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Mittwoch, 17. Februar 2016

Der geschwätzige Kollege

Mit Versäumnisurteil vom 14.07.2015 hat das Landgericht Rostock zum Az.: 3 O 423/15 einem mitteilsamen Kollegen, der beständig das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts gem. § 12 BORA ignoriert hatte und sein standeswidriges Verhalten schließlich mit dem unzweideutigen Hinweis „Übrigens kann man Mandate auch kündigen.“ gekrönt hatte, im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, seine kostbare Arbeitszeit weiterhin mit der Belästigung fremder Mandanten zu verschwenden:

"I.) Dem Beklagten wird untersagt, als Rechtsanwalt Hinweise wie „Übrigens kann man Mandate auch kündigen.“ und „Wenn Sie die Klage nicht ins Netz gestellt haben, dann kann das nur Ihr Anwalt gewesen sein, der sich damit nach § 203 StGB schwer strafbar gemacht hat. Und so einem Anwalt vertrauen Sie?“ wie per E-Mail vom 24.04.2015 an die Mandantin des Antragstellers geschehen, an Mandanten des Antragstellers zu versenden.

II.) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu Euro 200.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

III.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte

IV.) Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt."

Damit hat sich das Landgericht Rostock im Ergebnis der rechtlichen Wertung des Verfügungsklägers angeschlossen:

"In dem Verhalten des Antragsgegners liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gemäß § 4 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 10 und Nr. 11 UWG. Es liegt eine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Antragstellers als Mitbewerber gemäß § 4 Nr. 7 UWG vor. Die Herabsetzung eines Mitbewerbers ist zu bejahen, wenn die Handlung geeignet ist, die Wertschätzung des betroffenen Mitbewerbers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise zu verringern.Der Antragsgegner hat damit nicht nur eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, welche geeignet ist, den Antragsteller zu schädigen (§ 4 Nr. 8 UWG), sondern auch gezielt einen Mitbewerber behindert (§ 4 Nr. 10 UWG), indem er durch Herabsetzung des Antragstellers auf eine Kündigung des Mandats hinwirken wollte. Dieses Verhalten ist geeignet, die wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen. Diese Behinderung erfolgte auch gezielt, denn bei objektiver Würdigung aller Umstände ist die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung gerichtet, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers durch Mandatsentzug.

Der Antragsgegner hat außerdem gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, indem er entgegen § 12 BORA handelte. Gemäß § 12 BORA – Umgehung des Gegenanwalts – darf ein Rechtsanwalt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Partei Kontakt mit dem (gegnerischen) Rechtsanwalt unter Umgehung seines eigenen Rechtsanwalts aufnimmt; solche Ansprachen hat der Rechtsanwalt abzulehnen oder er muss sich vergewissern, dass kein Mandatsverhältnis mehr besteht (AnwG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2004, 181). Gleiches gilt, wenn erst im Laufe eines spontanen (ggfls. privaten) Gespräches der Gesprächsinhalt auf ein laufendes Verfahren umschwenkt (AnwG Karlsruhe BRAK-Mitt. 2006, 39).

§ 12 BORA ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Der Normzweck des § 12 BORA, der Schutz des gegnerischen Mandanten vor Abgabe benachteiligender Erklärungen, wird von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG erfasst. Das Umgehungsverbot regelt das Marktverhalten der Rechtsanwälte, welches im Interesse der Mandanten als Verbraucher ist. Folglich stellt ein Verstoß gegen § 12 BORA ein unlauteres Verhalten nach § 4 Nr. 11 UWG dar."

Seit der Entscheidung des Landgerichts Rostock ist - bis auf einen kleinen Ausrutscher - Ruhe auf den Nebenkriegsschauplätzen und der das anwaltliche Berufsrecht des öfteren vernachlässigende Kollege kümmert sich als berufener unabhängiger Berater und Vertreter seines Mandanten wieder intensiv und mit gewohnter fachlicher Kompetenz um dessen Rechtsangelegenheiten.

Montag, 24. August 2015

Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D - ein neuer Stern am Abmahnhimmel?

Als Direktor der Europe Lawyers Limited, Company No. 09425699, aus Kiel, geht Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D mit einer Abmahnung per Übergabe-Einschreiben wettbewerbsrechtlich gegen ein Anwaltsverzeichnis wegen unlauterer und irreführender Werbung vor.

Es fällt das Wort "Lockvogelangebot", Unterlassungsbeschwörungen werden vorgetragen und schließlich eine niederschmetternde Drohung ausgestossen: "Sollten Sie diesen Aufforderungen nicht fristwahrend nachkommen, werden ohne weitere Ankündigung gerichtliche Schritte eingeleitet und zzgl. Schadensersatz von mindestens 150.000 Euro eingeklagt."

Als ob diese schweren Geschütze nicht ausreichen, wird zur Untermauerung des Abmahnvortrags das über die Website http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/ ausgedruckte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beigefügt. Sinnigerweise fehlen einige Seiten, manche sind dafür doppelt. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung sucht man vergeblich. Das scheint die Abmahnung eines blutrünstigen Profis zu sein, der mit seinen beiden Websites http://www.european-lawyer.eu/ und http://www.lawwatcher.de/- dort im Impressum als "Barrister" geführt - ankündigt, Mandanten national oder international optimal beraten zu können. Im Verzeichnis von Anwalt24 tritt der messerscharfe Abmahner zudem als Rechtsanwalt auf.

Eine derartige Qualifikationsballung läßt mich sprachlos zurück. Erst recht beeindruckt mich die Auskunft des bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnissses der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.rechtsanwaltsregister.org/:

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Ist Dr. Dr. Lothar Bösselmann LL.D versehentlich dort nicht gelistet worden, klingt die Abmahnung nur aus taktischen Gründen wie das Werk eines Laien oder droht der Anwaltslandschaft in Deutschland knallharte Konkurrenz von der Insel durch die "Europe Lawyers Limited"? Ich werde berichten!

Samstag, 11. August 2012

Salvatorische Klausel

Ausnahmsweise nicht in Sachen Filesharing sondern diesmal unter Berufung auf ein Urteil des OLG Hamburg vom 02.04.2008 zum Az.: 5 U 81/07 macht die U + C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Zeißsstraße 9, 93053 Regensburg, im Namen der KVR Handelsgesellschaft und ihrem Geschäftsführer Frank Drescher mit einer Abmahnung darauf aufmerksam, dass eine sogenannte Salvatorische Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders als Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten sei. Als Belohnung für den freundlichen Hinweis möchten die Kollegen EUR 651,80 auf Basis eines Streitwerts von EUR 10.000,- abrechnen.

Eine solche Salvatorische Klausel in den AGB lautet in etwa wie folgt: "Die Vertragspartner werden die nichtige Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.“ und enthält ansonsten keinen konkreten Regelungsgehalt zum Vertrag. Es handelt sich damit um eine allgemeine Bestimmung, die sich auf die gesamten AGB bezieht und als Vorsorge dagegen gedacht ist, dass eine AGB-Bestimmung wegen Unwirksamkeit ersatzlos entfallen könnte.

Das OLG Hamburg ist der Ansicht, eine solche Salvatorische Klauseln erfasse damit auch jene AGB-Bestimmungen, die sich im Vorfeld eines Vertragsschlusses auswirken, wie Bestimmungen, die das Zustandekommen des Vertrags, dessen nähere Ausgestaltung oder Vorschriften über die Speicherung von Kundendaten im Falle eines Vertragsschlusses regeln. Sie seien deshalb auch dazu gedacht, die Nachfrageentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen und dem Verwender Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

Es sei für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Salvatorischen Klausel auch unerheblich, ob tatsächlich eine unwirksame Regelung in den AGB enthalten sei und die Salvatorische Klausel zur Anwendung gelange, weil sie stets darauf abziele, gegenwärtige oder zukünftige Vertragsbestimmungen vor den Folgen einer etwaigen rechtlichen Unwirksamkeit möglichst effektiv im Sinne des Klauselverwenders zu schützen.

Etwas ausführlicher hatte schon das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 14.09.2006 zum Az.: 327 O 441/06 argumentiert:

Eine so genannte Salvatorische Klausel, durch welche die Vertragsparteien für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung vereinbaren, diese durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, weiche von dem gesetzlichen Verbot der geltungserhaltenden Reduktion in § 306 Abs. 2 BGB ab. Nach diesem Prinzip gelte bei der Unwirksamkeit einer Klausel das dispositive Gesetzesrecht und nicht der gerade noch zulässige Inhalt der Klausel. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion stelle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar (KG NJW 1998, 829, 831). Es sei ein besonderes Anliegen des deutschen und europäischen AGB-Rechts, dass der Verwender von AGB nicht risikolos unwirksame AGB verwenden kann.

Zudem verstosse eine derartige Salvatorische Klausel auch gegen das Transparenzgebot und damit gegen Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 1996, 783, 789). Treu und Glauben verpflichteteen den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Die streitige salvatorische Klausel mache es dem Verbraucher jedoch praktisch unmöglich, bei Vertragsschluss von dem Inhalt der letztlich geltenden AGB zuverlässig Kenntnis zu nehmen.

Weil jedoch nicht jede Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel zugleich einen relevanten Wettbewerbsverstoß i. S. v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beinhaltet, stellt sich dennoch die Frage, weshalb eine Salvatorische Klausel, die wegen ansonsten gesetzeskonformer AGB nicht zur Anwendung gelangen kann, als insofern lediglich formaler Rechtsverstoß immer zur Erhebung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs taugen soll. Denn der blosse Wille, den Klauselverwender im Eventualfall möglichst effektiv zu schützen, ohne dass die salvatorische Klausel im konkreten Fall zur Anwendung gelangen kann, dürfte einen Wettbewerber tatsächlich nicht spürbar beeinträchtigen.