Am 14. Oktober 1994 erhoben 29 Angehörige der israelischen Geiseln Klage beim Landgericht München I gegen den Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München und die Bundesrepublik Deutschland und verlangten Zahlung in Höhe von mehr als 40 Millionen DM. Zur Begründung der Klage wurden mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen im olympischen Dorf und schwere Fehler bei der misslungenen Geiselbefreiung angeführt. Weil den Hinterbliebenen durch den Tod der Geiseln Unterhalt entgangen sei, sollten der Freistaat Bayern, die Landeshauptstadt München und die Bundesrepublik Deutschland als Verursacher für den Ersatz aufkommen.
Am 25. Oktober 1995 erließ das Landgericht München I zum Aktenzeichen 9 O 19482/94 zunächst ein Teilzwischen- und Teilendurteil, später wurden mit Teilendurteil vom 16. April 1996 die Klagen der ausländischen Kläger für zurückgenommen erklärt, die trotz Aufforderung durch das Gericht keine Prozesskostensicherheit (§ 113 ZPO) gezahlt hatten. Mit Schlussendurteil vom 6. Mai 1996 wies das Landgericht dann auch die weiteren Klagen ab, weil bei Klageerhebung 1994 die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen sei, Amtshaftungsansprüche verwirkt seien und die Voraussetzungen für "Allgemeine Aufopferungsansprüche" nicht vorlägen.
Noch im Jahre 1995 legten 22 Angehörige fristgerecht Berufung beim Oberlandesgericht München ein. Mit Urteil vom 28. Januar 2000 zum Az.: 1 U 5890/95 wies das Oberlandesgericht München die Berufung der Kläger als unbegründet zurück. Das Gericht verneinte Amtshaftungsansprüche der Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland mangels verbürgter Gegenseitigkeit mit Israel, ferner gegen die Bundesrepublik Deutschland, den Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung. Gegen dieses Urteil legten die Kläger und Berufungskläger Revision beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen ein, die anschließend zurückgezogen wurde, so dass das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2000 zum Az.: 1 U 5890/95 rechtskräftig wurde. Mangels umfassender Dokumentation dieser historischen Vorgänge sind weder das Urteil des Landgerichts München I noch das Urteil des Oberlandesgerichts München im Internet aufzurufen.
Schon 1972 und auch 2002 hatte Deutschland etwa 4,6 Millionen Euro als humanitäre Geste gezahlt und das Nationale Olympische Komitee sowie das Deutsche Roten Kreuz zahlten weitere 500.000,- Euro. Anfang September 2022 hat sich nach Informationen der Nachrichtenagentur AFP die Bundesrepublik bereit erklärt, weitere 22,5 Millionen Euro von den immer noch geforderten Zahlungen an die Hinterbliebenen der Anschlagsopfer zu zahlen. Das Bundesland Bayern zahlt fünf Millionen Euro und weitere 500.000 Euro zahlt die bayerische Landeshauptstadt München. Mit dieser Zahlung trotz entgegenstehendem Urteil des OLG München hat sich die deutsche Regierung ein harmonisches Umfeld erkauft. Denn die Hinterbliebenen der Opfer hatten eine Einigung nach ihren Vorstellungen zur Voraussetzung einer Teilnahme an den Gedenkfeiern zum 50. Jahrestag der Geiselnahme gemacht und auch der israelische Staatspräsident Jitzchak Herzog wäre ohne die Millionenzahlung wohl nicht zu der geplanten Gedenkfeier gekommen.
Mit der nun vollzogenen Einigung komme die Regierung "ihrer historischen Verpflichtung gegenüber den Opfern und deren Hinterbliebenen nach", erklärte Regierungssprecher Steffen Hebestreit. Die Einigung auf die Zahlung von weiteren 28 Millionen Euro schaffe "nach nunmehr 50 Jahren die Voraussetzungen, ein schmerzhaftes Kapitel in der gemeinsamen Geschichte aufzuarbeiten, angemessen zu würdigen und legt die Grundlage für eine neue lebendige Erinnerungskultur." Durch die Teilnahme der Hinterbliebenen der Opfer und hochrangiger Vertreter des israelischen Staates wurde nun kurzfristig eine würdige Kulisse für die Trauerfeier zum Gedenken an das Attentat aus dem Jahre 1972 gesichert, auf welcher deutsche Politiker ihre Demut und Betroffenheit vor aller Welt in angemessenem Rahmen präsentieren können.