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Montag, 21. September 2015

Abmahnung vom DFB

Der deutsche Fußball genießt weltweite Anerkennung und seine Fans zeigen ihre Zuneigung auch in Teilen der Welt, in denen man nicht unbedingt damit rechnen muss, dass die deutsche Fußball-Nationalmannschaft überhaupt Beachtung findet.

Im Inland wird aber nicht nur jeder Schritt der Mannschaften genau beobachtet, auch deren Anhänger und ihre Aktivitäten werden genau unter die Lupe genommen. Im Auftrag des Deutschen Fußball-Bund e.V. ("DFB") nutzen dabei die Rechtsanwälte Beiten Burkhardt aus München das Rechtsinstitut der Abmahnung, um Fußball-Fans der deutschen Nationalmannschaft vom Verkauf von Eintrittskarten zu Länderspielen der deutschen Nationalmannschaft über eBay abzuhalten.

Eine derartige Abmahnung skizziert den Vorwurf in etwa wie folgt: "Mit Rechnung vom 23. September 2015 haben Sie vom DFB vier Tickets für das EM- Qualifikationsspiel der deutschen Herren-Nationalmannschaft gegen Georgien am 11. Oktober 2015 in der Red-Bull-Arena, Leipzig, zugeteilt bekommen. Die Tickets wiesen Plätze in Block 37 zum Preis von je EUR 25,00 (inkl. MwSt.) aus. Am 27. September 2015 haben Sie die von Ihnen erworbenen Tickets zu einem Preis von EUR 280,50 über die Auktionsplattform eBay verkauft. Im Zuge der Bewerbung um die Tickets haben Sie die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen des DFB für den Verkauf von Eintrittskarten zu Länderspielen der deutschen Nationalmannschaften im Inland ("Ticket-AGB") akzeptiert. Nach Ziffer 7 der Ticket-AGB ist es dem Käufer der Tickets untersagt, diese bei "Auktionen (insbesondere im Internet) zum Kauf anzubieten".

Darüber hinaus sei es untersagt, Tickets bei privater Weitergabe zu einem Preis zu verkaufen, der den Einkaufspreis übersteigt. Bei jeder Weitergabe der Tickets müsse der Käufer den neuen Ticketinhaber auf diese Bestimmungen hinweisen. Natürlich gibt es berechtigte Zweifel daran, ob die Verpflichtung eines Ticketinhabers, bei jeder Weitergabe auf diese Bestimmungen hinzuweisen, Bestand hat. Auch die angebliche Verpflichtung, dem DFB die Namen neuer Karteninhaber mitteilen zu müssen, begegnet großen Zweifeln. Jedenfalls soll eine Verletzung der gewünschten Verkaufsbeschränkungen den DFB zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe von bis zu EUR 2.500,00 berechtigen. Ferner soll das Recht bestehen, im Verletzungsfall sowohl die angebotenen Tickets als auch alle weiteren erworbenen Tickets zu sperren und den Zutritt zum Stadion entschädigungslos zu verweigern.

In der Regel wird mit der Abmahnung durch den DFB die Möglichkeit signalisiert, die Tickets wieder zu entsperren, wenn innerhalb einer bestimmten Frist eine Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abgegeben wird mit der Verpflichtung, die Tickets nicht an den Erwerber der eBay-Auktion herauszugeben oder bereits herausgegebene Tickets zurückzufordern. Auch die Vertragsstrafe wird nicht felsenfest gefordert. In jedem Fall ist es nicht ratsam, sich ohne Rechtsberatung gegenüber dem DFB oder den von ihm beauftragten Rechtsanwälten zu äußern, denn ob die angeblichen Verpflichtungen dem DFB gegenüber tatsächlich im geforderten Umfang bestehen und wie mit den Rechten des Zweiterbewerbers eines Länderspiel-Tickets umzugehen ist, bedarf einer genauen juristischen Betrachtung.

Montag, 30. Juni 2014

Das Mitsingen der Nationalhymne durch die Nationalmannschaft

Zu jeder Weltmeisterschaft oder Europameisterschaft im Fußball wird die Diskussion eröffnet, ob die Spieler der Nationalmannschaft die Nationalhymne mitsingen müssten. Genauer: Ob es eine Pflicht zum Mitsingen geben sollte und welche Gründe dafür sprechen würden. Denn dass es diese Pflicht derzeit nicht gibt, darüber besteht Einigkeit. Ob es derartige Diskussionen auch anlässlich von Meisterschaften anderer Sportarten gibt, weiss ich nicht. Fußball ist jedenfalls die populärste Sportart, die alle sozialen Schichten in Deutschland berührt und wichtige Fußballturniere sind daher jedenfalls ein Anlaß für einschlägige Meinungsäußerungen.

Zunächst einmal sollte klar sein, was als Nationalhymne gilt. Es ist die dritte Strophe des folgenden von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben 1841 gedichteten Deutschlandlieds zu einer Melodie aus dem Lied "Gott erhalte Franz, den Kaiser", welches Joseph Haydn zu Ehren des römisch-deutschen Kaisers Franz II. um 1796 komponierte:

Deutschland, Deutschland über alles,
über alles in der Welt, 
wenn es stets zu Schutz und Trutze 
brüderlich zusammen hält. 
Von der Maas bis an die Memel,
von der Etsch bis an den Belt. 
Deutschland, Deutschland über alles, 
über alles in der Welt.

Deutsche Frauen, deutsche Treue, 
deutscher Wein und deutscher Sang, 
sollen in der Welt behalten ihren alten 
schönen Klang. 
Uns zu edler Tat begeistern unser ganzes 
Leben lang. 
Deutsche Frauen, deutsche Treue, 
deutscher Wein und deutscher Sang.

Einigkeit und Recht und Freiheit
für das deutsche Vaterland, 
danach laßt uns alle streben
brüderlich mit Herz und Hand. 
Einigkeit und Recht und Freiheit
sind des Glückes Unterpfand. 
Blüh' im Glanze dieses Glückes,
blühe deutsches Vaterland!

Anders als die Bundesflagge, die in Artikel 22 Grundgesetz ausdrücklich auf schwarz-rot-gold festgeschrieben wurde, ist die Nationalhymne nicht in der Verfassung geregelt. Der damalige Bundespräsident Richard von Weizsäcker schrieb dem ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl in einem Brief vom 19. August 1991, daß die 3. Strophe des Liedes der Deutschen von Hoffmann von Fallersleben mit der Melodie von Joseph Haydn die Nationalhymne für das deutsche Volk sei und dieser stimmte dem mit Schreiben vom 23. August 1991 im Namen der Bundesregierung zu.   

Der ganz im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 3 unseres Grundgesetzes aufgewachsene Bundesbürger, der seine Mami genauso lieb hat wie seinen Papi und sein Schwesterchen schon immer ganz besonders beschützt hat, musste beim Schmettern der Nationalhymne stets gegen sein schlechtes Gewissen ansingen, wenn in der Nationahymne nur vom Vaterland und brüderlichem Streben die Rede war.

In einem Deutschland der Gleichberechtigung mit Frauenquoten, geschlechtergerechter Sprache, Gleichstellungsbeauftragten und Bundesgleichstellungsgesetz wird am gesellschaftlichen Minimalkonsens vorbei bedenkenlos ein uraltes Liedchen geträllert, das vor über 170 Jahren getextet wurde, als das bei der Wahl zur Deutschen Nationalversammlung am 19. Januar 1919 erstmals für ganz Deutschland eingeführte Frauenwahlrecht noch in weiter Ferne lag.   

Da wird eher die deutsche Sprache vergleichsweise anlasslos reformiert, als dass sich das bundesdeutsche Parlament mal daran macht, für eine Nationalhymne zu sorgen, welche die Entwicklung Deutschlands seit 1841 hinreichend reflektiert. Sicherlich muss man dem Ampelmännchen nicht das Ampelfrauchen zur Seite stellen, um gleichberechtigt die Kreuzung überqueren zu können und auch das Vaterland darf man ohne Rücksicht auf das weibliche Geschlecht besingen, aber nicht als Nationalhymne mit dem Anspruch einer Repräsentation des gesamten Staatsvolks.

Mit einem neuen Text hätten es auch die Jungs aus der Nationalmannschaft mit Migrationshintergrund, von denen der Pöbel ganz besonders das Mitsingen fordert, etwas leichter. Das Land ihrer Väter dürfte nämlich in der Regel nicht Deutschland sein. Mindestens bis zur Abwahl der Hymne alter Männer erübrigt sich daher die gesamte Mitsingdiskussion.