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Donnerstag, 17. Mai 2018

alimentierte Messermänner

Mit Verwunderung habe ich die randgruppenfeindliche Rüge von Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) zur Kenntnis genommen, die er gegenüber Dr. Alice Weidel (AfD) ausgesprochen hat, als diese anlässlich ihrer Rede im Bundestag vorgetragenen Äußerung "Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern" für Unmut bei den sogenannten Altparteien gesorgt hat. Schäuble wandte sich gegen die Auffassung von Weidel und rügte deren politisches Statement mit der Feststellung "Damit diskriminieren Sie alle Frauen die ein Kopftuch tragen".

Dass Schäubles Rüge einem eigenen Maßstab folgt, der sich nicht an den Grenzen der Meinungsfreiheit orientiert, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen schützt, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, ist ohne weiteres ersichtlich. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte Kritik, die polemisch und überspitzt erfolgt, wenn eine polemische Zuspitzung für die Äußerung einer sachlichen Kritik nicht erforderlich ist. Insoweit kann die Rüge Schäubles nur mit einem überbordenden Das-mach-man-nicht-Gefühl erklärt werden, für das in einer parlamentarischen Auseinandersetzung allerdings kein Platz ist. Ein Bundestagspräsident darf von der eigenen Meinung abweichende Ansichten anderer Parlamentarier nicht deshalb mit einer Rüge geißeln, weil ihm diese nicht gefällt. 

Entlarvend ist dabei der Umstand, dass der Bundestagspräsident ohne mit der Wimper zu zucken die von Weidel attackierten Burkaträgerinnen und Messermänner im Regen stehen gelassen hat, die wesentlich schutzbedürftiger erscheinen, als Frauen mit Kopftüchern. Weil die Burka auch in den Reihen des Parlaments vielfach nicht nur als religiöses Symbol, sondern als ein Symbol der Unterdrückung der Frau wahrgenommen wird und zahlreiche Messerangriffe von Asylbewerbern auf psychische Krankheiten zurückgeführt werden können, trifft die Behauptung von Frau Weidel, dass "Burkas und alimentierte Messermänner" das Gemeinwohl nicht bereichern, deutlich schutzbedürftigere Randgruppen unserer Gesellschaft. Wenn der Bundestagspräsident diesen unterdrückten und heilungsbedürftigen Menschen mit seiner selektiven Rüge explizit den Schutz vor diskriminierenden Statements verwehrt, kann das eigentlich nur damit zusammenhängen, dass er in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppen die Meinung von Weidel teilt.

Montag, 11. Oktober 2010

An die Rechtsanwaltskammer: 1. Bezeichnen Sie mich nicht als Kollegen 2. Sie haben nicht die Fachkunde um Rügen zu erteilen 3. Lösen Sie sich auf!


Ein Anwalt erhebt per Eingabe schwere Vorwürfe gegen einen anderen Anwalt. Letzterer soll ohne Mandat zum Nachteil des angeblichen Nichtmandanten gehandelt haben. Ein solcher Vorwurf ist von strafrechtlichem Belang und es erfolgt eine klare Antwort des Betroffenen. An den Vorwürfen ist nichts dran, das Verfahren wird ohne berufsrechtliche Maßnahmen eingestellt. Dennoch leitet die Rechtsanwaltskammer ein neues berufsrechtliches Verfahren gegen den frisch entlasteten Rechtsanwalt ein und erteilt ihm eine Rüge. Die Titulierung der Eingabe als "dämlich" stelle eine unsachliche Kundgabe der Missachtung dar und für den Inhalt des Schreibens nebst angegebenem Speicherpfad sei der Verfasser verantwortlich, begründet die Kammer ihre Rüge.

Denn der zu Unrecht angegangene Advokat hatte sein Antwortschreiben an die Rechtsanwaltskammer mit den Worten "nachfolgende Zeilen beschäftigen sich mit der selten dämlichen Eingabe von einem Rechtsanwalt" begonnen und dessen Sekretärin speicherte die Datei unter "RA Hirni.doc" ab. Unglücklicherweise war in der Fußzeile des Schreibens der Speicherpfad nebst Dateinamen klein gedruckt zu erkennen.

Der Einspruch auf die Rüge folgte prompt. Ob der gerügte Anwalt den klein gedruckten Speicherpfad kennen musste und ob die Rechtsanwaltskammer die von Verfassungs wegen gebotene Abwägung zwischen dem grund- und strafrechtlichen Ehrenschutz auf der einen und der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit auf der anderen Seite ohne die Verteidigungsmöglichkeiten des gerügten Anwalts in übermäßiger Weise einzuschränken zutreffend vornahm, oder am Ende dann doch die vom erbosten Rügeempfänger beantragte Selbstauflösung der Rechtsanwaltskammer erfolgt, ist derzeit noch nicht entschieden.