Das als weltweit größter Ableger geltende Charter der Hells Angels in Hannover hat sich aufgelöst. Bei der Polizei in Hannover wird vermutet, dass durch die Selbstauflösung einem behördlichen Verbot vorgebeugt werden soll. In diesem Jahr wurden bereits Clubs der Hells Angels in Flensburg, Köln und Berlin verboten.
Der niedersächsische Landtag in Hannover hatte bereits am 20.06.2012 beschlossen, ein Verbotsverfahren gegen die Hells Angels in Niedersachsen zu prüfen. Ausserdem hatten Aussagen eines ehemaligen Mitglieds der den Hells Angels nahestehenden Legion 81 den Chef des hannoverschen Ablegers vor dem Kieler Landgericht im Zusammenhang mit einem Mord belastet. Im Anschluss daran war auch dessen Privathaus in Bissendorf-Wietze von einem Einsatzkommando durchsucht worden.
Ob die Auflösung der Hells Angels aus Hannover das dortige Steintorviertel wieder zu einem gefährlichen Territorium diverser Gruppen von Albanern, Türken und Russen werden läßt, die dort nach dem "Aufräumen" der Rocker den Rückzug angetreten hatten, wie Insider vermuten, bleibt abzuwarten.
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Donnerstag, 28. Juni 2012
Montag, 11. Oktober 2010
An die Rechtsanwaltskammer: 1. Bezeichnen Sie mich nicht als Kollegen 2. Sie haben nicht die Fachkunde um Rügen zu erteilen 3. Lösen Sie sich auf!
Ein Anwalt erhebt per Eingabe schwere Vorwürfe gegen einen anderen Anwalt. Letzterer soll ohne Mandat zum Nachteil des angeblichen Nichtmandanten gehandelt haben. Ein solcher Vorwurf ist von strafrechtlichem Belang und es erfolgt eine klare Antwort des Betroffenen. An den Vorwürfen ist nichts dran, das Verfahren wird ohne berufsrechtliche Maßnahmen eingestellt. Dennoch leitet die Rechtsanwaltskammer ein neues berufsrechtliches Verfahren gegen den frisch entlasteten Rechtsanwalt ein und erteilt ihm eine Rüge. Die Titulierung der Eingabe als "dämlich" stelle eine unsachliche Kundgabe der Missachtung dar und für den Inhalt des Schreibens nebst angegebenem Speicherpfad sei der Verfasser verantwortlich, begründet die Kammer ihre Rüge.
Denn der zu Unrecht angegangene Advokat hatte sein Antwortschreiben an die Rechtsanwaltskammer mit den Worten "nachfolgende Zeilen beschäftigen sich mit der selten dämlichen Eingabe von einem Rechtsanwalt" begonnen und dessen Sekretärin speicherte die Datei unter "RA Hirni.doc" ab. Unglücklicherweise war in der Fußzeile des Schreibens der Speicherpfad nebst Dateinamen klein gedruckt zu erkennen.
Der Einspruch auf die Rüge folgte prompt. Ob der gerügte Anwalt den klein gedruckten Speicherpfad kennen musste und ob die Rechtsanwaltskammer die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung zwischen dem grund- und strafrechtlichen Ehrenschutz auf der einen und der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit auf der anderen Seite ohne die Verteidigungsmöglichkeiten des gerügten Anwalts in übermäßiger Weise einzuschränken zutreffend vornahm, oder am Ende dann doch die vom erbosten Rügeempfänger beantragte Selbstauflösung der Rechtsanwaltskammer erfolgt, ist derzeit noch nicht entschieden.
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