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Montag, 7. Februar 2022

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 4

Anwalt ohne Zulassung
Mit welcher Hemmungslosigkeit ein ehemaliger Rechtsanwalt trotz fehlender Zulassung einfach weiter prozessiert hat, wird durch einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.01.2022 zum Az.: 16 W 81/21 deutlich, auch wenn dort nur auf die diesem Gericht bereits bekannten Straftaten verwiesen wird. Den ehemaligen Kollegen hatten weder die Interessen der eigenen Mandanten noch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft oder gar die Integrität der Rechtspflege interessiert.

Ich hatte ja bereits in den Artikeln "Falscher Anwalt vor Gericht", "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 2" und "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 3" ausführlich über das kriminelle Treiben dieses Hochstaplers berichtet, der in seiner Zeit als zugelassener Anwalt keinen Schriftsatz ohne das Heben seines moralischen Zeigefingers abliefern konnte und nebenbei trotz des Verbots der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA Hunderte von E-Mails an meine Mandanten schrieb. Daher will ich das interessierte Publikum heute nur darauf hinweisen, dass ein Ende der Enthüllungen noch nicht abzusehen ist und die Anklage wegen des Missbrauchs der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nach § 132a StGB noch etwas auf sich warten lässt.

Sicherlich werden auch noch ehemalige Mandanten, deren Prozesse vor verschiedenen Gerichten mangels Vorliegens einer Anwaltszulassung verloren gegangen sind, die Justiz um Hilfe bitten, so dass der enorme wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist, derzeit noch gar nicht in ein zu bestimmendes Strafmaß für die zahlreichen Delikte einfließen kann, die der Fake-Anwalt in seinem Größenwahn produziert hat. Immerhin offenbarte die im Streit um seine Anwaltszulassung getroffene Entscheidung des BGH vom 17. November 2020 zum Az.: AnwZ (Brfg) 20/20, dass es vor kurzer Zeit noch Immobilienvermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie gegeben haben muss, das zum Ausgleich für die gebeutelten Ex-Mandanten herhalten könnte.

Natürlich war dem Täter klar, dass sein Handeln als Ex-Anwalt nicht nur strafbar war, sondern in Verfahren mit Anwaltszwang auch keinerlei prozessuale Wirkung entfalten konnte. Schließen möchte ich meinen kleinen Beitrag deshalb mit einem Zitat aus der Begründung der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dem eine - wie gewohnt sinnlose - sofortige Beschwerde unseres gefallenen Moralapostels zu Grunde lag. "Die nach Erlöschen der Anwaltszulassung vorgenommenen Prozesshandlungen des früheren Rechtsanwalts im Anwaltsprozess sind unwirksam".