Der Vorwurf der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB wiegt schwer, denn wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart, das ihm als Rechtsanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren etc. anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die im NSU-Prozess Angeklagte Beate Zschäpe hat ihre Anwälte Anja Sturm, Wolfgang Stahl und Wolfgang Heer bei der Staatsanwaltschaft in München während deren Tätigkeit als Pflichtverteidiger angezeigt. Vorangegangen war bereits ein Entpflichtungsantrag von Zschäpe gegen Rechtsanwältin Anja Sturm und Rechtsanwalt Wolfgang Heer. Auch die drei Pflichtverteidiger Sturm, Stahl und Heer hatten zuvor schon den Antrag gestellt, von ihrem Mandat entpflichtet zu werden. Der kurz zuvor neu bestellte Pflichtverteididiger Rechtsanwalt Mathias Grasel soll an der Strafanzeige mindestens mitgewirkt haben.
Aus meiner Sicht wird dem Oberlandesgericht München aus der Gesamtbetrachtung der Umstände wenig anderes übrig bleiben, als die Verteidiger Sturm, Stahl und Heer zu entpflichten, denn ein unwiderruflich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen (Alt-) Verteidiger und Mandant lässt sich kaum besser ausdrücken, als den in einer Strafanzeige durch den erst jüngst verpflichteten (Neu-) Verteidiger formulierten Vorwurf des Geheimnisverrats gegenüber den (Alt-) Verteidigern. Denn der von der Verfassung verbürgte Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren umfasst das Recht des Angeklagten, sich im Strafverfahren (nur) von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.
Obwohl in den Fällen der Pflichtverteidigung dieses Recht eingeschränkt wird, als der Angeklagte keinen Anspruch auf Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger hat, bleibt der Anspruch des Angeklagten auf eine Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens unberührt. Im konkreten Fall würde jedenfalls ein Verteidiger des Vertrauens verbleiben. Schließlich gilt es auch zu Gunsten der Angeklagten als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, einen juristischen Grabenkampf im Verteidigerteam zu vermeiden. Verfahrensökonomische Gründe scheiden in einer solcher Konstellation naturgemäß aus.
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Freitag, 24. Juli 2015
NSU-Prozess: Strafanzeige durch die Angeklagte gegen Verteidiger wegen Geheimnisverrats
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Dienstag, 30. Juli 2013
Das Killermandat
Ein Konglomerat aus Gosse, Gutmenschen und unternehmerisch denkenden Kollegen scheint der Verteidigerin von Beate Zschäpe das Berufsleben derartig schwer gemacht zu haben, dass diese Ende Juli 2013 nicht nur ihre bisherige Kanzlei in Berlin verlässt, sondern auch ihren Wohnort nach Köln verlegt. In ihrer Kanzlei in Berlin sei die Sorge um den Ruf bei Mandanten mit türkischen Wurzeln gewachsen und der Druck auf die Partner, sich beruflich und privat für eine im wirtschaftlichen Sinne als "Killermandat" einzuordnende Verteidigung im NSU-Prozess rechtfertigen zu müssen, die man persönlich nicht führe und selbst niemals angenommen hätte, zu gross gewesen. Andere Berliner Kanzleien hielten eine Zusammenarbeit mit Frau Sturm wegen der Verteidigung von Beate Zschäpe ebenfalls für ausgeschlossen.
Eine Randnotiz des NSU-Prozesses, welche die Rolle von Rechtsanwälten vor allem in ihrer Stellung als Strafverteidiger anschaulich beleuchtet. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichnet Rechtsanwälte als "unabhängige Organe der Rechtspflege". Dass diese Redewendung in fast allen Bereichen der beruflichen Tätigkeit eines Anwalts nicht viel mehr als eine leere Phrase ist, dürfte selbst Laien klar sein. Das Strampeln von Berufsanfängern um die Beiordnung als Pflichtverteidiger durch Weihnachtsgeschenke an Richter oder stromlinienförmige Kooperation in der Hauptverhandlung, die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte für bedürftige Kolleginnen und Kollegen oder die Sorge um den eigenen Ruf bei Mandanten sind wirtschaftlichen Umständen geschuldet, welche eine Unabhängigkeit im rechtlichen Sinne wie ein blosse Worthülse erscheinen lassen.
Wie heisst es so schön auf der Website der DATEV unter der Überschrift "Der Anwalt als Unternehmer": "Der zunehmende Konkurrenzdruck im anwaltlichen Geschäft verlangt von Kanzleiinhabern, neben der fachlichen Tätigkeit auch den unternehmerischen Aspekten der Kanzleiführung Priorität einzuräumen. Der beste Weg zu einer stärkeren wirtschaftlichen Ausrichtung der Kanzlei ist eine gezielte Steuerung unter Kosten- und Nutzenaspekten. Stärken und Schwächen lassen sich damit relativ einfach aufspüren - wie auch die wirklich Gewinn bringenden Mandate."
Diese nicht aus der Luft gegriffene Werbung läßt die ehernen Rufe nach Rechtsstaatlichkeit in einer anderen Frequenz wahrnehmen. Für Rechtsstaatlichkeit scheint man sich als Anwalt nicht viel kaufen zu können und das Recht auf ein faires Verfahren für den Angeklagten bedeutet nur in einem kleinen Umfang die Deckung der monatlichen Tilgungsrate des Kredits für ein Reihenendhaus - oder einen Bentley. Andererseits wird sich die Entscheidung, Beate Zschäpe zu verteidigen, langfristig auch über das NSU-Verfahren hinaus wirtschaftlich auszahlen. Wer als Anwalt wegen eines unpopulären Mandats seine Kanzlei verläßt und den Wohnort wechselt, zeigt als Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht auch dann ein herausragendes Profil, wenn er den Druck des wirtschaftlichen Umfelds bei Übernahme des Mandats unterschätzt hat und sich nicht ganz freiwillig auf die Reise macht.
Einen Vorgeschmack auf Gegenwind aus den eigenen Reihen hatte Anja Sturm schon bei der Vorstandswahl der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V im Januar dieses Jahres bekommen, als sie nicht in den Vorstand gewählt worden war. Ein Vereinsmitglied hatte die Wahl gegenüber der taz wie folgt kommentiert: „Zum jetzigen Zeitpunkt wollte ich sie nicht an der Spitze der altehrwürdigen Strafverteidigervereinigung haben“.
Eine Randnotiz des NSU-Prozesses, welche die Rolle von Rechtsanwälten vor allem in ihrer Stellung als Strafverteidiger anschaulich beleuchtet. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichnet Rechtsanwälte als "unabhängige Organe der Rechtspflege". Dass diese Redewendung in fast allen Bereichen der beruflichen Tätigkeit eines Anwalts nicht viel mehr als eine leere Phrase ist, dürfte selbst Laien klar sein. Das Strampeln von Berufsanfängern um die Beiordnung als Pflichtverteidiger durch Weihnachtsgeschenke an Richter oder stromlinienförmige Kooperation in der Hauptverhandlung, die Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte für bedürftige Kolleginnen und Kollegen oder die Sorge um den eigenen Ruf bei Mandanten sind wirtschaftlichen Umständen geschuldet, welche eine Unabhängigkeit im rechtlichen Sinne wie ein blosse Worthülse erscheinen lassen.
Wie heisst es so schön auf der Website der DATEV unter der Überschrift "Der Anwalt als Unternehmer": "Der zunehmende Konkurrenzdruck im anwaltlichen Geschäft verlangt von Kanzleiinhabern, neben der fachlichen Tätigkeit auch den unternehmerischen Aspekten der Kanzleiführung Priorität einzuräumen. Der beste Weg zu einer stärkeren wirtschaftlichen Ausrichtung der Kanzlei ist eine gezielte Steuerung unter Kosten- und Nutzenaspekten. Stärken und Schwächen lassen sich damit relativ einfach aufspüren - wie auch die wirklich Gewinn bringenden Mandate."
Diese nicht aus der Luft gegriffene Werbung läßt die ehernen Rufe nach Rechtsstaatlichkeit in einer anderen Frequenz wahrnehmen. Für Rechtsstaatlichkeit scheint man sich als Anwalt nicht viel kaufen zu können und das Recht auf ein faires Verfahren für den Angeklagten bedeutet nur in einem kleinen Umfang die Deckung der monatlichen Tilgungsrate des Kredits für ein Reihenendhaus - oder einen Bentley. Andererseits wird sich die Entscheidung, Beate Zschäpe zu verteidigen, langfristig auch über das NSU-Verfahren hinaus wirtschaftlich auszahlen. Wer als Anwalt wegen eines unpopulären Mandats seine Kanzlei verläßt und den Wohnort wechselt, zeigt als Verteidiger und Fachanwalt für Strafrecht auch dann ein herausragendes Profil, wenn er den Druck des wirtschaftlichen Umfelds bei Übernahme des Mandats unterschätzt hat und sich nicht ganz freiwillig auf die Reise macht.
Einen Vorgeschmack auf Gegenwind aus den eigenen Reihen hatte Anja Sturm schon bei der Vorstandswahl der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V im Januar dieses Jahres bekommen, als sie nicht in den Vorstand gewählt worden war. Ein Vereinsmitglied hatte die Wahl gegenüber der taz wie folgt kommentiert: „Zum jetzigen Zeitpunkt wollte ich sie nicht an der Spitze der altehrwürdigen Strafverteidigervereinigung haben“.
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Donnerstag, 3. Januar 2013
Anwälte boykottieren geschlossen Verteidigung von Vergewaltigern aus moralischen Gründen
Die rund 2.500 im Saket District Bar Council im Süden von Neu Dehli, Indien, organisierten und zugelassenen Anwälte haben beschlossen, einen bevorstehenden Vergewaltigungsprozess als Wahlverteidiger geschlossen zu boykottieren.
Die genannte Begründung: “We have decided that no lawyer will stand up to defend the rape accused as it would be immoral to defend the case”, kann aus meiner Sicht nicht überzeugen. Die Verteidigung eines Angeklagten kann grundsätzlich nicht unmoralisch sein, da es bei einer Verteidigung stets auch darum geht, die Justizgrundrechte des Angeklagten zu wahren um das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen.
Diese Perspektive stützt Artikel 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach jede angeklagte Person das Recht hat, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Ein organisierter Boykott der am Gericht zugelassenen Verteidiger würde das - in Europa bestehende - Recht zur freien Wahlverteidigung jedenfalls aushöhlen. Die persönliche Entscheidung einzelner Rechtsanwälte, zur Wahlverteidigung nicht zur Verfügung zu stehen, hätte keine derartige Qualität.
Allerdings werden sich die Anwälte des Saket District Bar Council nicht geschlossen gegen die durch ihre Entscheidung notwendig gewordene Bestimmung von Pflichtverteidigern durch das Gericht wehren. Den fünf Angeklagten droht die Todesstrafe für eine Gruppenvergewaltigung, dessen Opfer am vergangenen Wochenende an seinen schweren Verletzungen gestorben ist. Ob ein sechster Täter nach Erwachsenenstrafrecht angeklagt wird, steht noch nicht fest.
Die genannte Begründung: “We have decided that no lawyer will stand up to defend the rape accused as it would be immoral to defend the case”, kann aus meiner Sicht nicht überzeugen. Die Verteidigung eines Angeklagten kann grundsätzlich nicht unmoralisch sein, da es bei einer Verteidigung stets auch darum geht, die Justizgrundrechte des Angeklagten zu wahren um das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen.
Diese Perspektive stützt Artikel 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach jede angeklagte Person das Recht hat, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Ein organisierter Boykott der am Gericht zugelassenen Verteidiger würde das - in Europa bestehende - Recht zur freien Wahlverteidigung jedenfalls aushöhlen. Die persönliche Entscheidung einzelner Rechtsanwälte, zur Wahlverteidigung nicht zur Verfügung zu stehen, hätte keine derartige Qualität.
Allerdings werden sich die Anwälte des Saket District Bar Council nicht geschlossen gegen die durch ihre Entscheidung notwendig gewordene Bestimmung von Pflichtverteidigern durch das Gericht wehren. Den fünf Angeklagten droht die Todesstrafe für eine Gruppenvergewaltigung, dessen Opfer am vergangenen Wochenende an seinen schweren Verletzungen gestorben ist. Ob ein sechster Täter nach Erwachsenenstrafrecht angeklagt wird, steht noch nicht fest.
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