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Donnerstag, 30. Juli 2015

Meinungsfreiheit im Stadion - Pfiffe gegen König und Hymne werden bestraft

Mit einem gellenden Pfeifkonzert der Fans des FC Barcelona und Athletic Club Bilbao wurde nicht nur König Felipe VI. von Spanien im Stadion Camp Nou von Barcelona empfangen, sondern die spanische Nationalhymne anlässlich des Pokalfinales 2015 geradezu übertönt. Dieser Vorfall war für die staatliche Komission gegen Gewalt, den Rassismus, die Fremdenfeindlichkeit und die Intoleranz ein Anlass, Geldstrafen gegen den spanischen Fußballverband (RFEF) als Ausrichter (EUR 123.000,-), die katalanische Unabhängigkeitsbewegung Catalunya Acció (EUR 100.000,-) und deren Präsidenten Santiago Espot (EUR 90.000,-), die katalanischen Bewegungen Sobirania i Progrés, CADCI, PDD, ICEC, Fundació President Macià, Ara o Mai!, Catalunya diu prou, CLIC, SOCALL, Moviment de Cultura Popular 'El Sotrac' und UPDIC (EUR 70.000,-) sowie die Vereine Athletic Club Bilbao (EUR 18.000,-) und FC Barcelona (66.000,-) auszusprechen. Die genannten katalanischen Organisationen hatten ein Manifest gegen das Erscheinen des Königs und das Abspielen der Nationalhymne im Stadion Camp Nou unterzeichnet. Die überwiegende Anzahl der Anhänger beider Fußballvereine demonstrierte mit Fahnen und Pfiffen für die vollständige Unabhängigkeit der an der Grenze zu Frankreich liegenden autonomen Regionen Katalonien (Barcelona) und des Baskenlands (Bilbao) von Spanien.

Die Strafe gegen den FC Barcelona gliederte sich dabei in EUR 60.000,- wegen Verstößen gegen die Sicherheitsauflagen (u.a. Pyrotechnik) und EUR 6.000,- wegen mangelnder Zusammenarbeit gegen die Verhinderung intoleranter politischer Äußerungen während des Spiels. Zumindest der FC Barcelona will sich gegen die Strafe wehren und für die Meinungsfreiheit seiner Fans eintreten. Er sieht sich zudem ausserhalb einer organisatorischen Verantwortung für den mit Pfiffen gegen die Zentralgewalt zum Ausdruck gebrachten katalonischen Patriotismus. Es ist aber davon auszugehen, dass auch die mit Strafe belegten Bürgerbewegungen Rechtsmittel einlegen und damit die Freiheit, ihre politische Gesinnung auch im Stadion mit friedlichen Mitteln zum Ausdruck bringen zu können, verteidigen werden. In der digitalen Welt konnten sich das Baskenland (Euskadi) und Katalonien (Catalunya) mit den Top-Level-Domains .eus und .cat bereits erfolgreich von Spanien (.es) absetzen.                    


Mittwoch, 11. Februar 2015

FÜR DIESE SEITE SIND KEINE KOMMENTARE VORGESEHEN

"Vater erschlägt DIESEN Pädophilen im Urlaub" oder "Brit kills German in Spanish Restaurant" lauten die Schlagzeilen deutscher und englischer Online-Medien. Ein englischer Vater hatte einen deutschen Auswanderer im spanischen Sotomayor mit mehreren Faustschlägen getötet, weil der Deutsche das Kind des Engländers mit einem Tablet gefilmt hatte. Unklar ist, ob der Engländer nachdem er dem Deutschen das Tablet entriss, nicht nur Aufnahmen seiner Tochter gefunden hatte, sondern auch pornographisches Material. Denn im Januar 2015 wurden bei einer Hausdurchsuchung 150 Dateien mit pädophilen Aufnahmen von Mädchen auf dem Computer des Getöteten gefunden und er wurde deswegen festgenommen. Das Strafverfahren war jedoch noch nicht abgeschlossen.

Ein Fall, der in deutschen und englischen Zeitungen für Schlagzeilen sorgt, bei dem die Kommentarfunktion in fast allen Zeitungen deaktiviert ist: "Comments Unavailable" oder "keine Kommentare möglich". Ein Fall bei dem offensichtlich Kommentare wie "Medal is required for the dad. Paedo scum deserve what they get" vermieden werden sollen. Eine Bevormundung des Lesers, die in der kontroversen Diskussion des "The Independent" jedenfalls keine Bestätigung findet. Die Mehrzahl der Leser ist in der Lage, den Vorfall angemessen zu diskutieren und sich innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit zu bewegen. Dass dem deutschen Leser eine vergleichbare Reaktion zugetraut wird, konnte ich bisher nicht entdecken.    


Dienstag, 13. Januar 2015

"Ich gehe grundsätzlich nicht auf Demonstrationen"

Na Gott sei Dank. Da wäre auch mein Weltbild ins Wanken geraten, wenn der Oppositionsführer des Niedersächsischen Landtags, CDU-Fraktionschef Björn Thümler, überhaupt an die Möglichkeit denken würde, sich unmittelbar an der Basis unserer Demokratie zu betätigen. Die Hannoversche Allgemeine Zeitung hatte Björn Thümler danach gefragt, ob auch er gegen PEGIDA auf die Straße gehen würde und dann die in der Überschrift zitierte Anwort erhalten.

Auf der Suche nach einer Erklärung für Thümler's kategorische Ablehnung der Möglichkeit, jemals persönlich an der öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess mittels Ausübung des Grundrechts auf Demonstrationsfreihet teilzunehmen, könnte sein im Interview gegebenes Statement „Die PEGIDA-Initiatoren sind Rattenfänger“ dienen. Wer will schon vom Kammerjäger eingesammelt werden? Tatsächlich dürfte ein anderer Grund für Thümler's Desinteresse an Demonstrationsteilnahmen ausschlaggebend sein. Da die Versammlungsfreiheit historisch betrachtet stets gegen eine autoritäre Obrigkeit durchgesetzt werden musste, besteht bei den gesellschaftlichen Kreisen, die sich als Erben eben dieser Obrigkeit verstehen, naturgemäß kein Interesse, politische Versammlungen als Ausformung der Meinungsfreiheit in irgendeiner Weise zu unterstützen.

Allerdings wird die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens gezählt. Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der wichtigsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist. Denn erst sie ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform. Wird die Versammlungsfreiheit als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe verstanden, kann für sie nichts anderes gelten. Die ungehinderte Ausübung dieses Freiheitsrechts wirkt nicht nur dem Bewusstsein politischer Ohnmacht und gefährlichen Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegen. Sie liegt letztlich auch deshalb im Gemeinwohlinteresse, weil sich im Kräfteparallelogramm der politischen Willensbildung im allgemeinen erst dann eine relativ richtige Resultante herausbilden kann, wenn alle Vektoren einigermaßen kräftig entwickelt sind.

Nach alledem werden Versammlungen zutreffend als wesentliches Element demokratischer Offenheit bezeichnet. Sie bieten die Möglichkeit zur öffentlichen Einflussnahme auf den politischen Prozess, zur Entwicklung pluralistischer Initiativen und Alternativen oder auch zu Kritik und Protest durch ein Stück ungebändigter Demokratie. Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Demonstrationsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes (vgl. BVerfGE 69, 315).

Wer also als Politiker die Teilhabe an der politischen Willensbildung durch die Teilnahme an einer Demonstration für sich selbst grundsätzlich ablehnt, schließt für sich eine Beteiligung an dieser Form des Meinungsstreits als unverzichtbares Element unserer Demokratie aus und gibt damit zu erkennen, dass ihn dieser zentrale Prozess demokratischer Kultur in unserem Land bestenfalls als Betrachter von oben herab interessiert. Ein demokratisches Armutszeugnis.

Mittwoch, 7. Januar 2015

Deutscher Innenminister fordert mehr Zensur nach Terroranschlag auf Charlie Hebdo

"Vieles kann man bei YouTube sehen und nicht alles, was jetzt irgendwie dort bisher eingestellt ist, sollte vielleicht dort bleiben", soll Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) nach Angaben der Deutschen Presse Agentur (dpa) gegenüber dem Internet-Videoportal YouTube geäußert haben, um dort befindliche Aufnahmen des Terroranschlags in Paris zu zensieren. Sollte diese Meldung zutreffen, beweist de Maizière nach dem tödlichen Angriff auf die Presse- und Meinungsfreiheit in Paris ein besonderes Geschick im Umgang mit der Wahrheit und erkennt mit der schlafwandlerischen Sicherheit eines profilierten christdemokratischen Politikers, wann es an der Zeit ist, Youtube-Nutzer vor unangemessenen Inhalten zu schützen.        


Meinungsfreiheit

Mitten in die meinungsfeindliche PEGIDA-Schande-für-Deutschland-Kampagne hinein eröffnen bislang unbekannte Meinungsfeinde das Feuer aus automatischen Waffen auf die französische Zeitungsredaktion der Satirezeitschrift Charlie Hebdo, welche im Jahre 2006 zu den Zeitschriften gehörte, die die Mohammed-Karikaturen aus der dänischen Zeitung Jyllands-Posten nachdruckten, erweitert um eigene Karikaturen über Muslime.

Im Jahre 2012 veröffentlichte Charlie Hebdo neue Mohammed-Karikaturen und 2013 gar eine Comic-Biographie des Propheten Mohammed namens "La Vie De Mahomet". Bereits im November 2011 wurde auf die Redaktionsräume von Charlie Hebdo in Paris ein Brandanschlag verübt. Nunmehr ist die Redaktion des Magazins Opfer eines Anschlags geworden, bei dem mindestens 11 Menschen starben.

Sicherlich wird die Attacke auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Paris auch in Deutschland auf breiter Front verurteilt werden. Spannend wird die Frage, ob die Warnungen vor einer durch den Pariser Terroranschlag drohenden Verstärkung der Islamfeindlichkeit lauter sein werden als jene der europäischen Patrioten vor einer Islamisierung des Abendlandes. Die PEGIDA-Schande-für-Deutschland-Kampagne wird unter dem Eindruck des Pariser Anschlags deutlich an Fahrt verlieren und Wählerstimmenfänger werden die günstige Zeit für einen Kurswechsel im Umgang mit PEDIGA erkennen.

Mittwoch, 6. August 2014

Keine Sau braucht die FDP

Man muss den Wahlkampfslogan der FDP für die Landtagswahl in Brandenburg am 14. September 2014 wohl als selbstlosen Eintritt für die Meinungsfreiheit verstehen. Dagegen spricht allerdings die Tatsache, dass die Meinung der überwältigenden Mehrheit der Stimmberechtigten gerade in diesem Fall keines besonderen Schutzes bedarf. Denn weder ist die plakatierte Aussage als besonders ehrenrührig einzuordnen, noch handelt es sich um eine unwahre Tatsache. Nicht einmal im übertragenen Sinne, denn laut Umfragen kann die FDP in Brandenburg mit etwa 2% der Stimmen rechnen. Immerhin wohl das einzig ehrliche politische Plakat in diesem Wahlkampf.

Freitag, 25. Januar 2013

Hannover 96 verbietet Zeichenfolge ACAB per Stadionordnung

Hannover 96-Präsident Martin Kind will auf Anregung der Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen mittels ausdrücklicher Aufnahme des Kürzels ACAB, welches in der Regel für die Abkürzung des englischen Slogans „ALL COPS ARE BASTARDS“ verwendet wird, in die Stadionordnung dafür sorgen, dass Polizisten im Niedersachsenstadion durch Wahrnehmung dieses Kürzels nicht beleidigt werden.

Nach § 4 dieses Regelwerks sind verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Dazu gehören auch Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Auffassung einen rechtsextremen Bezug dokumentieren.

Während sich bundesdeutsche Strafrichter mit der Einordnung der Buchstabenkombination ACAB als beleidigend noch schwer tun, hat Hannover 96 keine vergleichbaren Schwierigkeiten und will über die Stadionordnung eine umstrittene Rechtsfrage für sich selbst regeln. Ob Meinungsäußerung oder Beleidigung soll für 96 jedenfalls zweitrangig sein.

Das Landgericht Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 08.12.2011 zum Aktenzeichen: 11 Ns 410 Js 5815/11 noch zu Bendenken gegeben, dass es ist mit der Meinungsfreiheit des Artikel 5 Grundgesetzes unvereinbar sei, wenn sich ein Gericht nicht hinreichend vergewissert, dass die mit Strafe belegten Äusserungen den ihnen beigemessenen kränkenden Sinn auch wirklich hätten. Vielmehr müssen der sprachliche Zusammenhang und die außertextlichen Begleitumstände des konkreten Einzelfalls, soweit diese für die Adressaten der Äußerung wahrnehmbar waren, berücksichtigt werden.

Weil sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Äußerung des Angeklagten, der lediglich einen Buchstaben der Zeichenfolge im Stadion hochgehalten hatte, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen liess, dass der Angeklagte seine Aussage “All cops are bastards” konkret auf die im Stadion anwesenden Polizeibeamten bezog und er diese dadurch in ihrer Ehre herabsetzen wollte, wurde der Fussbalfan freigesprochen. 

Gegen diese Auffassung hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Urteil vom 19.07.2012 zum Aktenzeichen - 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 - Bedenken geäußert: “Bei der Bewertung der Buchstabenkombination "A.C.A.B.", die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole "all cops are bastards" sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen. Zudem könne bei der Beurteilung, ob es sich bei der Äußerung "A.C.A.B." nach Wortsinn und bestimmenden Begleitumständen um eine vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckte und damit nicht strafbare Kritik handle, berücksichtigt werden, dass die pauschal verunglimpfende Bezeichnung von Polizeibeamten als "Bastarde" ihrer sprachlichen Fassung nach – anders als etwa die Bezeichnung von bei einer Demonstration eingesetzten Polizeikräften als "Schlägertruppe" oder von bei einer Verkehrskontrolle eingesetzten Polizeibeamten als "Wegelagerer" – in keinem auch nur ansatzweise erkennbaren sachlichen Bezug zum Beruf des Polizisten als solchem, zur polizeilichen Tätigkeit im allgemeinen oder zum Verhalten von Polizeikräften speziell bei Einsätzen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen wie Demonstrationen oder Fußballspielen stehe.“

Ob an den Einlasskontrollen im hannoverschen Stadion auch solchen Zuschauern der Eintritt verweigert werden soll, welche lediglich einzelne Bestandteile der Zeichenfolge ACAB, also etwa einzelne Buchstaben auf Transparenten oder Kleidungsstücken, mit sich führen, ist derzeit noch nicht bekannt.

Freitag, 18. Mai 2012

"Ich hasse Bayern München" - Meinungsfreiheit auch für Politiker?

Meinungsfreiheit ist etwas für Vollpfosten und nicht für Politiker. Ganz genau so hat das Tobias Thalhammer, parlamentarischer Geschäftsführer der FDP-Landtagsfraktion in Bayern, nicht gesagt.

Seine Reaktion auf das in der obigen Überschrift wiedergegebene Zitat der Landesvorsitzenden der FDP in Baden-Württemberg und stellvertretenden Bundesvorsitzenden der FDP, Birgit Homburger, lautete anders: "So einen dummen Spruch kann nur ein Vollpfosten bringen."

Ich unterstelle einmal, dass Frau Homburger die Wahrheit gesagt hat und sich nicht wie so viele Politiker vor ihr mit einer Lüge ins Rampenlicht des öffentlichen Interesses geschoben hat. Sie hasst also Bayern München. Ich unterstelle ferner, dass Herr Thalhammer seine durchaus beleidigende Missfallenskundgebung gegenüber Frau Homburger nicht auf Grund der Tatsache geäußert hat, dass diese in ihrer Aussage nicht zwischen dem Fußball-Club Bayern, München e. V. und der aus dem Verein ausgegliederten Profifußballabteilung FC Bayern München AG unterschieden hat. Der Hass von Frau Homberger wird sich im Zeifel auf beide in Betracht kommenden juristischen Personen beziehen.

Damit bleibt festzuhalten, dass sich Frau Homburger als bundesdeutsche Spitzenpolitikerin derzeit im Zentrum der Kritik befindet, weil sie ehrlich und offen ihre innere Einstellung zu Bayern München bekundet hat. Weil sicher mehr als die Hälfte der deutschen Fussballfreunde die innere Einstellung der FDP-Politikerin teilt, kann sich der Vorwurf des Vollpfostentums nur auf die in der Tat selten anzutreffende Ehrlichkeit eines Politikers beziehen.

Insoweit stimme ich dem parlamentarischen Geschäftsführer der bayrischen FDP-Landtagsfraktion zu. Wer sich als Politiker seiner uniformen Fassade begibt und die Sicherheit seiner finanziellen Versorgung auch nur ansatzweise durch die Kundgabe seiner eigenen Meinung gefährdet, kann guten Gewissens als Vollpfosten bezeichnet werden.

Donnerstag, 7. Juli 2011

Stadionverbot für Bayern-Fans wegen Transparent gegen Ex-Schalker Manuel Neuer?

Der FC Bayern München denkt nach Angaben der BILD-Zeitung über ein Stadionverbot nach. Anlass dafür soll ein Fan-Plakat bei einem Trainingsspiel am Gardasee sein: "DU KANNST AUCH NOCH SO VIELE BÄLLE PARIEREN WIR WERDEN DICH NIE IN UNSEREM TRIKOT AKZEPTIEREN!"

Das Plakat richtete sich an den Ex-Schalker Torhüter Manuel Neuer, dessen Verfpichtung für die neue Saison bei einigen Fans des FC Bayern München auf wenig Gegenliebe stößt. Ein ehemaliger Schalker Ultra im Trikot der Bayern ist für diese Fans ein Sakrileg. Ihre Meinung haben sie mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit mindestens die für den Transfer Verantwortlichen hart getroffen.

Der Vorfall gibt Anlaß über den Aspekt "Meinungsfreiheit im Stadion" nachzudenken. Während die Meinungsfreiheit im Grundgesetz in Artikel 5 verankert ist und jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, verbietet die Haus- und Benutzungsordnung für die Allianz Arena in München Fröttmaning in § 5 Nr. 6 "sonstige Gegenstände, die der Freude am Spiel anderer Besucher, Spieler oder Offizieller abträglich sein können."

Eine schöne Generalklausel, die zur Anwendung lockt. Schliesslich erkennen die Nutzer und Besucher der Arena die Geltung der Haus- und Benutzungsordnung mit dem Zutritt zu deren räumlichen Geltungsbereich an und nach § 20 Nr. 2 sind sogar Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen in Vollzug der Haus- und Benutzungsordnung - soweit dem andere rechtliche Grundlagen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.

Andere rechtliche Grundlagen könnten hier durchaus die §§ 305 und 305c BGB sein, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags werden, wenn der Verwender durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Ausserdem werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Insoweit gilt es schließlich auch, Art. 5 GG zu berücksichtigen. Fanplakate, Meinungsfreiheit und Stadionverbote. Eine interessante Mischung, die es im Einzelnen noch zu erkunden gilt.
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Nachtrag: Wie der Kollege Stadler anmerkt, hat eine Befassung mit dem Thema durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.10.2009 zum Az.: V ZR 253/08 bereits stattgefunden. Einem Bayern-Fan war es nach Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde mehr als zwei Jahre lang verwehrt worden, in Deutschland an Spielen der Fußballnationalmannschaft, der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen als Zuschauer teilzunehmen. Auch hatte er seine Mitgliedschaft bei den Bayern verloren. Schließlich war er in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen worden, die vom DFB verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze und der Bundespolizeidirektion übermittelt wird. Dieses umfassende Stadionverbot ist vom BGH bestätigt worden.