Ihre Opfer sind empört, ihre Fans sind enttäuscht. Nachdem die Turboquerulantin vom 13.12.2017 bis zum 18.01.2018 in der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta eingekerkert war, scheint ihr ehemals unbändiger Siegeswille endgültig gebrochen. Wo gestern noch ihr Kampfruf "Die Wahrheit darf gesagt werden" ertönte, läßt sich heute nur noch ein schwaches Winseln vernehmen.
Mit dem Verweis auf ihre Grundsicherungsrente bettelt die Turboquerulantin nun darum, von einer erneuten Ordnungshaft verschont zu bleiben und bietet dem Gericht für die Begleichung von Ordnungsgeld eine Ratenzahlung von 10,- Euro pro Monat an. Während die Opfer des cybermobbenden Huckedusters noch immer unter den Hasstiraden zu leiden haben und eine Ratenzahlung als blanken Hohn empfinden, mehren sich unter den Anhängern der Turboquerulantin die Zweifel an ihrem Idol.
Weil ihnen einst der Endsieg versprochen wurde und es bis heute nur Niederlagen gesetzt hat, stößt das Gejammer nach Raten gegen angeblich ungerechte Ordnungshaft auf Unverständnis. "Wir wären ihr bis ans Ende der Welt gefolgt, doch jetzt will sich unsere Vorkämpferin für die Wahrheit den Lügen der Anwälte und den Rechtsbeugungen der Gerichte ergeben", äußert sich ein Facebook-Fan der ersten Stunde hinter vorgehaltener Hand. Er möchte namentlich nicht genannt werden und hat die Erwartung noch nicht ganz aufgegeben, dass sich die Turboquerulantin am Ende doch noch für den bedingungslosen Kampf entscheidet.
Ein Funken Hoffnung liegt für ihre Fans daher in dem Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 05.04.2018, das den Antrag auf Ratenzahlung der Turboquerulantin abgelehnt hat. Lässt sich die Turboquerulantin von der schallenden Ohrfeige zur Besinnung bringen und geht erhobenen Hauptes in den Knast oder wirft sie ihre großspurige Propaganda über den Haufen und biedert sich der "Rechtsbeugermafia" mit weiteren Bettelbriefen an? Wir werden es erfahren.
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Sonntag, 15. April 2018
Mittwoch, 10. Januar 2018
Turboquerulantin - Hilferuf aus dem Knast
Ihre Opfer lagen sich freudetrunken in den Armen und dankten Gott und der deutschen Justiz, dass sie über Weihnachten und Silvester von neuen Hasstiraden der Turboquerulantin verschont blieben. Grund für die Schonzeit unserer Mandanten ist der Umstand, dass unser Türbchen mangels Zahlung diverser Ordnungsgelder schon am 13.12.2017 von der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta in Empfang genommen wurde und von dort wohl erst wieder am 05.03.2018 auf die Menschheit losgelassen wird.
Laut Vollstreckungsblatt der JVA wurden insgesamt 9 verschiedene Ordnungshaftstrafen von 4 Gerichten zu einem Powerpack zusammengefasst, um der zuletzt obdachlos gewordenen Enthüllungsjournalistin die Grenzen der Meinungsfreiheit ein wenig näher zu bringen. Ganz spurlos scheint das Weihnachtsfest im Knast nicht an ihr vorbeigegangen zu sein, denn schon am ersten Weihnachtsfeiertag hat die Turboquerulantin die sofortige Freilassung beantragt, weil "die Inhaftierung rechtswidrig und fehlerhaft ist."
Das linierte Anstaltspapier scheint ihrer Gedankenführung gut zu bekommen, denn der übliche Unfug wird zwar wie gewohnt handschriftlich aber außergewöhnlich strukturiert zusammengefasst. Inhaltlich bietet ihr Rechtsbehelf allerdings nichts beachtliches und endet in der mittlerweile geradezu heiligen Formel "Diese RAe R. Möbius/Dieter Laake betreiben Cybermobbing, Hetze im Internet, Facebook, Homepage, schlimmster Art und Weise gegen mich."
Interessant und lehrreich ist in diesem Zusammenhang der Verweisungsbeschluss des mit der Ordnungsmittelvollstreckung betrauten Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamburg vom 29.12.2017 und wenig überraschend die letztendliche Entscheidung des Hamburger Richters vom 05.01.2018, die keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Ordnungshaft offen lässt. Bis Anfang März 2018 ist erst einmal Ruhe und eine Menge Ordnungsgeldbeschlüsse gelten dann als in der JVA abgewohnt. Nachschlag kommt - mit Sicherheit.
Laut Vollstreckungsblatt der JVA wurden insgesamt 9 verschiedene Ordnungshaftstrafen von 4 Gerichten zu einem Powerpack zusammengefasst, um der zuletzt obdachlos gewordenen Enthüllungsjournalistin die Grenzen der Meinungsfreiheit ein wenig näher zu bringen. Ganz spurlos scheint das Weihnachtsfest im Knast nicht an ihr vorbeigegangen zu sein, denn schon am ersten Weihnachtsfeiertag hat die Turboquerulantin die sofortige Freilassung beantragt, weil "die Inhaftierung rechtswidrig und fehlerhaft ist."
Das linierte Anstaltspapier scheint ihrer Gedankenführung gut zu bekommen, denn der übliche Unfug wird zwar wie gewohnt handschriftlich aber außergewöhnlich strukturiert zusammengefasst. Inhaltlich bietet ihr Rechtsbehelf allerdings nichts beachtliches und endet in der mittlerweile geradezu heiligen Formel "Diese RAe R. Möbius/Dieter Laake betreiben Cybermobbing, Hetze im Internet, Facebook, Homepage, schlimmster Art und Weise gegen mich."
Interessant und lehrreich ist in diesem Zusammenhang der Verweisungsbeschluss des mit der Ordnungsmittelvollstreckung betrauten Rechtspflegers des Amtsgerichts Hamburg vom 29.12.2017 und wenig überraschend die letztendliche Entscheidung des Hamburger Richters vom 05.01.2018, die keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung der Ordnungshaft offen lässt. Bis Anfang März 2018 ist erst einmal Ruhe und eine Menge Ordnungsgeldbeschlüsse gelten dann als in der JVA abgewohnt. Nachschlag kommt - mit Sicherheit.
Dienstag, 2. Mai 2017
Turboquerulantin - Fortbildung im Vollstreckungsrecht am Amtsgericht Hagen
Sehr geehrte Herren,
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx wird mitgeteilt, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin erfolglos war. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers hat die Schuldnerin amtsbekannt keine pfändbare Habe. Es wird angefragt, ob die Schuldnerin weiterhin gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt. In dem Fall wäre die Ordnungshaft zu vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
__________________________________________________
In Sachen des Ordnungsgeldantrags wegen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Herrn xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx, xxxx xxx xxxxx-xxxx xx, xxxxx xxxxx,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen
gegen
Frau xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxx xx x, xxxxx xxxxxxxxxxxx
1. wird zunächst darum gebeten, über den weiteren PKH-Antrag und den weiteren Ordnungsgeldantrag vom 19.08.2016 zu entscheiden.
2. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Vollstreckung der Ordnungshaft nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin immer noch gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt, sondern nach Rechtskraft des Ordnungsgeldbeschlusses unbedingt zu vollstrecken, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
______________________________________________
ln dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx
Die Vollstreckung ist fortzusetzen.
Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft. (Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 890 Rn. 15-16, beck-online)
Die Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unterlassung oder Duldung nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erfüllt hat. Die Ordnungsmittel haben auch Straffunktion.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB kann die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleiben, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch bisher nicht erkennbar.
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren xxxxxxx gegen xxxxxxxx wird mitgeteilt, dass die Vollstreckung des Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin erfolglos war. Nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers hat die Schuldnerin amtsbekannt keine pfändbare Habe. Es wird angefragt, ob die Schuldnerin weiterhin gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt. In dem Fall wäre die Ordnungshaft zu vollstrecken.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
__________________________________________________
In Sachen des Ordnungsgeldantrags wegen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Herrn xxxxxx xxxxxxx xx xxxxxxxx, xxxx xxx xxxxx-xxxx xx, xxxxx xxxxx,
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake & Möbius, Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen
gegen
Frau xxxxxx xxxxxxxx, xxxxxxxxx xx x, xxxxx xxxxxxxxxxxx
- Antragsgegnerin -
1. wird zunächst darum gebeten, über den weiteren PKH-Antrag und den weiteren Ordnungsgeldantrag vom 19.08.2016 zu entscheiden.
2. Nach Auffassung des Antragstellers ist die Vollstreckung der Ordnungshaft nicht davon abhängig, dass die Antragsgegnerin immer noch gegen den Beschluss vom 20.06.2016 verstößt, sondern nach Rechtskraft des Ordnungsgeldbeschlusses unbedingt zu vollstrecken, sofern das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann.
Rechtsanwälte Laake & Möbius
Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht
______________________________________________
Amtsgericht Hagen
14 C 100/16
Verfügung
Die Vollstreckung ist fortzusetzen.
Die Vollstreckung der Ordnungsmittel erfolgt nicht durch den Gläubiger, sondern von Amts wegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO auf Veranlassung des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch den zuständigen Rechtspfleger, §§ 4 Abs. 2 Nr. 2a, 31 Abs. 3 RPflG. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Ordnungshaft. (Musielak/Voit ZPO/Lackmann ZPO § 890 Rn. 15-16, beck-online)
Die Fortsetzung der Vollstreckung erfolgt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unterlassung oder Duldung nach Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses erfüllt hat. Die Ordnungsmittel haben auch Straffunktion.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EGStGB kann die Vollstreckung der Ordnungshaft unterbleiben, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Diese Voraussetzungen sind jedoch bisher nicht erkennbar.
xxxxxxx
Richterin am Amtsgericht
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