Eine solche Salvatorische Klausel in den AGB lautet in etwa wie folgt: "Die Vertragspartner werden die nichtige Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.“ und enthält ansonsten keinen konkreten Regelungsgehalt zum Vertrag. Es handelt sich damit um eine allgemeine Bestimmung, die sich auf die gesamten AGB bezieht und als Vorsorge dagegen gedacht ist, dass eine AGB-Bestimmung wegen Unwirksamkeit ersatzlos entfallen könnte.
Das OLG Hamburg ist der Ansicht, eine solche Salvatorische Klauseln erfasse damit auch jene AGB-Bestimmungen, die sich im Vorfeld eines Vertragsschlusses auswirken, wie Bestimmungen, die das Zustandekommen des Vertrags, dessen nähere Ausgestaltung oder Vorschriften über die Speicherung von Kundendaten im Falle eines Vertragsschlusses regeln. Sie seien deshalb auch dazu gedacht, die Nachfrageentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen und dem Verwender Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.
Es sei für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Salvatorischen Klausel auch unerheblich, ob tatsächlich eine unwirksame Regelung in den AGB enthalten sei und die Salvatorische Klausel zur Anwendung gelange, weil sie stets darauf abziele, gegenwärtige oder zukünftige Vertragsbestimmungen vor den Folgen einer etwaigen rechtlichen Unwirksamkeit möglichst effektiv im Sinne des Klauselverwenders zu schützen.
Etwas ausführlicher hatte schon das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 14.09.2006 zum Az.: 327 O 441/06 argumentiert:
Eine so genannte Salvatorische Klausel, durch welche die Vertragsparteien für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung vereinbaren, diese durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, weiche von dem gesetzlichen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 Abs. 2 BGB ab. Nach diesem Prinzip gelte bei der Unwirksamkeit einer Klausel das dispositive Gesetzesrecht und nicht der gerade noch zulässige Inhalt der Klausel. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion stelle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (KG NJW 1998, 829, 831). Es sei ein besonderes Anliegen des deutschen und europäischen AGB-Rechts, dass der Verwender von AGB nicht risikolos unwirksame AGB verwenden kann.
Zudem verstosse eine derartige Salvatorische Klausel auch gegen das Transparenzgebot und damit gegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 1996, 783, 789). Treu und Glauben verpflichteteen den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die streitige salvatorische Klausel mache es dem Verbraucher jedoch praktisch unmöglich, bei Vertragsschluss von dem Inhalt der letztlich geltenden AGB zuverlässig Kenntnis zu nehmen.
Weil jedoch nicht jede Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel zugleich einen relevanten Wettbewerbsverstoß i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beinhaltet, stellt sich dennoch die Frage, weshalb eine Salvatorische Klausel, die wegen ansonsten gesetzeskonformer AGB nicht zur Anwendung gelangen kann, als insofern lediglich formaler Rechtsverstoß immer zur Erhebung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs taugen soll. Denn der blosse Wille, den Klauselverwender im Eventualfall möglichst effektiv zu schützen, ohne dass die salvatorische Klausel im konkreten Fall zur Anwendung gelangen kann, dürfte einen Wettbewerber tatsächlich nicht spürbar beeinträchtigen.