In einem Prozess vor dem Amtsgericht Regensburg wird versucht, die einem Abgemahnten durch die mittlerweile insolvente KVR Handelsgesellschaft mbH entstandenen Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz einzuklagen. Denn die KVR-Handelsgesellschaft mbH war nie Mitbewerberin des Klägers, weshalb es vorliegend bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung offensichtlich an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mangelte. Mitbewerber ist bekanntlich jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung stehen danach im Wettbewerbsrecht nur Mitbewerbern zu.
Die erforderliche Stellung des Klägers als Mitbewerber lag zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht vor, da die Parteien nicht versuchten, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das abgemahnte Wettbewerbsverhalten keine Beeinträchtigung sein konnte. Denn ein Anbieter für Küchengeräte, wie die ehemalig KVR-Handelsgesellschaft mbH, stand offensichtlich nicht im Wettbewerb mit einem Anbieter von Goldkontakt-Steckverbindern für den Einsatz im Modellbau oder der Mess- und Regeltechnik, selbst wenn die Waren bundesweit über das Internet angeboten werden.
Dies musste dem damaligen Geschäftsführer Frank Drescher und auch der U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH jederzeit klar gewesen sein. Letztere hatten beantragt, das von uns geführte Verfahren bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) auszusetzen, die gegen das einschlägige Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 05.07.2013 zum Az.: 4 C 3780/12 eingelegt wurde. Dieses Ansinnen wurde jedoch abgelehnt.
In einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Regensburg (Az. 2 S 194/13) hatten die Prozessbevollmächtigten des Herrn Frank Drescher Befangenheitsanträge gestellt, die mit Beschluss vom 02.10.2014 zurückgewiesen wurden, weil der an Drescher übermittelte Fragenkatalog durch § 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als Sachverhaltsaufklärung sachgerecht sei. Unser Verfahren war dennoch ins Stocken geraten, weil die U+C Rechtsanwälte Urmann+Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Herrn Drescher nicht mehr vertreten und dieser umgezogen war. Er hat sich jedoch umgemeldet, so dass es nun wohl weitergehen kann.
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Mittwoch, 29. Oktober 2014
KVR-Abmahnung - Klage gegen RA Urmann und Collegen und Frank Drescher - der aktuelle Stand
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Urteil
Montag, 8. November 2010
Das Geheimnis um "das Werk Asian Booty" und die "U + C Rechtsanwälte"
Wenn die Buchstaben U + C für "unknown copy" stehen würden, wäre der Umgang mit der Abmahnung und insbesondere der Unterlassungserklärung für die Digi-Protect GmbH etwas einfacher, denn der Mandant schwört, er wisse nicht, um was es ginge. Da "U + C" allerdings für die Rechtsanwälte "Urmann und Collegen" aus Regensburg stehen, darf man annehmen, dass wenigstens die Kollegen wissen, was für ein Werk im Auftrag der Digi-Protect GmbH im Wege der Abmahnung vor der unerlaubten Verwertung durch Dritte geschützt werden soll. Sie schreiben es aber nicht.
In der Abmahnung und der Unterlassungserklärung wird nur "das Werk Asian Booty" genannt. Die Websites "asian-booty.com" und "asian-booty.net" weisen nicht die Digi-Protect GmbH als Domaininhaberin aus. Eine Website wird daher wohl nicht gemeint sein. Es gibt evtl. auch einen gleichnamigen Film, dessen Inhalt auf einer Website wie folgt beschrieben wird: "Interracial porn doesnt get any better than this. The finest, firmest, most curvaceous Asian asses in porn, assembled here for your delectation in Asian Booty."
Der Terminus "Asian Booty" scheint insoweit durchaus beschreibenden Charakter zu haben. "Asiatische Beute" klingt irgendwie nach Dschingis Khan, Mao´s Revolution, Pearl Harbour oder eben auch nach Porno. Die Internet Movie Database kennt einen Film "Asian Booty Worship" aus dem Jahre 2008 - ist dieser Titel gemeint? Oder werden jetzt schon Amateurfilme unter dancejam.com abgemahnt und dieses mit "asian booty" betitelte Tänzchen ist Gegenstand der Abmahnung? Nach dem ich dann bei "youtube" die Stichworte "asian booty" eingegeben habe, bin ich von einem anderen "asian booty" lautenden Filmchen und der Trefferzahl erschlagen und fest davon überzeugt, dass die geforderte Unterlassungserklärung in der verlangten Form keinesfalls abgegeben werden darf und so wohl auch nicht gefordert werden durfte.
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