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Montag, 7. Februar 2022

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 4

Anwalt ohne Zulassung
Mit welcher Hemmungslosigkeit ein ehemaliger Rechtsanwalt trotz fehlender Zulassung einfach weiter prozessiert hat, wird durch einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27.01.2022 zum Az.: 16 W 81/21 deutlich, auch wenn dort nur auf die diesem Gericht bereits bekannten Straftaten verwiesen wird. Den ehemaligen Kollegen hatten weder die Interessen der eigenen Mandanten noch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft oder gar die Integrität der Rechtspflege interessiert.

Ich hatte ja bereits in den Artikeln "Falscher Anwalt vor Gericht", "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 2" und "Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 3" ausführlich über das kriminelle Treiben dieses Hochstaplers berichtet, der in seiner Zeit als zugelassener Anwalt keinen Schriftsatz ohne das Heben seines moralischen Zeigefingers abliefern konnte und nebenbei trotz des Verbots der Umgehung des Gegenanwalts nach § 12 BORA Hunderte von E-Mails an meine Mandanten schrieb. Daher will ich das interessierte Publikum heute nur darauf hinweisen, dass ein Ende der Enthüllungen noch nicht abzusehen ist und die Anklage wegen des Missbrauchs der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt nach § 132a StGB noch etwas auf sich warten lässt.

Sicherlich werden auch noch ehemalige Mandanten, deren Prozesse vor verschiedenen Gerichten mangels Vorliegens einer Anwaltszulassung verloren gegangen sind, die Justiz um Hilfe bitten, so dass der enorme wirtschaftliche Schaden, der entstanden ist, derzeit noch gar nicht in ein zu bestimmendes Strafmaß für die zahlreichen Delikte einfließen kann, die der Fake-Anwalt in seinem Größenwahn produziert hat. Immerhin offenbarte die im Streit um seine Anwaltszulassung getroffene Entscheidung des BGH vom 17. November 2020 zum Az.: AnwZ (Brfg) 20/20, dass es vor kurzer Zeit noch Immobilienvermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie gegeben haben muss, das zum Ausgleich für die gebeutelten Ex-Mandanten herhalten könnte.

Natürlich war dem Täter klar, dass sein Handeln als Ex-Anwalt nicht nur strafbar war, sondern in Verfahren mit Anwaltszwang auch keinerlei prozessuale Wirkung entfalten konnte. Schließen möchte ich meinen kleinen Beitrag deshalb mit einem Zitat aus der Begründung der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, dem eine - wie gewohnt sinnlose - sofortige Beschwerde unseres gefallenen Moralapostels zu Grunde lag. "Die nach Erlöschen der Anwaltszulassung vorgenommenen Prozesshandlungen des früheren Rechtsanwalts im Anwaltsprozess sind unwirksam".

Montag, 25. Oktober 2021

Falscher Anwalt vor Gericht - Teil 3

Sie erinnern sich noch an den dreisten Hochstapler, der im Mai dieses Jahres ohne Zulassung vor dem Landgericht Frankfurt als Anwalt aufgetreten sein soll?  Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt dem gescheiterten Juristen per Beschluss vom 7. Oktober 2021 zum Az.: 16 U 246/20 sein kriminelles Verhalten schriftlich bescheinigt. Denn am 4. Januar 2021 hatte der Ganove vor dem OLG Frankfurt einen Berufungsbegründungsschriftsatz eingereicht, obwohl er keine Anwaltszulassung mehr hatte. Mit vollem Vorsatz wurde der Mandant von seinem ehemaligen Anwalt ins Verderben geschickt, denn die Berufung wurde wegen der fehlenden Anwaltszulassung verworfen und als Unterlegener muss der Mandant nun die Gerichts- und Anwaltskosten für beide Instanzen bezahlen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt erschüttert allerdings auch das Vertrauen in eine funktionierende Rechtspflege, denn natürlich kann nicht in jeder Phase eines Prozesses überprüft werden, ob der Prozessbevollmächtigte tatsächlich (noch) Rechtsanwalt ist.

Um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsanwaltschaft grundsätzlich zu schützen und den Bürger davor zu bewahren, sich einer nur angemaßten Autorität gegenüberzusehen und hierdurch Schaden zu erleiden, ist das unbefugte Führen der Bezeichnung "Rechtsanwalt" durch § 132a Strafgesetzbuch (StGB) als Missbrauch von Berufsbezeichnungen sanktioniert und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Auf diese Art und Weise versucht der Gesetzgeber, Betrüger davon abzuhalten, unter besonders geschützten Berufsbezeichnungen aufzutreten und verbrecherische Machenschaften durch professionell auftretende Kriminelle zu verhindern. Im vorliegenden Fall liegt in dem Umstand, dass sich der falsche Anwalt als Volljurist genauestens über sein verbotenes Verhalten im Klaren war, ein besonders erschreckendes Element und der anschließende Versuch, das strafbare Verhalten im Laufe des Prozesses noch zu kaschieren, zeugt von erheblicher krimineller Energie und mangelnder Reue.

Allerdings setzte das Oberlandesgericht den faulen Ausreden des Hochstaplers mit deutlichen Worten die geltende Rechtslage entgegen: "Soweit der Bevollmächtigte noch ausgeführt hat, die Anwaltszulassung sei von ihm nur „zum Ruhen gebracht“ und könne vor der mündlichen Verhandlung wieder aufgenommen werden, steht dies im Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht, das ein Ruhen der Zulassung nicht kennt." Wenn das OLG Frankfurt ferner davon spricht, der falsche Anwalt habe angegeben, seine Zulassung wegen persönlicher Überlastung und Überforderung mit familiären Angelegenheiten verloren zu haben, lässt sich diese Behauptung durch einen Blick in die rechtskräftige Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zum Az.: BayAGH I - 5 – 7/19 vom 09.03.2020 genauer aufklären. Dort ist nämlich ganz konkret von einem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls die Rede, wobei der "Überlastete" wegen des Fernbleibens zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen war:

"DR II 6..., 12.10.2018, Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 12.10.18 aufgrund VU des LG München I vom 05.04.18 über 164.576,65 €, Az.: ... (E. R.); DR II 2..., 03.05.2017, Nichtabgabe der Vermögensauskunft vom 03.05.17, Vollstreckungsbescheid des AG W. vom 15.12.16 über restliche 2,65 €, Az.: ... (C. T. LLP). Zudem wurde Bezug genommen auf die bei der Obergerichtsvollzieherin Hö. und dem Gerichtsvollzieher Ha. vorliegenden Zwangsvollstreckungsaufträge, wobei die Forderung aus dem Urteil des AG München vom 24.11.2017, Az. ... nur einmal berücksichtigt wurde." Zusammen mit den im Urteil angeführten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergibt sich der Eindruck eines Anwalts, dessen Nachlässigkeit im Umgang mit den eigenen Finanzen und den daraus entstandenen hohen Schulden ein ständiges Damoklesschwert für seine Mandanten war, das nicht einmal durch den Widerruf der Zulassung entschärft werden konnte.

Es bleibt zu hoffen, dass das gesamte Ausmaß des kriminellen Treibens des gewieften Gauners zum Schutze der Allgemeinheit und des Ansehens der Rechtsanwaltschaft in der Öffentlichkeit von der zuständigen Staatsanwaltschaft vollständig aufgeklärt wird und der ehemalige Kollege anschließend für viele Jahre aus dem Verkehr gezogen wird. Wer sich die Entscheidung des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs und den sich daran anschließenden Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2020 zum AnwZ (Brfg) 20/20 in Ruhe durchliest, wird sich an Hand des dort skizzierten Bildes eines rücksichtslosen Taktikers der Erkenntnis nicht verschließen können, dass hier ein gewissenloser Jurist aus purer Selbstsucht grundlegende Prinzipien der Rechtspflege bei Seite geschoben hat, um trotz klarer und ihm hinreichend bekannter Verbotsnormen zu seinen Gunsten einfach weiterzumachen, als ob es den rechtskräftigen Widerruf seiner Anwaltszulassung nie gegeben hätte.

Donnerstag, 2. April 2020

Diplom-Virologe (Dipl.-Vir.)

Nach § 132a StGB ist der Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen strafbar. Wer also unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt oder die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter oder die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, muss mit einer Geldstrafe oder gar einem Freiheitsentzug rechnen.

Deutsche Adelstitel sind von der Vorschrift des § 132a StGB natürlich nicht erfasst, denn bereits mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 wurden alle Vorrechte des Adels abgeschafft und Adelsprädikate sind seitdem nur noch Teil des Nachnamens. Deshalb ist es strafrechtlich völlig unbedenklich, wenn sich jemand Fürstin von Thurn und Taxis, Fürst zu Schaumburg-Lippe oder Graf von Hoya nennt, denn Fürstinnen, Fürsten und Grafen sowie andere Adelsbezeichnungen gibt es wegen der Abschaffung des Adels in Deutschland schon lange nicht mehr und wer möchte, darf sich natürlich einen adeligen Fantasienamen zulegen, ohne sich strafbar zu machen.   

Ganz anders sieht das für Hochstapler aus, die sich nicht nur ungestraft in der Märchenwelt von Prinzen und Grafen tummeln möchten, sondern die Führung akademischer Titel im Auge haben. Anders als die Spaßbezeichnung "Fürst" kann nämlich die Verwendung der Abkürzung "Dr." oder "Dipl." mit Zusatz vor dem Namen als ein Hinweis auf die Berechtigung zum Tragen eines bestehenden akademischen Grades verstanden werden.

Allerdings erfüllt nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung den Tatbestand des § 132a StGB. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Geschützt wird nämlich die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnte, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt. Zwar kann durch die Vorspiegelung eines akademischen Grades der Eindruck größerer Sachkunde, höherer Bonität oder allgemein höherer Seriosität erweckt, werden, allerdings muss mindestens der Zweck, dadurch eine erhöhte Stellung des Verwenders vorzutäuschen, gegeben sein.

Wer daher die aktuell im Internet kursierende Urkunde über die bestandene Diplom-Prüfung mit dem verliehenen akademischen Grad Dipl.-Vir. als Diplom-Virologe nutzt, dürfte sich angesichts des Inhalts genau dieser Urkunde nicht strafbar machen, da es den akademischen Grad Dipl.-Vir. in Deutschland nicht gibt und der Inhalt der Urkunde klar ersehen lässt, dass keine besondere Sachkunde vorgetäuscht werden soll, sondern ganz im Gegenteil nur ein ironischer Hinweis auf den durch die Corona-Krise ausgelösten Virologen-Hype erfolgt.

Montag, 31. August 2015

Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein "wettbewerbsrechtlich nicht aktiv"

Sie erinnern sich an "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann aus Kiel? Ein schlauer Fuchs, jedenfalls was die Wahl seines Standortes am Bergenring 8 in 24109 Kiel angeht. Denn er hat mit der Wahl seines Kanzleisitzes in Kiel einen Unterschlupf im Bezirk einer Rechtsanwaltskammer gefunden, die das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lieber aus der Ferne betrachtet.

Nach der Abmahnung einer Mandantin durch "Rechtsanwalt" Dr. Dr. Lothar Bösselmann hatte ich die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer angeschrieben und auf den angeblichen Kollegen aufmerksam gemacht. Die Reaktion kam zwar umgehend, war aber im Ergebnis kaum brauchbar:

"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, Herr Lothar Bösselmann ist kein Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, auch bundesweit unterhält Herr Bösselmann keine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Wir stellen anheim, sich ggf. direkt an die Staatsanwaltschaft wegen des von Ihnen geäußerten Verdachts zu wenden."

Da sprang mit wahrlich kein Tiger im Kampf gegen das Böse zur Seite und ich wollte es genauer wissen:

"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich entnehmen Ihren Zeilen, dass Sie sich nicht um den Auftritt von Herrn Dr. Dr. Lothar Bösselmann als Rechtsanwalt in Ihrem Kammerbezirk kümmern möchten. Da Sie als Rechtsanwaltskammer nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb jemanden, der eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen können, weil Sie nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gelten und der Auftritt eines angeblichen Rechtsanwalts in Kiel, der gar keiner ist, durchaus die Interessen ihrer Mitglieder, d. h. der Rechtsanwälte in Schleswig-Holstein berührt, hätten meine Mandantin und ich gerne gewusst, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein ihren wettbewerblichen Anspruch auf Unterlassung der unzulässigen Selbstbezeichnung "Rechtsanwalt" zum Schutz ihrer Mitglieder und deren potentieller Mandanten nicht durchsetzen möchte."

Schnell sind sie ja, die Kolleginnen und Kollegen aus Schleswig. Das mag aber auch am Aufwand liegen:

"Sehr geehrter Herr Kollege Möbius, auf Ihre E-Mail vom 24.08.2015 weisen wir darauf hin, dass die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer wettbewerbsrechtlich nicht aktiv ist."

Klare Ansage. Aber mir reichte auch das noch nicht:

"Sehr geehrte Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte klären Sie mich auf, warum die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein - im Gegensatz zu anderen Rechtsanwaltskammern - ihre Rechte als rechtsfähiger Verband zur Förderung anwaltlicher Interessen im Wettbewerbsrecht grundsätzlich nicht wahrnimmt und im vorliegenden Fall nicht einmal Strafanzeige erstattet."

Es folgte ein freundlicher Anruf der Kammer in dem ich darüber aufgeklärt wurde, dass es einen Vorstandsbeschluss gäbe, wettbewerbsrechtlich nicht tätig zu werden und Anfragenden würde im Hinblick auf den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen im Sinne des § 132a StGB anheim gestellt, selbst die Staatsanwaltschaft zu bemühen. Das Wettbewerbsrecht würde man den Anwaltsvereinen überlassen, denn es gäbe ja auch sonst noch genug zu tun. Glück für Dr. Dr. Bösselmann aus Kiel. Ärger mit der Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein bekommt nur, wer diese mit seinen Kammerbeiträgen auch finanziert.

Mittwoch, 8. Januar 2014

Anwaltsschicksal: Vom Fürsten verklagt

Aus der Ferne der Gegenwart betrachtet kann man das autoritäre Treiben der Tyrannen vergangener Zeiten gelassen und durchaus interessiert betrachten. Anders sieht es aus, wenn einem plötzlich die Klage von jemandem ins Haus flattert, der sich gar heute noch als Fürst betrachtet und die auch ihm durch das bürgerliche Recht gegebenen Instrumente des demokratischen Rechtstaats nutzen möchte, um Hintergrundinformationen über seine feudale Gesinnung aus dem Internet entfernen zu lassen.

Weil bereits mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 alle Vorrechte des Adels abgeschafft wurden, scheint die Klage eines Fürsten unter dem Grundgesetz zunächst wie ein später Ruf aus der Gruft. Denn deutsche Fürsten sind längst verwest.

Allerdings wagt es auch Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe nicht, die Entfernung der vierzehn Zeitungsartikel über eine Strafanzeige wegen des Mißbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gem. § 132a StGB gegen ihn aus meinem Pressearchiv unter der von ihm landläufig beanspruchten Amtsbezeichnung Fürst zu verlangen, so dass sich der Geruch des Mausoleums noch beim Lesen der Klage leicht verflüchtigt.

Der Möchtegernherrscher von Schloss Bückeburg tritt jedoch im Internet mit der durch Hoheitsakt festgesetzten Bezeichnung für das ehemalige inländische und im Ausland noch existierende öffentliche Amt Fürst auf und geht nach meinem Dafürhalten das Risiko ein, durch einen Schwall von Strafanzeigen verschüttet zu werden:


Bei dem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt des § 132a StGB kann ein strafrechtlicher Erfolg im Sinne des § 9 StGB nämlich überall dort eintreten, wo das Führen der Amtsbzeichnung seine Gefährlichkeit im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut entfalten kann. Denn überall in Deutschland könnte die Bezeichnung Fürst vom unvorgebildeten Durchschnittsbürger als echte Amtsbezeichnung verstanden werden.

Bei einem Auftreten als Fürst im Internet dürfte daher jede Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland für eine Strafanzeige zuständig sein und ob im ganzen Land auf eine fürstliche Hochstapelei mit untertäniger Milde reagiert werden würde, darf bezweifelt werden. Jedenfalls scheinen die Gerichte im Süden der Republik den Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber den Trägern hoheitlicher Amtsbezeichnungen anders reagiert, ernst zu nehmen (vgl. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 3. März .2010, Az: 5 St RR (II) 39/10).

Zum besseren Verständnis des Lesers sei angemerkt, dass sich die Parteien dieses Rechtsstreits - ich als Anwalt des damaligen Beklagten - bereits vor über 10 Jahren um die Domain "schaumburg-lippe.de" gestritten haben und sich das Verhältnis untereinander insbesondere dadurch abgekühlt hatte, dass ich das Gericht damals darauf hinwies, dass entgegen schriftsätzlicher Behauptungen des Klägers sein Vater nicht Fürst Phillipp-Ernst zu Schaumburg-Lippe gewesen ist und er auch nicht nach Hausgesetz - welches es nicht mehr gibt - als nachrückender Fürst Chef des ebenfalls nicht mehr existierenden Hauses Schaumburg-Lippe geworden war. Offenbar ein Sakrileg.


Dass ausserdem ein Versuch des im Schloss Bückeburg zur Miete untergebrachten niedersächsischen Staatsarchivs historische Dokumente, welche das Unrecht der Führung des Namens "Fürst zu Schaumburg-Lippe" belegen, mittels Kostenforderungen aus meinem Pressearchiv zu entfernen am Ende rechtskräftig gescheitert ist, soll nur am Rande erwähnt werden.

Ob die fortlaufende Veröffentlichung der nachfolgenden vierzehn Zeitungsartikel auf meiner Website die Rechte des Herrn Prinz zu Schaumburg-Lippe verletzen, weil im Hinblick auf ein vor zehn Jahren eingestelltes Strafverfahren ein Berichterstattungsinteresse sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Pseudoaristokraten zurückzutreten haben, obwohl letzterer sich bis heute mit der unzutreffenden Amtsbezeichnung Fürst schmückt, wird das Landgericht Hamburg zu entscheiden haben.

Im Einzelnen möchte Herr Prinz zu Schaumburg-Lippe folgende Artikel nicht länger in meinem Pressearchiv dulden: