Posts mit dem Label Stadion werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Stadion werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Donnerstag, 30. Juli 2015

Meinungsfreiheit im Stadion - Pfiffe gegen König und Hymne werden bestraft

Mit einem gellenden Pfeifkonzert der Fans des FC Barcelona und Athletic Club Bilbao wurde nicht nur König Felipe VI. von Spanien im Stadion Camp Nou von Barcelona empfangen, sondern die spanische Nationalhymne anlässlich des Pokalfinales 2015 geradezu übertönt. Dieser Vorfall war für die staatliche Komission gegen Gewalt, den Rassismus, die Fremdenfeindlichkeit und die Intoleranz ein Anlass, Geldstrafen gegen den spanischen Fußballverband (RFEF) als Ausrichter (EUR 123.000,-), die katalanische Unabhängigkeitsbewegung Catalunya Acció (EUR 100.000,-) und deren Präsidenten Santiago Espot (EUR 90.000,-), die katalanischen Bewegungen Sobirania i Progrés, CADCI, PDD, ICEC, Fundació President Macià, Ara o Mai!, Catalunya diu prou, CLIC, SOCALL, Moviment de Cultura Popular 'El Sotrac' und UPDIC (EUR 70.000,-) sowie die Vereine Athletic Club Bilbao (EUR 18.000,-) und FC Barcelona (66.000,-) auszusprechen. Die genannten katalanischen Organisationen hatten ein Manifest gegen das Erscheinen des Königs und das Abspielen der Nationalhymne im Stadion Camp Nou unterzeichnet. Die überwiegende Anzahl der Anhänger beider Fußballvereine demonstrierte mit Fahnen und Pfiffen für die vollständige Unabhängigkeit der an der Grenze zu Frankreich liegenden autonomen Regionen Katalonien (Barcelona) und des Baskenlands (Bilbao) von Spanien.

Die Strafe gegen den FC Barcelona gliederte sich dabei in EUR 60.000,- wegen Verstößen gegen die Sicherheitsauflagen (u.a. Pyrotechnik) und EUR 6.000,- wegen mangelnder Zusammenarbeit gegen die Verhinderung intoleranter politischer Äußerungen während des Spiels. Zumindest der FC Barcelona will sich gegen die Strafe wehren und für die Meinungsfreiheit seiner Fans eintreten. Er sieht sich zudem ausserhalb einer organisatorischen Verantwortung für den mit Pfiffen gegen die Zentralgewalt zum Ausdruck gebrachten katalonischen Patriotismus. Es ist aber davon auszugehen, dass auch die mit Strafe belegten Bürgerbewegungen Rechtsmittel einlegen und damit die Freiheit, ihre politische Gesinnung auch im Stadion mit friedlichen Mitteln zum Ausdruck bringen zu können, verteidigen werden. In der digitalen Welt konnten sich das Baskenland (Euskadi) und Katalonien (Catalunya) mit den Top-Level-Domains .eus und .cat bereits erfolgreich von Spanien (.es) absetzen.                    


Mittwoch, 5. November 2014

Borussia Dortmund verweigert Eintritt und wird verurteilt

Dem Kläger wurde trotz der Vorlage einer gültigen Eintrittskarte der Zutritt zum DFB-Pokalspiel zwischen Borussia Dortmund und dem VfL Wolfsburg verweigert, ausserdem wurde seine Eintrittskarte eingezogen. Zur Begründung wurde von Borussia Dortmund die Sperrung des über ebay erworbenen Tickets genannt.

Die Eintrittskarte berechtigte allerdings zum Eintritt ins Stadion und ist ein Inhaberpapier, auf Grund dessen ihm die Borussia als Herausgeber des Papiers den Eintritt hätte gewähren müssen. Denn bei einem Fußballticket handelt es sich wie bei einem Wertpapier jeweils um eine Urkunde, die ein Privatrecht - den Zugang zum Spiel - verbrieft, das ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Derartige Eintrittskarten sind damit sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB, die nach herrschender Auffassung den Wertpapieren zugerechnet werden.

Ein zulässiger Grund für die Einziehung der Eintrittskarte sowie für die Verweigerung des Zutritts zum Stadion war nicht gegeben. Auch dass das Ticket von Borussia Dortmund zum Preis von 52,00 € ausgegeben und vom Kläger zu Kosten in einer Gesamthöhe von 94,50 € über ebay von einem Dritten gekauft wurde, war unerheblich. Denn die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA galten durch den Erstkauf eines Dritten nicht gegenüber dem Zweiterwerber und ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß wegen Verleitung zu fremdem Vertragsbruch war nicht ersichtlich.

Zudem kann Privatpersonen aufgrund eines Ticketaufdrucks nicht der Zugang zum Spiel untersagt werden, denn ein den Weiterverkauf und Erwerb sanktionierender Aufdruck ist keine Einwendung im Sinne von § 796 BGB zu Gunsten des Verwenders. Der Ticketaufdruck bindet die Zweitkäufer auch mangels Kenntnisnahme vor Vertragsschluss nicht, wie das bisweilen per Abmahnung von Bundesligaclubs behauptet wird. Obwohl die Borussia zunächst aussergerichlich aufgefordert wurde, sämtliche Kosten für die Ticketsperrung zu erstatten, war sie erst nach Erhebung einer Klage bereit, die Kosten für die Eintrittskarte nebst Anwaltskosten zu erstatten und erkannte den Klageanspruch des abgewiesenen Fans vollumfänglich an, (Amtsgericht Dortmund, Az.: 421 C 7921/14).

Donnerstag, 7. Juli 2011

Stadionverbot für Bayern-Fans wegen Transparent gegen Ex-Schalker Manuel Neuer?

Der FC Bayern München denkt nach Angaben der BILD-Zeitung über ein Stadionverbot nach. Anlass dafür soll ein Fan-Plakat bei einem Trainingsspiel am Gardasee sein: "DU KANNST AUCH NOCH SO VIELE BÄLLE PARIEREN WIR WERDEN DICH NIE IN UNSEREM TRIKOT AKZEPTIEREN!"

Das Plakat richtete sich an den Ex-Schalker Torhüter Manuel Neuer, dessen Verfpichtung für die neue Saison bei einigen Fans des FC Bayern München auf wenig Gegenliebe stößt. Ein ehemaliger Schalker Ultra im Trikot der Bayern ist für diese Fans ein Sakrileg. Ihre Meinung haben sie mehrfach zum Ausdruck gebracht und damit mindestens die für den Transfer Verantwortlichen hart getroffen.

Der Vorfall gibt Anlaß über den Aspekt "Meinungsfreiheit im Stadion" nachzudenken. Während die Meinungsfreiheit im Grundgesetz in Artikel 5 verankert ist und jedem das Recht gibt, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, verbietet die Haus- und Benutzungsordnung für die Allianz Arena in München Fröttmaning in § 5 Nr. 6 "sonstige Gegenstände, die der Freude am Spiel anderer Besucher, Spieler oder Offizieller abträglich sein können."

Eine schöne Generalklausel, die zur Anwendung lockt. Schliesslich erkennen die Nutzer und Besucher der Arena die Geltung der Haus- und Benutzungsordnung mit dem Zutritt zu deren räumlichen Geltungsbereich an und nach § 20 Nr. 2 sind sogar Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen in Vollzug der Haus- und Benutzungsordnung - soweit dem andere rechtliche Grundlagen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.

Andere rechtliche Grundlagen könnten hier durchaus die §§ 305 und 305c BGB sein, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrags werden, wenn der Verwender durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Ausserdem werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Insoweit gilt es schließlich auch, Art. 5 GG zu berücksichtigen. Fanplakate, Meinungsfreiheit und Stadionverbote. Eine interessante Mischung, die es im Einzelnen noch zu erkunden gilt.
_______
Nachtrag: Wie der Kollege Stadler anmerkt, hat eine Befassung mit dem Thema durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.10.2009 zum Az.: V ZR 253/08 bereits stattgefunden. Einem Bayern-Fan war es nach Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde mehr als zwei Jahre lang verwehrt worden, in Deutschland an Spielen der Fußballnationalmannschaft, der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen als Zuschauer teilzunehmen. Auch hatte er seine Mitgliedschaft bei den Bayern verloren. Schließlich war er in die Liste über die bundesweit geltenden Stadionverbote eingetragen worden, die vom DFB verwaltet und regelmäßig den Fußballvereinen zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Polizei, der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze und der Bundespolizeidirektion übermittelt wird. Dieses umfassende Stadionverbot ist vom BGH bestätigt worden.