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Montag, 18. Februar 2019

Zufriedenheitsgarantie: Nach Kündigung abbuchen, trotz Kündigung klagen, wegen Zeugen zurückziehen

Nach meinen schlechten Erfahrungen aus dem Jahre 2010, als ich für eine Testphase von einem Monat einen Surfstick von o2 bekommen hatte, habe ich mich im Jahre 2017 erneut an eine sogenannte "Zufriedenheitsgarantie" gewagt. Diesmal lockte mich die Vodafone GmbH mit einem Gigacube und dem Versprechen, mir Highspeed-Internet auch dort zu verschaffen, wo ich kein schnelles DSL habe. "Einfach den Stecker in die Steckdose stecken und über WLAN sofort loslegen."

Wegen des Rechtsstreits mit meiner ersten "Zufriedenheitsgarantie" habe ich den neuen Vertrag im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover im Beisein eines Freundes abgeschlossen, der bei meiner Nachfrage, ob ich die in der Werbekampagne beworbene "Zufriedenheitsgarantie" für den  "Vodafone Gigacube" derart nutzen könne, dass ich innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss den "Vodafone Gigacube" zurückgeben kann, ohne danach weiter an den Vertrag gebunden zu sein, anwesend war. Der freundliche Mitarbeiter im Vodafone Shop bejahte dies genauso wie der Mitarbeiter etwa einen Monat später, welcher bei Rückgabe des "Vodafone Gigacube" mit allen Kabeln und der SIM-Karte bestätigte, dass der Vertrag damit beendet wäre. Zurückgegeben habe ich den Gigacube natürlich auch nicht alleine.

Trotzdem wurden mir zwei Monate später per Lastschrift von der Vodafone GmbH weitere EUR 34,99 von meinem Konto abgebucht, die ich mir zurückholte. Um es kurz zu machen: Die Vodafone GmbH trat nach zahlreichen Mahnschreiben ihre weiteren Forderungen gegen mich an die "Königs Inkasso GmbH" ab und die Rechtsanwälte Christoph Zdrzalek und Torsten Winkler aus Mönchengladbach wollten mir mit einer Klage weitere EUR 681,25 aus der Nase ziehen. Das wesentliche Argument der Klage bestand darin, dass der im Vodafone Shop in der Georgstraße 20 in Hannover abgeschlossene Vertrag mit keinem Wort ein Kündigungsrecht im Rahmen einer "Zufriedenheitsgarantie" erwähnte. Nun bestimmt § 305b BGB, dass individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben und ich hatte einen Zeugen für die Bestätigung meiner "Zufriedenheitsgarantie" durch die Vodafone-Mitarbeiter.

Die Rechtsanwälte Zdrzalek und Winkler nahmen die Klage noch vor dem Verhandlungstermin zurück und vermieden so ein klagabweisendes Urteil. Was bleibt ist die Erkenntnis, dass im Bereich von Handy und Internetverträgen wohl recht unsauber gearbeitet wird. Der gegen mich gerichteten Klage ging ein Mahnbescheid voraus, der ohne Widerspruch rechtskräftig geworden wäre und ohne meinen Zeugen hätte ich vermutlich auch im Prozess das Nachsehen gehabt. Bei meiner nächsten Zufriedenheitsgarantie nehme ich natürlich wieder einen Zeugen mit und lasse mir dann den gesamten Vertrag vorher laut vorlesen.