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Montag, 6. Mai 2013

Tatbestandsquetsche

Es ist ja noch nicht lange her und ich war fest davon überzeugt, dass das Landgericht Mannheim mit seiner lieblos kurzen und falschen Begründung für lange Zeit seinen Spitzenplatz in meiner Hitliste schlechter Urteile verteidigen würde. Ich erinnere mich noch genau an meine empörte Reaktion beim Lesen des Mannheimer Urteils, die dann zu einer ehrlichen Überschrift beim Schreiben geführt hatte.

Diesmal war es anders - das Landgericht Lüneburg hat mich zum Lachen gebracht. In einem Prozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall hatten wir nach unechtem Versäumnisurteil und gerichtlichem Hinweisbeschluss bezüglich der Aktivlegitimation erst in der zweiten mündlichen Verhandlung eine am Vortag von Zedent und Zessionar unterzeichnete und datierte Abtretungserklärung eingereicht. Verspätung hätte insoweit keine Rolle spielen dürfen - dachte ich.

Die klassische Sachverhaltsquetsche des unbedarften Rechtsreferendars kultiviert das Landgericht Lüneburg nun in Form der Tabestandsquetsche als Grundlage für eine schlanke Klageabweisung:

"Im Termin vom 16.04.2012 überreichte der Kläger eine  - undatierte - Abtretungserklärung" und ferner "Selbst wenn man die erst im Einspruchstermin vorgelegte Abtretungserklärung als „Angriffsmittel“ bzw. als Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 12.12.2012 ansehen würde, ist dieses nicht zuzulassen, denn die Zulassung würde den Rechtsstreit verzögern. Es müssten nämlich in einem neuen Termin Zeugen vernommen werden, die ansonsten bereits zum Termin am 16.04.2013 geladen worden wären. Eine Entschuldigung für seine Verspätung hat der Kläger auch nicht vorgebracht, so dass das Versäumnisurteil vom 19.02.2013 aufrechtzuerhalten ist."

Und ich hatte dem Mandanten gesagt, dass es nach Vorlage der datierten Abtretungserklärung nur einen Beweisbeschluss geben könne ....