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Montag, 14. September 2020

Warum Anwälte eine Robe tragen



Immer wieder trifft man im Internet auf die angebliche Kabinettsorder des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. vom 15.12.1726, auf welche die aktuelle Berufstracht von Rechtsanwälten zurückzuführen sei: "Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt." Ich habe die Quelle nicht überprüft und es mag sein, dass einem monarchistischen Herrscher die Widerworte der Anwaltszunft derart sauer aufgestoßen sind, das er sie mit einer Art Robe stigmatisieren wollte. Doch die Zeiten absolutistischer Herrscher sind vorbei und man wird als Rechtsanwalt bisweilen gefragt, welchen Sinn das Tragen der Robe für einen Anwalt heute noch hat. Ich selbst hatte vor Gericht hier und da bereits kleine Diskussionen über meine fehlende Robe, ohne dass dieses je Konsequenzen gehabt hätte. Weshalb es heute überhaupt noch der Vorschrift des § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) folgend eine Berufstracht für Anwälte gibt, wurde in meinem Beisein vor Gericht aber noch nie hinterfragt.     

Allerdings erläutert der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.11.2016 zum Az.: AnwZ (Brfg) den Sinn und Zweck der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe wie folgt: Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen (BVerfGE 28, 21, 31 f.). Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) wird sichtbar gemacht (BVerfG aaO; Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 16, 41; Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 1 BRAO Rn. 91). Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung der Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann (BVerfG aaO).
 
Durch das Anlegen der Robe tritt der Rechtsanwalt mithin als Person hinter seiner Funktion als Prozessbeteiligter zurück (Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 18 f. mwN; Ahrens, Anwaltsrecht Rn. 128). Die Anwaltsrobe verkörpert - im Unterschied zu anderen Berufskleidungen und zu anderen Kleidungsstücken des Rechtsanwalts - für alle Anwesenden erkennbar die Organstellung des Rechtsanwalts und das Ziel einer ausgeglichenen und objektiven Verhandlungsatmosphäre, die durch die Grundsätze der Sachlichkeit und der Rationalität sowie der Verallgemeinerungsfähigkeit der Rechtsanwendung geprägt ist (Scharmer in Hartung/Scharmer aaO Rn. 18 f. mwN; Ahrens, Anwaltsrecht Rn. 128). Eine überaus einleuchtende Erklärung, der ich mich nur anschließen kann. Das Tragen der Robe unterstreicht das distanzierte Auftreten des Anwalts im Rahmen des Sachlichkeitsgebots gem. § 43a Abs. 3 BRAO vor Gericht, wonach sich ein Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten darf. Denn Beleidigungen und andere Persönlichkeitsrechtsverletzungen haben im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung nichts verloren.

Montag, 20. Juli 2020

Ohne Ausweis vor Gericht

Seit Reichsbürger der Justiz in deutschen Gerichten die Stirn bieten, taucht immer wieder die Frage auf, wer sich vor wem legitimieren muss. Muss sich der Prozessbeteiligte vor dem Richter ausweisen oder muss auch der Richter eine Urkunde vorlegen, die seinen Status als Richter belegt? Das Amtsgericht Cottbus möchte schon vermeiden, dass Personen das Gericht betreten und Straftaten begehen, die sich nicht ausweisen können oder wollen und die glauben, ihre Identität mit irgendwelchen Fantasieausweisen nachweisen zu können. Ohne gültigen Ausweis kann das Gericht nicht betreten werden.

Auch vor dem Amtsgericht Nördlingen wurde schon Personen der Einlass wegen wegen der Vorlage von Fantasieausweisen verwehrt und zwei Männer wurden festgenommen, weil einer mit Robe als Richter verkleidet war und ein anderer fälschlicherweise vorgab, Staatsanwalt zu sein. Im Amtsgericht Wuppertal wurden bereits Richter aufgefordert, sich mittels Ernennungsurkunde auszuweisen und auch vor dem Amtsgericht Karlsruhe haben Reichsbürger die Legitimation des Gerichts angezweifelt und verlangt, der Richter möge sich ausweisen oder anderweitig seine Legitimation belegen. Eine derartige Ausweispflicht für Richter besteht allerdings nicht und das Urteil eines falschen Richters hätte keinen Bestand. 

Interessanter wird die Sache dagegen, wenn es um die Identität der am Rechtsstreit beteiligten Parteien geht. Allerdings ist die Identität einer Partei keine Prozessvoraussetzung, sondern hat nur Bedeutung für deren korrekte Bezeichnung im Prozess. Spannend wird es allerdings dann, wenn es um Zweifel an der Existenz einer Partei geht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits die Frage zu klären, ob es einen bis in die Revisionsinstanz auftretender Kläger überhaupt gab. Denn die Existenz einer Partei ist eine Prozessvoraussetzung, weshalb jedes Gericht einen möglichen Mangel der Existenz von Amts wegen und in jeder Verfahrenslage gem. § 56 Abs. 1 ZPO prüfen muss.

§ 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte zwar nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Prüfung aller in dieser Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Prüfung ist aber dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine Partei ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren haben könnte. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Partei überhaupt existiert (vgl. Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 29.9.2010 - XII ZR 41/09).

Die Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (BGHZ 86, 184, 188 f.; 134, 116, 118). Das Gericht ist deshalb gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt, so dass der Beweis mit allen möglichen Mitteln erhoben werden kann (BGH Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 34/95 - NJW 1996, 1059, 1060 und Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627, 628).

Sofern bei berechtigten Zweifeln die Identität einer Partei nur festgestellt werden kann, wenn diese bereit ist, einen gültigen Ausweis vorzulegen, damit sich das Gericht einen Eindruck von der Echtheit des Dokuments verschaffen kann, dies aber verweigert wird, kann der Prozess nicht gewonnen werden. Denn dann muss das Gericht davon ausgehen, dass die Partei nicht existiert, sondern ein Dritter unter falschem Namen im Rechtsverkehr auftritt und prozessiert. Die Korrektur eines Urteils auf die richtige Person scheidet in einem solchen Fall aus, weil aus dem Akteninhalt nicht deutlich wird, wer dieser Dritte ist und welche Partei tatsächlich gemeint ist, (vgl. Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 29.9.2010 - XII ZR 41/09).

Sonntag, 26. November 2017

Kinderbild auf Facebook

Kinderbilder auf Facebook. Eine Seuche, die recht unkontrolliert durch das beliebte Social-Network schwappt. Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, läßt sich der Unfug allerdings recht einfach durch die sorgeberechtigte Mutter oder den sorgeberechtigten Vater stoppen. Ist nämlich die auf dem Foto abgebildete Person geschäftsunfähig, bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für die Veröffentlichung eines Bildes dieser Person. Bestenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine Doppelzuständigkeit angenommen. Bei einem Kleinkind kommt es daher allein auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters an. Wenn der sorgeberechtigte Elternteil die Kinderfotos des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach einem Wochenendbesuch auf dessen Facebook-Profil unerträglich findet, lässt sich die Entfernung des Bildes durch eine Abmahnung per Anwalt oder bei Uneinsichtigkeit auch durch eine einstweilige Verfügung mit gerichtlicher Hilfe schnell durchsetzen. Die Argumente, "es sind meine Fotos" oder "es ist auch mein Kind", verhallen vor Gericht ungehört, wie jüngst das Amtsgericht Bremerhaven per Beschluss vom 09.05.2017 zum Az.: 56 C 750/17 bestätigt hat. Denn das Recht, über die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung für die Veröffentlichung des Kinderbilds zu entscheiden, steht gem. §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB allein dem sorgeberechtigten Elternteil zu.

Mittwoch, 16. Dezember 2015

Rechtsanwalt fotografiert Gegenanwalt vor Gerichtssaal - Mandant nutzt Foto zum Mobbing auf Facebook

Wer glaubt, er würde alle Facetten des unkollegialen Umgangs unter Anwälten kennen, dürfte sich getäuscht haben und auch ich bin überrascht, welche Dimensionen die Sucht nach Facebook-Beifall bei im Offline-Modus Zu-kurz-gekommenen erreichen kann. Denn den Olymp des anwaltlichen Cybermobbings erklommen jüngst Rechtsanwalt und Mandant gemeinsam vor einem deutschen Provinzgericht, als sie den Bevollmächtigten der Gegenpartei arbeitsteilig bloßstellten.

Das vor dem Gerichtssaal vom Anwalt erstellte Foto, auf dem der Gegenanwalt erkennbar war, übermittelte der Fotograf an seinen Mandanten und dieser stellte das Bild nebst Namensnennung und Verweis auf die Kanzleiseite des ahnungslosen Kollegen auf Facebook ein, um gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten und der auf Hetze getrimmten Facebook-Gefolgschaft ein munteres Cybermobbingfest zu feiern. Bei einer Anzahl von mehreren tausend Claqueuren erwies sich der Glaube des Mobberpärchens an ein intimes Anwaltsbashing leider schnell als falsch.

Claqueur: "Weiss er von seinem Glück?"
Mobber: "Nö."
Claqueur: "Sollte er von diesem Foto erfahren werdet Ihr Euch vor Gericht sicher wiedersehen."
Mobberanwalt: "wird nicht passieren. Grund darf ich nicht nennen."

Weil auch unter den Lesern des nur begrenzt sichtbaren Lästerbeitrags der gefeierte Sittenverfall nicht auf uneingeschränkte Zustimmung traf, wird sich das Mobberpärchen nun wegen seiner naiven Fehleinschätzung vor der deutschen Justiz verantworten müssen und vielleicht auch ein kleines bisschen Rechtsgeschichte gemeinsam schreiben.  

Mittwoch, 18. November 2015

Der anwaltlich vertretene Schaumschläger

Relativ selten muss ich mich mit anwaltlich vertretenen Schaumschlägern befassen, die es wohl deshalb recht selten gibt, weil sie wenigstens ihrem eigenen Anwalt ein Mindestmaß an Vertrauen entgegenbringen und deswegen in der Regel Alleingänge unterlassen.

Ähnlich wie der nicht anwaltlich vertretene Schaumschläger ist dieser juristische Tiefflieger meist wirtschaftlich unterbelichtet, dafür aber oftmals von dem Gefühl beflügelt, Anwälten und Richtern tendenziell überlegen zu sein und jedenfalls für eine eventuelle Fehleinschätzung seiner Lage nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können, weil er es gewohnt ist, sein auf Fehleinschätzungen basierendes Leben ohnehin durch die Masse derjenigen finanziert zu bekommen, die nicht an einer verzerrten Lebensperspektive leiden.

Vielfach verfügt der von juristischem Halbwissen geplagte Zeitgenosse über ein Konto auf Facebook, über welches er sich mit ähnlich Minderbemittelten austauscht, die sich wie er von Recht und Gesetz verraten fühlen und ihren Verfolgungswahn auf virtuelle Weise zum Lebensmittelpunkt empor heben. Seine juristischen Alleingänge sind häufig von der Annahme geprägt, die am Prozess beteiligten Volljuristen nach eigenem Dafürhalten in den allenfalls gefühlten Erkenntnisprozess einbeziehen zu können. Grundprinzipien der Juristerei kann der anwaltlich vertretene Schaumschläger höchstens dann ansatzweise nachvollziehen, wenn ihm diese zu Gute kommen würden.

Ein seltenes Exemplar dieser Gattung habe ich jüngst vor einem Amtsgericht zur Rechenschaft gezogen, welches mir in Abschrift eine artgerechte Verfügung an den Bevollmächtigten des Entrückten zukommen ließ. Offenbar wollte der anwaltlich vertretene Schaumschläger dem Gericht hinter dem Rücken seines Rechtsanwalts und dem des Klägers "wertvolle" Hinweise zukommen lassen:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Das Gericht hat am 29.10.2015 ein Fax des Beklagten mit dem Hinweis erhalten, dass die Unterlagen nur für das Gericht seien. Das Gericht kann abgesehen von § 133 I S. 2 ZPO nur solchen Sachvortrag der Entscheidung zugrunde legen, zu denen die Gegenseite auch Stellung nehmen konnte. Insofern bittet das Gericht um Stellungnahme, ob und wenn ja, welche Unterlagen der Gegenseite zur Stellungnahme zugesendet werden können (diese Unterlagen benötigen wir dann auch noch in Abschrift von Ihnen). Auf Anordnung des Richters vom 12.11.2015."

Obwohl ich den verzweifelten Wunsch des Beklagten verstehen kann, den Prozess in aussichtsloser Lage noch mit dem Versuch der Umgehung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör drehen zu wollen, war die Idee auf diese Weise zum Erfolg zu kommen natürlich von vornherein zum Scheitern verurteilt und zwar nicht deshalb, weil sich die gesamte Justiz gegen den bedauernswerten Mitmenschen verschworen hätte.

Montag, 5. Januar 2015

Sexprinz

Er lebte wohl auf einem Schloss
mit vielen Giebeln und auch Zinnen
ein kleiner Prinz auf dessen Schoß
ein Mädchen ließ die Zeit verrinnen

Man sagt sie musst' noch jung an Jahren
und doch beim Sex schon recht erfahren
mit aufgesetzten Unschuldsminen
vieleicht auch mal dem Prinzen dienen

Und ob's dem Mädchen wurd' zur Qual
man weiss es nicht doch war's egal
denn schon seit frühen Kindertagen
mussten sich Prinzchens Frauen plagen

Als kleiner Bruder weggeduckt
und oft von oben angespuckt
Der fesche Kronprinz immer edel
und ohne grossen Wasserschädel

Obwohl der Thron in weiter Ferne
sah man auf Parties ihn ganz gerne
Und wie's so ist beim Promisaufen
ist man gewohnt die Frau'n zu kaufen

Als eines schönen Tages dann
ein Sexspielzeug geht zu Gericht
hört auf der Strasse jedermann
das Promiprinzchen war es nicht  

Das hohe Haus lässt dementieren
was Zeitungen längst kolportieren
Ein wahrer Prinz als Gauchotöter
verschmäht die Lust auf Mädchenpöter

Im Krieg gereift zum Edelmann
an der Gechichte sei nichts dran
Man distanziert sich zwar um Längen
und doch bleibt immer etwas hängen

Am Ende scheint die Wahrheit offen
doch Adels Glanz der bleibt getroffen
Beim Volke nährt sich der Verdacht
Das Prinzchen das hat mitgemacht

Donnerstag, 25. September 2014

Anwältin kritisiert Zerstörung religiöser Bauten - Todesstrafe

Die öffentliche Hinrichtung der irakischen Menschenrechtsanwältin Samira Salih Ali Al-Nuaimi in Mossul im Nordirak folgte am 22. September 2014 unmittelbar nach dem Schuldspruch des Glaubensabfalls durch ein vom "Islamischer Staat" eingesetztes Scharia-Gericht. Die Rechtsanwältin wurde am 17. September verhaftet, weil sie auf ihrem Facebook-Profil die Zerstörung historischer religiöser Bauten als barbarischen Akt bezeichnet hatte. Die Zerstörung von religiösen Stätten soll durch die Ansicht gerechtfertigt sein, dass die Verehrung derartiger Bauten einen Götzendienst darstelle und damit dem Beten zum einzigen Gott entgegenstehe.

Montag, 19. Mai 2014

Neues vom Mieter mit Migrationshintergrund

Das Amtsgericht war sehr nachsichtig und gab dem Mieter mit Migrationshintergrund jede erdenkliche Hilfestellung. Den letzten Schritt zur Rechtsberatung wollte die fürsorgliche Amtsrichterin dann aber doch nicht gehen und rang sich ein Urteil ab. Sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen möchte der Dipl. Ing. mit den türkischen Wurzeln unter allen Umständen vermeiden und schreibt an das Gericht:

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann mit dem Urteil nichts anfangen, weil ich nicht weiß was ich zahlen muss. Es wird wieder irgend was fehlen (1 Cent usw.) dann müssen Sie nochmal schreiben. Dieser Möbius ist ein sonderbarer Mensch! Bitte nennen Sie mir den Betrag mit den Zahlen. Damit ich mich retten kann. Ich bitte um Ihr Verständnis."

Montag, 15. Juli 2013

Elfmeter für Bushido, BILD im Tor!

Väterchen Volkszorn Franz Josef Wagner lässt es krachen. Über meine heimliche Liebe zur Rubrik "Post von Wagner" bei der BILD-Zeitung hatte ich an anderer Stelle bereits berichtet und auch heute lohnt sich ein Blick in das Schatzkästchen von Wagner. Während sich der Fachanwalt für IT-Recht mit einer sachlichen Reaktion auf das Video „Stress ohne Grund“ begnügt, kann der Träger des Journalisten-Preises Goldene Feder dem Träger des Bambi-Integrationspreises unter dem Titel "Böser Bushido" mühelos auf gleichem Niveau begegnen:
  • "Was für ein Idiot Mensch sind Sie?"
  • "Was soll ich einem Mann sagen, der so ein Video dreht. Arschloch. Idiot."
  • "Wie wäre es, wenn wir alle liebevoller, fürsorglicher miteinander umgehen. So ein Arsch wie Bushido hätte in unserer Gesellschaft nichts mehr zu suchen.
  • Bushido, du bist eine dumme Wurst.".
BILD und Bushido bald auf Promotion-Tour vor Gericht?

Donnerstag, 20. Juni 2013

Sauladen

Die Überschrift skizziert in einem Wort, was das Arbeitsgericht Hannover von einer Hausverwaltung hält, die für mehrere große Immobilien-Gesellschaften deren Wohnungen in Hannover verwaltet und in einer Klage schwere und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen eine ehemalige Mitarbeiterin erhob.

Zurückhaltend aber dennoch hinreichend deutlich spricht das Arbeitsgericht davon, dass es "ein eher fragwürdiges Licht auf die Büroabläufe bei der Klägerin" wirft, wenn erst einige Jahre nach der Begründung von Mietverhältnissen bzw. bei Beendigung von Mietverhältnissen feststgestellt wird, dass sich nicht ersehen lässt, ob überhaupt eine Mietkaution gezahlt wurde und dann entsprechende Nachweise bei den Mietern selbst (!) angefordert werden.

Die klagende Hausverwaltung hatte sich angesichts intern schrillender Alarmglocken wegen eines Fehlbetrags von € 40.867,98 bei zu vereinnahmenden Mietkautionen dazu hinreissen lassen, eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen nicht auffindbarer Mietkautionen zu verklagen.

Denn es zählte es auch zu den Aufgaben der Beklagten, Wohnungsübergaben an neue Mieter durchzuführen und wegen einer schwierigen Mieterstruktur gab es die Anweisung, dass eine Wohnung erst dann an neue Mieter vergeben werden darf, wenn diese die Kaution geleistet haben. Es kam dabei vor, dass neue Mieter die Kaution bei der Übergabe in bar leisteten und hierfür dann auch von der Beklagten eine Quittung erhielten. Vereinnahmte Barbeträge waren in das Büro der Klägerin zu bringen und wurden dann mehr oder weniger zeitnah auf entsprechende Konten eingezahlt.

Offensichtlich erstreckte sich dieses "mehr oder weniger" nicht nur auf die Höhe der Kautionen, sondern auch auf die grundsätzliche Weiterleitung der Gelder. Am Ende war das Chaos perfekt, viel Geld fehlte und ein Sündenbock mußte her. Natürlich durfte das nicht der gegenüber den großen Immobilien-Gesellschaften rechenschaftspflichtige Geschäftsführer der Hausverwaltung selbst sein und so fiel die Wahl auf eine ehemalige Angestellte, die sich nach der Idee der Klägerin daran erinnern sollte, wohin denn ein Teil des Geldes geflossen sei.

In Anbetracht der Tatsache, dass selbst die aktuelle Buchhaltung der Hausverwaltung den Fehlbeträgen hilflos gegenüberstand, ein eher hoffnungsloser Schachzug. Auch insoweit wurde das Arbeitsgericht Hannover im Urteil vom 13.06.2013 zum Az. 7 Ca 48/13 deutlich: "Wenn die Klägerin darauf verweist, dass ihre Buchhaltung und Kontenführung regelmäßig von Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und nie beanstandet worden sind, so erscheint dies dem Gericht angesichts eines von der Klägerin behaupteten Gesamtbetrags von € 40.867,98 unklarer Kautionen, die nicht einzelnen Mietverhältnissen zugeordnet werden konnten, kaum glaubhaft oder muss gegen die Gründlichkeit der Prüfungen sprechen."

Eine vornehme Beschreibung der Verhältnisse in einem Sauladen. Dass die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Mitarbeiterin abgewiesen wurde, versteht sich von selbst.

Donnerstag, 3. Januar 2013

Anwälte boykottieren geschlossen Verteidigung von Vergewaltigern aus moralischen Gründen

Die rund 2.500 im Saket District Bar Council im Süden von Neu Dehli, Indien, organisierten und zugelassenen Anwälte haben beschlossen, einen bevorstehenden Vergewaltigungsprozess als Wahlverteidiger geschlossen zu boykottieren.

Die genannte Begründung: “We have decided that no lawyer will stand up to defend the rape accused as it would be immoral to defend the case”, kann aus meiner Sicht nicht überzeugen. Die Verteidigung eines Angeklagten kann grundsätzlich nicht unmoralisch sein, da es bei einer Verteidigung stets auch darum geht, die Justizgrundrechte des Angeklagten zu wahren um das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen.

Diese Perspektive stützt Artikel 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach jede angeklagte Person das Recht hat, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Ein organisierter Boykott der am Gericht zugelassenen Verteidiger würde das  - in Europa bestehende - Recht zur freien Wahlverteidigung jedenfalls aushöhlen. Die persönliche Entscheidung einzelner Rechtsanwälte, zur Wahlverteidigung nicht zur Verfügung zu stehen, hätte keine derartige Qualität.

Allerdings werden sich die Anwälte des Saket District Bar Council nicht geschlossen gegen die durch ihre Entscheidung notwendig gewordene Bestimmung von Pflichtverteidigern durch das Gericht wehren. Den fünf Angeklagten droht die Todesstrafe für eine Gruppenvergewaltigung, dessen Opfer am vergangenen Wochenende an seinen schweren Verletzungen gestorben ist. Ob ein sechster Täter nach Erwachsenenstrafrecht angeklagt wird, steht noch nicht fest.