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Montag, 18. Februar 2019

Zufriedenheitsgarantie: Nach Kündigung abbuchen, trotz Kündigung klagen, wegen Zeugen zurückziehen

Nach meinen schlechten Erfahrungen aus dem Jahre 2010, als ich für eine Testphase von einem Monat einen Surfstick von o2 bekommen hatte, habe ich mich im Jahre 2017 erneut an eine sogenannte "Zufriedenheitsgarantie" gewagt. Diesmal lockte mich die Vodafone GmbH mit einem Gigacube und dem Versprechen, mir Highspeed-Internet auch dort zu verschaffen, wo ich kein schnelles DSL habe. "Einfach den Stecker in die Steckdose stecken und über WLAN sofort loslegen."

Wegen des Rechtsstreits mit meiner ersten "Zufriedenheitsgarantie" habe ich den neuen Vertrag im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover im Beisein eines Freundes abgeschlossen, der bei meiner Nachfrage, ob ich die in der Werbekampagne beworbene "Zufriedenheitsgarantie" für den  "Vodafone Gigacube" derart nutzen könne, dass ich innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss den "Vodafone Gigacube" zurückgeben kann, ohne danach weiter an den Vertrag gebunden zu sein, anwesend war. Der freundliche Mitarbeiter im Vodafone Shop bejahte dies genauso wie der Mitarbeiter etwa einen Monat später, welcher bei Rückgabe des "Vodafone Gigacube" mit allen Kabeln und der SIM-Karte bestätigte, dass der Vertrag damit beendet wäre. Zurückgegeben habe ich den Gigacube natürlich auch nicht alleine.

Trotzdem wurden mir zwei Monate später per Lastschrift von der Vodafone GmbH weitere EUR 34,99 von meinem Konto abgebucht, die ich mir zurückholte. Um es kurz zu machen: Die Vodafone GmbH trat nach zahlreichen Mahnschreiben ihre weiteren Forderungen gegen mich an die "Königs Inkasso GmbH" ab und die Rechtsanwälte Christoph Zdrzalek und Torsten Winkler aus Mönchengladbach wollten mir mit einer Klage weitere EUR 681,25 aus der Nase ziehen. Das wesentliche Argument der Klage bestand darin, dass der im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover abgeschlossene Vertrag mit keinem Wort ein Kündigungsrecht im Rahmen einer "Zufriedenheitsgarantie" erwähnte. Nun bestimmt § 305b BGB, dass individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben und ich hatte einen Zeugen für die Bestätigung meiner "Zufriedenheitsgarantie" durch die Vodafone-Mitarbeiter.

Die Rechtsanwälte Zdrzalek und Winkler nahmen die Klage noch vor dem Verhandlungstermin zurück und vermieden so ein klagabweisendes Urteil. Was bleibt ist die Erkenntnis, dass im Bereich von Handy und Internetverträgen wohl recht unsauber gearbeitet wird. Der gegen mich gerichteten Klage ging ein Mahnbescheid voraus, der ohne Widerspruch rechtskräftig geworden wäre und ohne meinen Zeugen hätte ich vermutlich auch im Prozess das Nachsehen gehabt. Bei meiner nächsten Zufriedenheitsgarantie nehme ich natürlich wieder einen Zeugen mit und lasse mir dann den gesamten Vertrag vorher laut vorlesen.

Sonntag, 10. Juni 2018

Rolf Schälike - Interview mit einem Justizkritiker - Teil 4

Mö: Das klingt souverän und nach einem anwaltlichen Arbeitsmodell, welches sich über Jahre entwickelt hat. Zum Abschluss unseres Interviews hätte ich daher noch ganz gern gewusst, wieviel Prozesse Sie im Kampf um Ihre Meinungsfreiheit geführt haben, wie viele davon Sie gewonnen haben und wieviel Geld Sie Ihr Einsatz für dieses Grundrecht gekostet hat.

RS: Wieso Abschluss? Darf ich Fragen stellen? Wie viel Prozesse ich geführt habe? Ich habe nur einmal geklagt, was Meinungsäußerung betrifft. Prozessen sind immer gegen mich geführt worden. Was die Anzahl betrifft, so stellt sich die Frage, wie gezählt wird. Ich zähle Widerspruchsverhandlung, Berufungsverhandlung, Hauptsacheverhandlung, BGH, BVerfG, Kostenverhandlung als gesonderte Prozesse, obwohl oft es ja die gleiche Sache ist. Eine Übersicht über gewonnene Prozesse gibt es auf: http://www.buskeismus.de/schoene_entscheidungen.html
Das sind 126 (einhundertsechsunzwanzig). Insgesamt gab es etwas über 200 Prozesse. In der Auflistung fehlt der Dresdner DDR-Prozess, wo es ausschließlich um Meinungsfreiheit ging, zwei gewonnenen Prozesse bis 2005. Einer davon beim Richter Sievers (ZK 12), der das bekannte Link-Urteil 1998 fällte. Dann habe ich einen Nichtäußerungsprozess gegen die Ehefrau meines Ex-Partners gewonnen und ca. 100.000,- EUR zugesprochen bekommen. Einen Bußgeldprozess habe ich 2017 gegen Ökofanatiker in der Nachbarschaft und eine Behörde gewonnen. War aber kein Äußerungsprozess. Es liegen noch vier (4) Berufungen bei Buske und einige Verjährungssachen in Berlin. Von der Bilanz heut habe ich, was Gerichts- und Anwaltskosten betrifft, etwa. 180.000,- € Verlust gehabt in den 14 Jahren. Das macht monatlich knapp etwas über 1.000,- € aus. Kosten für PC, Urteile, Zeit, Fahrkosten, Recherchekosten, Zahlungen an Mitarbeiter sind nicht einberechnet. Schertz & Co. habe ich etwa 50.000,- € an Gerichts- und RA-Kosten Verlust gebracht. Das dürfte bei denen keine Portokasse mehr gewesen sein. Deswegen sehe ich mich als Beweis für die Existenz der Justizmafia in Deutschland an. Das interessiert Sie, Herr Möbius, nicht. Keine Ihrer Fragen ging in diese Richtung. Sie kniffen. Die meisten verlorenen Prozesse würde ich heute gewinnen. Kosten würden trotzdem übrig bleiben, u.a. als Folge des Anwaltszwanges und des hohen Kriminalitätspotentials unter den Rechtsanwälten.

Mö: Kneifen werde ich wohl bei der Veröffentlichung von diversen Namen, die Sie hier genannt haben, aber bislang bin ich davon ausgegangen, dass es bei allen Mängeln des deutschen Gerichtswesens nicht um eine mafiöse Struktur geht. Selbstherrliche Richter gibt es zwar zuhauf, sie dürften allerdings nicht organisiert sein. Sehen Sie das anders?

RS: Ich bin kein Verschwörungstheoretiker. Mafiöse Strukturen bedeuten nicht klare Organigramme etc.. Es ist wie bei den Geheimdiensten, diese nutzen das reale Leben dank ihrer geheimen Macht. Direkte Beteiligung an Terror etc. ist schwer beweisbar, auch weil meist nicht vorhanden. Auch Politiker sind mafiös im Rahmen der geltenden Gesetze. Was machen Sie bei den Namen? Mafia kann man theoretisch definieren oder experimentell erkennen. Ich erkenne diese experimentell. Die Theorie hinkt nach bzw. dient der Verdummung und Stabilisierung des Einflusses der Mafia. In Deutschland wird viel von Filz gesprochen. Im Prinzip ist das schon Mafia. Die Mafia benötigt einen Nährboden, der ist für die Mafia in Deutschland z.T. fruchtbarer als z.B. in Russland. All das kann man aber nur konkret und mit Namensnennung diskutieren. Alles andere ist pure Ideologie.

Mö: An diesem Experiment beteilige ich mich auch schon seit über 20 Jahren und habe ähnliche Erfahrungen wie Sie gemacht, wenn auch nicht so intensiv. Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften. Ein Richter hat nur bessere Möglichkeiten, sich als Arschloch zu präsentieren als ein Informatiker. Wie lange wollen Sie die Öffentlichkeit noch darüber unterrichten, was tatsächlich in deutschen Gerichtssälen passiert? Ein Ruhestand unter Palmen ist für Sie keine Alternative?

RS: Sie sagen: „Falsche Urteile führe ich allerdings grundsätzlich auf persönliche Defizite bei Richtern zurück, die sich insoweit jedoch nicht wesentlich von Akademikern in anderen Tätigkeitsfeldern unterscheiden dürften.“ Sehe ich ganz anders. Richterfehler sind menschliche Fehler. Im Unterschied zu Akademikern brauchen Richter nicht kreativ zu sein. Karrieremäßig und geschäftlich gesehen sind Richter auf Fehlurteile (Willkürurteile) nicht angewiesen. Anders bei den Rechtsanwälten. Kriminelle Rechtsanwälte haben einen höheren finanziellen Erfolg als nicht kriminelle Rechtsanwälte. Ein Richter riskiert seine Pension, seinen Ruf etc., ein Rechtsanwalt de facto nichts. Die Konkurrenz unter den Richtern ist eine ganz andere als unter den Rechtsanwälten. Rechtsanwälte müssen natürlich die Meinung und das mögliche Verhalten des Gegenanwalts, des Staatsanwalts und des Richters berücksichtigen. Rechtsanwälte sind aber Geschäftsleute mit Privilegien gegenüber anderen Geschäftsleuten im Land. Die Politiker nutzen die Rechtsanwälte als Kettenhunde, wie wir das mit der neuen Datenschutzverordnung erleben werden. Dass Rechtsanwälte die Schuld bei Fehlurteilen den Richtern geben, ist meist verlogen bzw. dumm. Es gibt allerdings genügend Fehlurteile, gegen die ein guter, engagierter Rechtsanwalt nichts tun kann. In meinem Fall mehr als einhundert, denn ich befasse mich als Nichtjurist – d.h. unsteuerbar und unabhängig – kritisch mit der Justiz. Viele Juristen in Robe sehen darin eine Gefährdung des Rechtsstaates und der Privilegien aller Kollegen. Eine Fehlentscheidung ist da vorprogrammiert. Einleiten muss diese allerdings ein Rechtsanwalt. Ich habe noch keinen Zeitpunkt, wann ich mit Buskeismsus aufhöre. Habe so allerhand Pläne. Werde dieses Jahr achtzig (80).

Mö: Werter Herr Schälike, ich bedanke mich für das Interview und wünsche Ihnen weiterhin ein gutes Gelingen Ihrer juristischen Projekte.

(Teil 1 des Interviews - Teil 2 des Interviews - Teil 3 des Interviews).

Montag, 18. Juli 2016

Anwaltstypen: Der Portofuchs

Ein nicht unerheblicher Teil des Arbeitsaufwands in einer Rechtsanwaltskanzlei entfällt auf den Versand von Schriftstücken. Dabei verschlingt die Pflicht, Schriftsätzen an die Gerichte die jeweils erforderliche Anzahl von Abschriften beizufügen, naturgemäß mehr Porto, als die Versendung einer Abschrift an den eigenen Mandanten.

Kleinvieh macht auch Mist und so läuft ein Zivilprozess selbst dann reibungslos, wenn der Mandant keine Abschriften erhält und der Anwalt Porto spart. Diese Art der Mandatsbearbeitung verbietet sich allerdings nach § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte, der folgendes bestimmt: (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten wurde kürzlich aktenkundig:

"Vermerk:

Frau Gesine Schiffer* erforderte telefonisch, von allen Schriftsätzen, die ihr Rechtsanwalt Schartenwetzer* bei Gericht einreicht, eine Kopie zur Kenntnisnahme.

Meinberg*, den 06.07.2016

Blauer* Justizangestellte"

Die zutreffende Antwort des Gerichts erfolgte umgehend:

"Sehr geehrte Frau Schiffer,

in dem Rechtsstreit

Meier* gegen Schiffer

ist es allein schon wegen der Neutralitätspflicht nicht Aufgabe des Gerichts, einer Partei die Schriftsätze des eigenen Prozessbevollmächtigten zu übersenden und damit dessen Pflichten im Rahmen des Mandatsverhältnisses zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Lauenburg*, Direktor des Amtsgerichts"

*Alle Namen sind erfunden, Übereinstimmungen mit existierenden Personen sind zufällig.

Dienstag, 25. November 2014

schwarz-gelbe Anwaltsfürsten

Gastbeitrag von 'dropkick'  Vielleicht ist dem ein oder anderen ja auch schon mal eine Abmahnung von der Kanzlei Becker & Haumann aus Dortmund ins Haus geflattert, weil er sein Fußball-Ticket von Borussia Dortmund wegen Krankheit o. ä. bei eBay verkauft hat. Auf die rechtliche Situation will ich hier gar nicht eingehen, denn diese wurde bereits anderweitig ausführlich erläutert.

Fest steht, dass in vielen Fällen der Ticket-Verkauf völlig legal ist und auch nicht sanktioniert werden dürfte. Doch viele Verkäufer, die auch Vereinsmitglied bei Borussia Dortmund sind, merken spätestens beim nächsten Ticket-Kauf, dass der Zugang zum Ticket-Bereich bei Borussia Dortmund nicht möglich ist. Auf Nachfrage beim Verein erhält man meist nur die knappe Antwort, dass man mit Tickets auf der Plattform „eBay“ gehandelt hat und nun eine 12-monatige Sperre für den Ticket-Kauf auferlegt bekommen hat. Besonders hart ist diese Sperre für Dauerkarteninhaber, denn auch die Dauerkarten für die nächste Saison liegen in der Sperrzeit und somit ist man seine Dauerkarte los, obwohl man ein Ticket legal verkauft hat.

Doch was läuft dort im Hintergrund ab? Gibt es so etwas wie eine Vetternwirtschaft zwischen der Kanzlei Becker & Haumann und Borussia Dortmund? Zumindest wenn man die Sache etwas genauer beleuchtet, kann man auf diese Vermutung kommen. In der Kanzlei Becker & Haumann sind u. a. Alfons Becker, Ulf Haumann und Jens Daniel Gursky beschäftigt. Rechtsanwalt Ulf Haumann war laut seinem Werdegang in der Rechtsanwaltskanzlei von Gerd Niebaum tätig, der bekanntlich Präsident und Vorsitzender der Geschäftsführung von Borussia Dortmund war. Wurden dort erste Verbindungen geknüpft?

Schaut man sich die Vereinsinfos des Tennis-Club Flora e.V. Dortmund an, so stellt man fest, dass die Rechtsanwälte Alfons Becker, Ulf Haumann und Jens Daniel Gursky alle Mitglieder des Vereins sind und wichtige Funktionen inne haben. Auf der vereinseigenen Homepage gibt es zudem tolle Ablichtungen der Herren. Alles halb so wild, doch wer taucht denn noch auf der Mitgliedsliste beim besagten Club auf? Der Präsident von Borussia Dortmund und der DFL, Dr. Reinhard Rauball. Auf der Homepage des Tennis-Clubs finden sich auch Fotos von Herrn Rauball. Sein Doppel-Partner ist übrigens Alfons Becker.

Wer sich ein bisschen durch die Seite klickt, findet auch das jährliche von der Kanzlei Becker & Haumann gesponserte Turnier, sowie die zahlreichen Siegerehrungen, bei denen es reichlich BVB-Fanartikel gibt. Last but not least prahlt Herr Haumann auf seiner Facebook-Seite stolz im Borussia Dortmund-Trikot. Das könnte man für scheinheilig halten, denn während der gewerbliche Tickethandel in deutschen Stadien unangetastet bleibt, gehen die anwaltlichen Abmahner ins Stadion in ihren Block und feiern Dortmunds Tore gemeinsam mit Abgemahnten und zukünftigen Vertragsstrafezahlern aus den Reihen harmloser Fans.

Dienstag, 11. November 2014

"Es ist mir vollkommen schleierhaft, warum der Beklagte der Klagerücknahme nicht zustimmt"

Eine Pornobude gerät in Beweisnot, weil sie die Anschrift des maßgeblichen Zeugen nicht beibringen kann. 1.051,80 Euro wollte sich die ehemalige John Thompson Productions e.K. und heutige Media Art JT e.K. aus Berlin für die Abmahnung wegen des unerlaubten Anbietens eines Pornofilms durch den Beklagten über dessen Internetanschluss mit Hilfe der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk erstreiten.

Urheberrechtsverletzungen am pornografischen Filmwerk "Zwei versaute Sperma-Gören“ sollen durch die Firma IPP International UG (IPP) ermittelt worden sein und genau deren Ermittler ist nun unauffindbar. Weil schon einmal verhandelt wurde, bat der Hamburger Kollege noch vor der mündlichen Verhandlung "höflich" um die notwendige Zustimmung zur Klagerücknahme. Es sollte etwas billiger werden und der Rechtsanwalt der Klägerin ist wegen der Verweigerung der Zustimmung zur Klagerücknahme geradezu entrüstet.

Da die Klagerücknahme den materiell-rechtlichen Anspruch aber nicht untergehen liesse, bestünde bei einer Zustimmung zur Klagerücknahme die Möglichkeit, dass der Kläger erneut Klage erhebt, wenn der Ermittler wieder auftaucht. Nun könnte man die Zustimmung zur Klagerücknahme davon abhängig machen, dass der Kläger den Verzicht des geltend gemachten Anspruchs erklärt und die angefallenen Kosten des Beklagten übernimmt.

Mit dieser Variante könnte noch eine zusätzliche Einigungsgebühr verdient werden, da auf diese Weise der Ausnahmetatbestand der Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 VV RVG für den Anfall der Einigungsgebühr, nämlich dass sich ein Einigungsvertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt, wohl vermieden werden könnte. Aber was ist schon eine zusätzliche Gebühr im Vergleich zu einem Urteil gegen eine Abmahnschleuder und deren versaute Sperma-Gören.

Dienstag, 8. April 2014

Anwalt jammert

Es geht in der Klage vor dem Amtsgericht München - Abteilung für Urheberrechtssachen - um Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung und die Kosten für eine Abmahnung im Namen der Masterfile Deutschland GmbH. Die WALDORF FROMMER Rechtsanwälte aus München verlangen wegen einer angeblich unzulässigen Vervielfältigung und öffentichen Zugänglichmachung einer urheberrechtlich geschützten Fotografie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie, Schadensersatz wegen eines unterlassenen Urhebervermerks und die Erstattung von Kosten für die Abmahnung vom Anwalt.

Es ist eine nicht ungewöhnliche Kette der Verknüpfung von Rechten, die der Gegenseite zum Erfolg verhelfen soll. Wie ich dem aktuellen Briefkopf von WALDORF FROMMER entnehmen kann, lohnt sich das Massengeschäft mit der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen, denn mittlweile sind 50 Rechtsanwälte bei WALDORF FROMMER damit beschäftigt, die Rechte von Urhebern oder Verwertungsgesellschaften oder Personen, die sich dafür halten, durchzusetzen. Wegen der einfachen Anfertigung und noch einfacheren Vervielfältigung von Bilddateien ein gigantischer Markt ohne technische und räumliche Grenzen.

Angesichts eines solch unüberschaubaren Massenbetriebs sind Zweifel angebracht, ob die Masterfile Deutschland GmbH tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die ausschliesslichen und weltweiten Nutzungsrechte aus dem angeblichen Urheberrecht eines belgischen Fotografen an einem Foto namens "Woman Washing Hands", die dieser an die Forward Production Inc. in Miami übertragen haben soll und welche diese wiederum an die Masterfile Corporation in Tortonto weitergegeben haben könnte, damit diese die Nutzungsrechte schließlich an die Masterfile Deutschland GmbH weiterreicht, geltend zu machen. Derartige Ketten mahnen zur Vorsicht, denn allzu leicht entpuppen sich solche Konstrukte mit Auslandsberührung als Luftschlösser, bei deren Zerplatzen deutsche Strafverfolgungsbehörden wenig Neigung verspüren, betrügerischen Handlungen im Ausland nachzugehen.

Ob dies hier der Fall ist, ist ungewiss. Jedoch gebietet es die anwaltliche Sorgfalt im Prozess, jedes Detail der vorgelegten Beweismittel zu hinterfragen. An eine solche Vorgehensweise ist man in München nicht unbedingt gewöhnt. Der Kollege jammert: "Angesichts des Umfangs der Klageerwiderung (15seitiges umfassendes Bestreiten von allem und jedem und 19seitiges Anlagenkonvolut) ist schon jetzt absehbar, dass der Unterzeichner die mit gerichtlichem Schreiben vom 17.03.2014 gesetzte Frist nicht wird einhalten können." Es besteht daher die Vermutung, dass Gerichten und WALDORF FROMMER durch fahrlässiges Nichtbestreiten von erheblichen Tatsachen das Prozessleben in der Regel zu leicht gemacht wird.

Donnerstag, 25. Juli 2013

Filesharing - kein fliegender Gerichtsstand

Das Amtsgericht Frankfurt am Main folgt in einem Filesharing-Fall mittels Hinweisbeschluss zum Az.: 30 C 906/13 (25) jener Rechtsauffassung nicht, wonach allein eine Abrufbarkeit eine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO begründet, weil dieses dem Bild des gesetzlichen Richters widersprechen würde. Es sei eine Einschränkung erforderlich, wonach über die generelle Abrufbarkeit hinaus ein weitergehender Bezug zu dem angerufenen Gericht erforderlich ist. Selbst wenn man eine Wahlmöglichkeit der Klägerin über den „fliegenden Gerichtsstand“ als grundsätzlich für möglich erachten würde, so wäre die Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main trotzdem unzulässig, weil die Klägerin der Verpflichtung, ihrer Wahl nach Treu und Glauben auszuüben, nicht nachkommen würde, weil die Klägerin ihren Sitz in Bad Marienberg, die Rechtsanwälte ihren Sitz in Hamburg und der Beklagte seinen Wohnsitz in Wolfsburg hätten.

Ferner hat das Gericht Zweifel, dass die eingeklagten Kosten der Abmahnung nach dem RVG unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zu berechnen seien, weil die Klägerin außergerichtlich eine vergleichsweise Beilegung gegen Zahlung von EUR 1.498,00 angeboten hätte. Wäre der Klägerin tatsächlich ein Schaden hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 859,80 entstanden, so würde die Klägerin, die den Schadensersatzanspruch im Rahmen des Vergleichs mit 1000,- EUR beziffert, ein erhebliches Verlustgeschäft betreiben, was als fernliegend anzusehen sei.

Montag, 3. Juni 2013

Zufriedenheitsgarantie: Nach Kündigung abbuchen, trotz Kündigung klagen, wegen Kündigung verlieren

Ich hatte Ende August 2010 für eine Testphase von einem Monat einen Surfstick von o2 bekommen, der mir knapp drei Wochen einen ortsunabhängigen Zugriff auf das Internet über mein Notebook gewährte. Trotz Rückgabe des USB-Sticks und quittierter Kündigung des Vertrags auf Basis einer sogenannten Zufriedenheitsgarantie buchte o2 weiter von meinem Konto ab. Es war nicht viel, der Herbst war mild und ich hoffte darauf, dass 02 den Fehler auch ohne meinen Hinweis bemerken würde. Meine Hoffnung wurde enttäuscht. Ende November bat ich o2 die nach Kündigung erfolgten Abbuchungen zurückzuerstatten.
Im Dezember drohte ich gar Klage an. Vergeblich - ein Kündigungsformular sei nicht eingegangen, liess man mich wissen. Es wurde weiter abgebucht.

Draussen war es nass und kalt, mein Immunsystem war geschwächt und erst im April 2011 hatte ich wieder genügend Kraft, meine Sparkasse darum zu bitten, die zu Unrecht eingezogenen Beträge soweit wie möglich zurückzubuchen. Der entstandene Verlust hielt sich in Grenzen und die Verjährung meiner Ansprüche lag in weiter Ferne, so dass ich spannendere Fälle von Mandanten zur Bearbeitung vorziehen konnte. Meine Flucht nützte wenig. Schon Ende April war mir die Telefonica o2 Germany GmbH & Co OHG wieder auf den Fersen und mahnte weitere EUR 60,- zur Zahlung an. Ich schaltete in den Ablagemodus.

Am 20. Juli folgte eine Mahnung der o2 Recht + Inkasso mit Fristsetzung auf den 03.08.2011. Noch während des Fristenlaufs erreichte mich ein Schreiben der Rechtsawälte Bissel + Partner aus Nürnberg, in welchem mir mit einem gerichtlichen Mahnverfahren gedroht wurde. Ende August war dann die BFS risk & collection GmbH aus Verl mit einem "Ratenangebot" im Rennen. Anfang September stieg die Real Inkasso GmbH & Co. KG aus Hamburg ein und wies daraufhin, dass mir nicht mehr die Telefonica o2 Germany GmbH & Co. OHG im Nacken sitzen würde, sondern die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG. Am 19. September folgte dann eine "Titulierungsankündigung" der BFS risk & collection GmbH und einen Tag später wieder die Real Inkasso GmbH & Co. KG mit dem dezent hervorgehobenen Hinweis, dass die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG Partner der SCHUFA HOLDING AG sei. Anfang Oktober 2011 musste dann der Ablagemodus kurzfristig verlassen werden um Widerspruch gegen einen Mahnbescheid einlegen zu können. Ende Oktober fragte die BFS risk & collection GmbH vorsorglich nach den Gründen der Widerspruchseinlegung, um die Sache außergerichtlich erledigen zu können. Am 25.11.2011 durfte ich dann noch die Füllborn-Rechtsanwaltsgesellchaft mbH aus Hamburg mit einem Vergleichsangebot in den Reihen meiner Gegner begrüßen, bevor knapp ein Jahr später die Rechtsanwaltskanzlei Jörg Senge die Phalanx mit einer Anspruchsbegründung beim Amtsgericht Burgwedel verstärkte.

Knapp EUR 600,- waren nun im Pott und ich war genügend erholt, um die vergrabenen Kontoauszüge zu sichten und mit einer Widerklage zum Gegenangriff überzugehen. Es kam was kommen musste. Nach Vorlage einer Kopie meiner unterzeichneten Vertragskündigung im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, mittlerweile vertreten durch die Jörg Ulrich Senge Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, die Klage gegen mich zurück und das Amtsgericht Burgwedel verurteilte die Telefonica mit Urteil vom 02. Mai 2013 zum Aktenzeichen 78 C 9/12 noch zur Zahlung der zu Unrecht von meinem Konto abgebuchten Beträge. Die Kosten für meine außergerichtliche Aufforderung zur Rückzahlung mußte o2 nicht erstatten - ganz zufrieden war ich am Ende trotz Garantie dann doch nicht.

Montag, 13. Mai 2013

Mein Anwalt, mein Feind


Das Volk hat Angst vor uns. Die Angst vor dem Anwalt ist dabei oft noch größer, als die Angst vor dem Gegner, denn es geht ums Geld. Anscheinend hat der Gegner dem Anwalt gegenüber eine wesentliche Charaktereigenschaft voraus. Er ist ehrlich. Er sagt was er will und wieviel Geld er haben will. Das tut der Anwalt offenbar nicht - wohlgemerkt der eigene Anwalt. Er verschweigt sein wahres Anliegen und präsentiert seine Rechnung erst zum Schluß. Er ist hinterhältig und jedenfalls bösartiger als der Gegner und desssen Anwalt. Er fällt seinem Mandanten am Ende in den Rücken und entpuppt sich durch seine Rechnung als der wahre Feind. So scheint es bisweilen, wenn ich einige Kommentare in meinem Blog lese. Es muss diese Angst vor Rechtsanwälten sein, die vielen Kommentatoren innewohnt.

Zum besseren Verständnis erlaube ich mir, einen dieser Kommentare vollständig zu zitieren, der da lautet:

"Meine Mutter bekam ein Zahlungsaufforderung von Melango für einen Jahresbeitrag von 245 €, obwohl sie sich nie angemeldet oder diese Seite besucht hat. Als sie eine Kopie des "Vertrages" bekam, waren alle ihre persönlichen Daten dort zu sehen (Wohnanschrift, Name usw.). Die erste Zeit haben wir versucht zu kündigen und die Zahlung nicht zu leisten. Wir haben die Kündigung mit einer Vorlage des Verbraucherschutzes geschrieben, in der Stand, dass es hier nur um abzocke geht, es sich um eine Arglistige Täuschung und um den Missbrauch persönlicher Daten handelt. Es kamen jedoch immer nur Mahnungen und Drohungen wegen angeblichen Betruges. Nach einigen Internetrecherchen, Telefonaten beim Verbraucherschutz und Gesprächen bei der Polizei wurde meiner Mutter mitgeteilt, dass sie wen sie einen Anzeige gegen Melango machen würde sich selbst Anzeigen würde wegen Betrugs, da ihre Daten ja alle vorhanden sind. Daraufhin haben wir aus Angst gezahlt. Was sollen wir nun tun?"

Wie gross muss die Angst vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Rechtsberatung sein, wenn bei einer offensichtlich unberechtigten Forderung von EUR 245,- lieber ohne Hilfe oder mit Hilfe der Verbraucherschutzzentrale mit dem Gegner korrespondiert wird? Wenn bei einer Flut von Artikeln im Internet zum Thema Melango kein Schreiber aus der Anwaltszunft kontaktiert wird? Wie groß muß der Abscheu vor Advokaten sein, wenn lieber die Polizei um Rat gefragt wird und es am Ende besser scheint, die offensichtlich unbegründete Zahlungsaufforderung des Gegners auszugleichen, anstatt einmal einen Rechtsanwalt um Hilfe zu bitten?      

Montag, 15. April 2013

The Walking Dead - Abmahnung


Kaum sind der innerfamiliäre Zwist über den tödlichen Schuss von Carl auf Jody abgeebbt (mit dem Ergebnis: Carl was right) und die Tränen über den Tod von Andrea und Merle am Ende der dritten Staffel von The Walking Dead getrocknet, halte ich Post in der Hand. Sie könnte vom Governor sein, aber der schreibt nicht. Weder mir noch meinen Mandanten. Es ist eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, die unter ausdrücklicher Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung die Interessenvertretung der WVG Medien GmbH, Neumühlen 17, 22763 Hamburg, anzeigt.

Das Woodbury Deutschlands liegt in Hamburg Altona und Gegenstand des hinterhältigen Angriffs ist eine angeblich über den Internetanschluss unseres Mandanten begangene Urheberrechtsverletzung einer Folge der Fernsehserie „The Walking Dead“ mittels eines sogenannten Filesharingprogramms (P2P-Tauschbörse). Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts München nach § 101 Abs. 9 UrhG habe der Internetprovider des Anschlußinhabers mitgeteilt, dass die von der Guardaley Ltd. mit Sitz in Karlsruhe festgestellte und angeblich beweissicher dokumentierte IP-Adresse zum genannten Zeitpunkt dem Internetanschluss unseres Mandanten zugeordnet gewesen sei. Damit stünde fest, dass die betreffende Datei über den Internetanschluss des Abgemahnten öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Geltend gemacht werden ein Unterlassungsanspruch sowie Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz für die Ermittlung, Providerauskunft und die Tätigkeit der Rechtsanwälte Sasse & Partner. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie die Zahlung von insgesamt EUR 800,00 werden als geeignetes Heilmittel gegen die sich deutschlandweit ausbreitende Abmahnungs-Apokalypse angepriesen. Daryl Dixon würde sich mit einer Armbrust des Typs Horton Scout HD 125 gegen die Abmahnung wehren. Wir raten dagegen zunächst zur Inanspruchnahme der fachkundigen Rechtsberatung durch einen Fachanwalt für IT-Recht.    

Freitag, 8. Februar 2013

Justizminister Blues (Niedersachsenversion)

Was haben, Punks, Skinheads, Justizminister, Rechtsanwälte, Landtagsabgeordnete und Profichristen gemeinsam? Richtig! Schön mit dem Autochen volltrunken an ihren Mitmenschen vorbeischrammen und gegebenenfalls auch mal einen wegnieten. Wo gehobelt wird, fallen auch Späne. Schwamm drüber und ab ins Wochenende - Prösterchen!  

Dienstag, 29. Januar 2013

Abmahnung gegen Rechtsanwalt nach Bilderklau

Der beklagte Rechtsanwalt hatte in seine Website, auf der er bundesweit eine rechtsanwaltliche Online-Beratung anbietet, über einen Zeitraum von ca. 18 Monaten ein Lichtbild eingebunden, ohne sich vor dem Einstellen des Bildes auf seiner Seite über eine Berechtigung für sein Vorgehen vergewissert zu haben.

Die Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München ließ nicht lange auf sich warten und der Kollege gab die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne Einschränkung ab. Die Kosten für die Abmahnung wollte er allerdings nicht zahlen.

Das Amtsgericht München bescheingte dem Rechtsanwalt für die unberechtigte Nutzung des Bildes mit Urteil zum Az.: 161 C 16360/10  ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und ein fahrlässiges Handeln gemäß § 276 BGB, weil an das Maß der Sorgfalt strenge Anforderungen zu stellen seien: Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Umfang und Bestand seines Nutzungsrechtes Gewissheit verschaffen und dabei auch die Rechtekette überprüfen, von der er seine Rechtsposition ableitet.

Weil die vom Rechtsanwalt abgegebene Unterlassungserklärung verbindlich und ohne eine Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungswillens abgegeben worden sei, sei es ihm hinsichtlich der Abmahnkosten verwehrt, die Aktivlegitimation der Rechteinhaberin zu bestreiten. Bei der Unterlassungserklärung handele es sich um ein Schuldanerkenntnis, mit dem er anerkannt habe, dass der Klägerin der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch zustehe, sie also Inhaberin der streitgegenständliche Rechte am genutzten Bild sei.

Der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer für den Bilderklau angesetzte Streitwert in Höhe von EUR 10.000,- wurde vom Amtsgericht München bestätigt und der verklagte Kollege zur Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von EUR 651,80 verurteilt. Auch der Schadensersatz in Höhe von EUR 945,- wegen der unberechtigten Verwendung des Lichtbildes wurde in voller Höhe gewährt.

Montag, 12. November 2012

„Lichter der Stadt“ machen Anwälte satt

Eine Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg für die Universal Music GmbH als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte der Tonträgerhersteller für das Territorium Deutschland hinsichtlich des Musikalbums „Lichter der Stadt“ der Künstlergruppe „Unheilig“ wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch die Zurverfügungstellung des Musikwerks mittels filesharing für Internettauschbörsen wie BitTorrent, e-Mule, Kazaa, e-Donkey, GnuNet, Freenet, LimeWire, Bearshare, oder Bitreactor fordert den Empfänger auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 1.200,- zu zahlen.

Der Abmahnung ist ein Beschluss vom Landgericht Köln im Verfahren gemäß § 101 Abs.9 UrhG über die Auskunft von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG beigefügt. Ob der berechnete Hashwert der vollständigen Datei mit demjenigen der angeblich zum dowload angebotenen Datei identisch ist, oder ob die genannte IP-Adresse tatsächlich zutreffend ist, kann durch die Abmahnung selbst natürlich nicht zweifelsfrei dargelegt werden. Vielfach hören Anschlußinhaber zum ersten Mal von der Ihnen vorgeworfenen Rechtsverletzung und sind selbst nicht in der Lage, den Sachverhalt aus technischer und rechtlicher Sicht nachzuvollziehen.

Mittwoch, 31. Oktober 2012

8 Anwälte sind gerade online. Stellen Sie jetzt Ihre Frage!

Hassen Sie Anwälte? Möchten Sie die acht unterbeschäftigten Rechtsanwälte mit Ihren Fragen quälen, die immer online sind, auch zwischen 03:30 und 04:15 am Sonntagmorgen, Heilig Abend oder in der Silvesternacht, egal wann Sie den Computer einschalten? Dann dürfte Sie das Angebot der JustAnswer LLC, 38 Keyes Avenue, Suite 150, San Francisco, CA 94129, USA, interessieren!

Diese Firma bietet den Rat von mehr als zehntausend Experten weltweit und 1500 davon in Deutschland. Das amerikanische Online-Unternehmen ist nach eigenen Angaben die größte Web-Seite für das Vermitteln von Experten und dazu gehören eben auch die 8 Anwälte, die laut Reklame von JustAnswer stets online sind, wann immer Sie deren Werbung lesen.

Und das Beste an dem Angebot für den informationshungrigen Rechtsanwaltshasser ist das Versprechen der JustAnswer LLC. Sie garantiert 100% Zufriedenheit oder erstattet das Geld zurück! Lassen Sie Ihrer ungezügelten Fragewut freien Lauf, es kann Ihnen nichts passieren. Sind Sie zufrieden mit Ihrer Antwort? Dann bewerten Sie die Antwort einfach positiv, um Ihren Experten zu bezahlen. Sind Sie mit einer Antwort ganz besonders zufrieden, können Sie dem Experten auch einen zusätzlichen Bonus zahlen. Wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie beliebig oft nachfragen, bis Sie mit der Antwort zufrieden sind oder die Anzahlung wird innerhalb von 30 Tagen umgehend zurückerstattet.

Behelligen Sie die acht Anwälte mit den schwierigsten juristischen Fragen, lassen Sie sich telefonisch die bestmöglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ihren online-shop entwerfen oder diskutieren Sie bislang vom Bundesgerichtshof nicht entschiedene Streitfragen! Wenn Ihnen im Gespräch mit dem vermittelten Rechtsanwalt auch nur der Hauch von Unzufriedenheit entgegenweht, sollte die Unterhaltung mit dem Kollegen der Werbung nach jedenfalls kostenlos gewesen sein.

Dienstag, 20. März 2012

Erfolgsmodell Deutschland: Steuerzahler finanzieren Filme - Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen ab


Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München mahnen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH Urheberrechtsverletzungen per filesharing an dem Film "Die drei Musketiere" ab. Die Münchner Kanzlei fordert mit der Abmahung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und möchte einen Vergleichsbetrag zur aussergerichtlichen Erledigung der Sache. Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,00 und ein Schadensersatz in Höhe von EUR 450,00 werden zu einem unattraktiven Angebot mit einem Gesamtpreis von EUR 956,00 zusammengefasst.

Der auf dem bekannten und vielfach verfilmten Roman "Die drei Musketiere" von Alexandre Dumas dem Älteren basierende Film wurde ausschließlich in Deutschland gedreht. Der Hauptanteil der Innenaufnahmen und die komplette Nachbearbeitung erfolgte im Filmstudio Babelsberg in Potsdam und bayerische Landschaften bilden die Kulisse für das langweilige Degenfilmchen ohne den geringsten kulturellen oder intellektuellen Anspruch.   

Spannend ist dagegen die Tatsache, dass der Bayerische Bankenfonds (BBF) und der FilmFernsehFonds Bayern an der Finanzierung des überflüssigen Remakes mit umgerechnet rund 4 Millionen US-Dollar beteiligt waren und die Filmförderungsanstalt (FFA) des Bundes rund 1,3 Millionen US-Dollar hinterhergeworfen hat. Zu den Gesellschaftern des FilmFernsehFonds Bayern gehören der Freistaat Bayern, die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM), der Bayerische Rundfunk (BR), das ZDF und die privaten Fernsehanbieter ProSiebenSat.1 und RTL. Darüber hinaus wurden etwa 10 Millionen US-Dollar an Steuerrückvergütungen von Seiten des Deutscher Filmförderfonds (DFFF) ausbezahlt.

Der bayerische Medienminister Siegfried Schneider hat insoweit völlig recht, wenn er betont, dass der Bayerische Bankenfonds ein Paradebeispiel für ein erfolgreiches kulturelles Engagement von Banken ist, das zugleich eine lohnende Investition in das Wirtschaftsobjekt Film und in den Film- und Medienstandort Bayern darstellt. Steuerzahler, Filmwirtschaft und Medienanwälte haben sich lieb und sorgen gemeinsam für dringend benötigte wirtschaftliche Impulse.

Dienstag, 23. August 2011

Ausrangierte Dienstfahrzeuge als Werbefläche für Anwälte - geniale Idee oder schrullige Kampagne?


Schwer beeindruckt von der schlechten Schiedsrichterleistung verliess ich am Sonntag das hannoversche Stadion und stand plötzlich vor der eher schüchternen Werbung einer Kanzlei aus Lehrte auf dem Top-Case eines BMW-C1. Das Fahrzeug wurde 2007 von den Lesern der Zeitschrift MOTORRAD zum „größten Motorrad-Flop" aller Zeiten gewählt und insofern ist es nicht sicher, ob die leicht zu übersehende Werbung der Kollegen deshalb wengistens nicht rufschädigend wirkte.

Nicht zu übersehen ist dagegen die stattliche Anwaltswerbung auf ausgemusterten Dienstfahrzeugen der Polizei in Netphen und Berlin. Während die Rechtsanwälte Nierenz & Felbecker als auch der Kollege Hoenig die Aufmerksamkeit des Betrachters mit dem schlichten Schriftzug "KANZLEI" auf grün-weissem Blech wecken möchten und ihren Fahrzeugen gar die Domains kanzleibus.de und kanzlei-wanne.de spendierten, setzen hannoversche Anwälte auf ausrangierte Feuerwehrautos und ihre sichtbare Internetadresse in weisser Farbe auf rotem Grund. Bei aktuell 155.679 zugelassenen Rechtsanwälten in Deutschland scheint sich der Konkurrenzdruck nicht nur im immer weiter reichenden Fortbildungsangebot sondern auch in ungewöhnlichen Werbestrategien niederzuschlagen.


Ob das Abstellen eines ehemaligen Behördenfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum eine erfolgreiche Werbemaßnahme sein kann, dürfte vor allem vom Fahrzeug selbst, dessen Gestaltung und vom Umfeld des geparkten Werbeträgers abhängen. Schliesslich kommt bei Fahrzeugen, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme "geparkt" werden, auch das kostenträchtige Einschreiten der Ordnungsbehörden in Betracht, weil eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen könnte.


In Berlin und Hannover dürften derart umgestaltete Behördenfahzeuge wesentlich weniger Aufmerksamkeit generieren als in Lehrte oder Netphen. Andererseits könnte man ein solches Gefährt in den Hauptstädten vor dem Reichs- oder Landtag gut sichtbar im Halteverbot parken und bis zur Grenze des Machbaren mit Bauschutt beschweren, um sich mit mißlingenden Abschleppversuchen in prominenter Umgebung bei der lokalen Presse oder auf youtube zu verewigen.

Letztlich hängt der Erfolg dieser anwaltlichen Werbung jedoch von der Einschätzung des angesprochenen Publikums ab, weshalb ich an dieser Stelle einige Reaktionen zur Abstimmung stelle, die ich auf Vorstellung dieses freiberuflichen Werbekonzepts im Rahmen eines Vortrags zu den rechtlichen Grenzen von Zahnarztwerbung durch die Teilnehmer erhalten habe:

Montag, 1. August 2011

"Mehrere Mannjahre im Hause unserer Mandantin" - The Witcher 2: Assassins of Kings

Weder die Kollegen der Hamburger Kanzlei .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann noch andere armer Sünder mußten mehrere Jahre im Hause der Firma CD Projekt RED Sp. Z.o.o. aus Warschau verbringen. Vielmehr soll die Entwicklung des Spiels "The Witcher 2 - Assassins of Kings" für das oben genannte Softwareunternehmen aus Polen derart lange gedauert haben, dass die Addition der von sämtlichen Programmierern für die Herstellung der Unterhaltungssoftware investierten Zeit mehrere Jahre ergibt. Eine derartig kostenintensive Produktion soll nun mit den Mitteln des Urheberrechts vor einer unerlaubten Vervielfältigung geschützt werden. In der hierfür von den Kollegen versandten Abmahnung wird dem Abgemahnten vorgeworfen, das Computerspiel über das Internet in sogenannten Tauschbörsen verbreitet zu haben. Zu dem mit der Abmahnung durch .rka angebotenen Ausweg aus dem Dickicht des Paragraphendschungels durch eine Vergleichszahlung in Höhe von EUR 750,- sollen nach Hinweisen aus gut informierten Kreisen vielversprechende Alternativen existieren.

Donnerstag, 28. Juli 2011

Anwaltstypen: Der Kopfschüttler

Anläßlich der Überschrift des Postings eines Kollegen erinnere ich mich an ein wenig lukratives aber äußerst amüsantes Mandat, in welchem eine neu gegründete sechsköpfige Anwalts-GbR aus Hannover vergebens versuchte, einen Honoraranspruch gegenüber unserem Mandanten durchzusetzen. Die Schriftsätze der Gegner waren stets unterhaltsam und folgendes artentypische Zitat eines Kollegen aus der Serie Kopfschüttler will ich der Leserschaft nicht vorenthalten: "Ihre Auftraggeberin hat ein erstaunlich kurzlebiges Gedächtnis. Daher wollen wir Ihnen insoweit aufhelfen".

Ich weiss, was der holpernde Kollege meinte. Er wollte sich über die begrenzte Kapazität des Kurzzeitgedächtnisses unseres Mandanten beschweren, nicht jedoch behaupten, das Gedächtnis unseres Mandanten habe nur kurzfristig gelebt. Natürlich ging es in dem Prozess an keiner Stelle um das Erinnerungsvermögen der Parteien oder um einen Gleichgewichtsverlust auf unserer Seite, sondern nur um abweichende Sachverhaltsdarstellungen. Eine Auftraggeberin gab es auch nicht. Mit anderen Worten: Der Kollege übermittelte weitgehend sinnloses Geschreibsel, gab sich aber dadurch ausdrücklich als Kopfschüttler zu erkennen, von denen bekannter Weise nur eine begrenzte Gefahr (für den Gegner) in Prozessen ausgeht.  

Es ist natürlich nicht besonders tragisch, wenn man sich ungeschickt ausdrückt oder ständig überflüssige Redewendungen in seinen Schriftsätzen verwendet, denn schliesslich korrespondiert die Geisteshaltung der Kopfschüttler zu einem erheblichen Teil mit derjenigen auf Seiten der Leser; also gleichgesinnten Anwälten, Richtern und Mandanten. Kopfschüttler sind in der Regel biedere und bisweilen vor Standesdünkel triefende Kollegen, die sich selbst in gerichtlichen Schriftsätzen kopfschüttelnd äußern: "Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hier weiter ernsthaft bestreitet, dass die Kläger sich wie diesseits vorgetragen gesellschaftsvertraglich dahingehend verständigt haben, dass sämtliche vor Zusammenschluss der fraglichen GbR entstandenen und noch nicht ausgeglichenen Honrare der neuen GbR zu Gute kommen etc., kann dies nur Kopfschütteln verursachen."

In welche Richtung und vor allem in welchem Tempo musste denn der Kollege angesichts meines hartnäckigen Besteitens ob seiner lediglich behaupteten Aktivlegitimation das angestrengte Köpfchen schütteln? Oder hatte mein emsiges Bestreiten gar bei der gesamten sich selbst vertretenden Anwalts-GbR ein dauerhaftes Kopfschütteln verursacht? Es sei an dieser Stelle vorweggenommen, dass die Kollegen ihre Häupter derart heftig oder langanhaltend geschüttelt haben müssen, dass sie am Ende auch nach zahlreichen und ausführlichen richterlichen Hinweisen nicht einmal in der Lage waren, ihre klageweise geltend gemachte Honorarforderung hinreichend substantiiert darzulegen und die Richterin die Klage der vor lauter Schüttelei orientierungslos gewordenen Kollegen abweisen musste.

Über die Nachhilfe der Amtsrichterin mittels zahlreicher Hinweisbeschlüsse für die mit der Schüttelei anscheinend voll ausgelasteten Kollegen war ich übrigens (ohne den Kopf auch nur ansatzweise zu bewegen) so verärgert, dass ich einen Befangenheitsantrag gestellt habe, der zumindest bewirkte, dass die Hinweisflut an die erschöpfte Anwalts-GbR abebbte und der Prozess gewonnen wurde. Bis heute haben die schüttelnden Kollegen übrigens nicht erkannt, welcher Denkfehler der erfolglosen Klage zu Grunde lag und ich werde es auch an dieser Stelle nicht verraten, denn selbst heute bestünde noch die Möglichkeit, den nur schemenhaft erkannten Honorarverlust abseits einer Zahlungsklage gegenüber unserem Mandanten gerichtlich durchzusetzen.

Samstag, 2. Juli 2011

Abmahnung der Rechtsanwälte Bindhardt, Fiedler, Zerbe wegen Urheberrechtsverletzung an „Berlin City Girl“ von "Culcha Candela"

Immer noch mahnt die Rechtsanwaltskanzlei Bindhardt, Fiedler, Zerbe aus Linden Anschlussinhaber im Auftrag von Hanno Graf, Omar David Römer Duque, Lars Barragan De Luyz, Matthäus Jaschik, Matthias Hafemann, John Magiriba Lwanga, Simon Müller-Lerch und Jan Krouzilek wegen der abgeblichen Verletzung von Urheberrechten ab. Mitels Abmahnung soll der wiederholte download des Musiktitels „Berlin City Girl“ von "Culcha Candela" verhindert werden. Während vom Anschlussinhabern wie üblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird, soll die Forderung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz des entstandenen Schadens aus § 97a UrhG mittels eines Vergleichs von EUR 400,00 aus der Welt geschafft werden. Das Vergleichangebot machte vor Monaten schon mal für EUR 350,00 die Runde. Macht nichts, denn nicht umsonst heisst es so schön beim Song "Berlin City Girl": "Und der Grund warum ich sie doppelt mag ist weil sie manchmal so süß "Opfer" sagt".

Donnerstag, 14. April 2011

Filesharer und Kerker: Abmahnung durch Schutt, Waetke Rechtsanwälte wegen Verletzungen des Urheberrechts am Computerspiel „Dungeons“ der Kalypso Media


Der Kerker für böse Filesharer scheint nah - aber wohl nur als wörtliche Übersetzung des englischen Titels des Comupterspiels "Dungeons". Die Kalypso Media GmbH aus Worms lässt aktuell angebliche Urheberrechtsverletzungen an diesem Spiel durch Online-Tauschbörsen mittels Abmahnung der Rechtsanwälte Schutt, Waetke verfolgen.

Mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und Zahlung eines Pauschalbetrags von EUR 500,00 soll nicht nur der Kerker vermieden werden, sondern die ganze Angelegenheit erledigt sein. Ein Angebot am unteren Ende des Abmahnreigens, aber immer noch zu teuer. Immerhin erhält der Abgemahnte auch eine unterhaltsame Einschätzung der Kollegen im Bereich der P2P-Terminologie. So heisst es: "Peer-to-Peer-Netzwerk (verharmlosend auch "Internettauschbörse" genannt)". Ein Peer-to-Peer-Netzwerk ist grundsätzlich jedoch nur für Leute gefährlich, die nicht wissen, dass die englische Schreibweise "ee" in der Regel die Aussprache /ɪ/ bedingt.