. Haeger nur ein Erfolg auf dem Papier, denn ein nachhaltiger Sieg mit vollstreckbarem Urteil hat eben seinen Preis. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung des gesamten Schriftverkehrs des Prozesses als Haegersche "Öffentliche-Original-Rechtsakte" war übrigens nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
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