Über ein Jahr nach der Entdeckung von Kinderpornos in seiner Wohnung wurde der ehemalige Bundestagsabgeordnete der SPD Jörg Tauss vom Landgericht Karlsruhe wegen des Verstosses gegen § 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften - zu 15 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Vorschrift des §184b Abs. 5 StGB, wonach eine Strafbarkeit wegen der Erfüllung dienstlicher oder beruflicher Pflichten ausscheidet, nicht anwendbar, weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zähle. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht aus Gründen der ordnungsgemäßen Erfüllung seines Mandats handelte, sondern aus privaten Gründen Kontakte zur Kinderporno-Szene hatte.
Die von Tauss angeblich angestrebten Erkenntnisse über die Verbreitung der Kinderpornographie hätten bereits vorgelegen, er habe zudem im Rahmen seiner Mandatsausübung keinen Gebrauch von seinen Erkenntnissen gemacht, sein Handeln sei zur Erreichung des angeblichen Ziels völlig ungeeignet und es sei nicht erforderlich gewesen, über zwei Jahre Kontakte zur Kinderporno-Szene aufrecht zu erhalten. Schliesslich habe Tauss niemanden über seine angeblichen Recherchen unterrichtet, obwohl dies zur eigenen Absicherung nahe gelegen hätte.
Sonntag, 30. Mai 2010
Samstag, 22. Mai 2010
Rechtsanwalt bedroht Richter am Landgericht Berlin ...
... per Schriftsatz mit dem "Aufrollen des Domainmarkts für Rechtsanwälte in der Region Hannover" durch Anmeldung der Wort-Bildmarke "Rechtsanwalt Hannover", falls das Gericht einer Klage stattgebe und wegen der Wort-Bildmarke "Berlin Apotheke" die Löschung der Domain "berlinapotheke.com" anordne. Die "Drohung" hat gewirkt: Die Domain berlinapotheke.com muss nicht gelöscht werden, die Wort-Bildmarke "Rechtsanwalt Hannover" wird nicht eingetragen und der Domainmarkt für Anwälte in Hannover bleibt friedlich.
Freitag, 21. Mai 2010
"Alles gelogen!" - Anspruch auf Unterlassung?
"Das war eine echte Schweinerei" sagte Peter Schmidt, Funktionär des Pro Generika e.V., nachdem in der "heute-show" auch die Teile des Gesprächs mit Martin Sonneborn gesendet wurden, die aus der Sicht des Pharma-Lobbyisten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren. Die Frage, ob der auf Sonneborns Rücken befestigte Zettel "Alles gelogen!" wörtlich aufzufassen und als falsche Tatsachenbehauptung zu Lasten des Generika-Manns zu interpretieren sei, dürfte gerichtlich nicht geklärt werden, da an einem medienwirksamen Prozess über den Inhalt dieses Interviews allseits kein Interesse bestehen sollte.
Mittwoch, 19. Mai 2010
myfab.com vs myfab.de - Landgericht Braunschweig schützt Priorität einer Domain gegenüber Firmennamen
Das Landgericht Braunschweig hat nunmehr die Begründung für die Abweisung einer Klage der Firma "Myfab" auf Löschung der Domains "myfab.de" und "my-fab.de" gegenüber einem Webdesigner mit einem ausführlichen Urteil vorgelegt.
Mit dem Vertrieb von Design-Möbeln aus China über das Internet mittels der Domain "Myfab.com" hatte sich die Klägerin einen Namen gemacht und mahnte bald darauf einen Webdesigner ab, zu ihren Gunsten in die Löschung der Domains "www.myfab.de" und "www.my-fab.de" einzuwilligen.
Dabei betrachtete Myfab zunächst die Registrierung der streitgegenständlichen de-Domains für rechtsmissbräuchlich. Nachdem ihr im Prozess ein zeitlich vor ihrer Gründung und Gründung der Muttergesellschaft liegender Registrierungszeitraum mitgeteilt worden ist, hielt Myfab dann selbst das Halten der begehrten Domains für rechtsmissbräuchlich.
Weil jedoch der verklagte Webdesigner die Domains zeitlich deutlich vor der Gründung der Klägerin und deren Muttergesellschaft auf sich registriert hatte, liess sein Verhalten erkennbar nicht auf eine Absicht schließen, aus der Inhaberschaft der Domains rechtsmissbräuchlich vermögensrechtliche Vorteile zu erlangen.
Der beklagte Designer hatte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits Zeit und Aufwand investiert, um sein Projekt zum 3D-Druck unter den auf ihn registrierten Domains vorauszutreiben und umzusetzen. Dieses Interesse betrachtete das Landgericht Braunschweig letztlich als schützenswert.
Weil Myfab die von ihr eingeholte DENIC-Auskunft über die Registrierung der streitgegenständlichen Domains nicht zutreffend gelesen, das letzte Änderungsdatum der Datenbank als Registrierungszeitpunkt aufgefasst hatte und sich sorgfaltswidrig nicht die sogenannte History der Domain-Registrierungen zeigen liess, hat das Landgericht die Klage auf Löschung der Domains nicht nur abgewiesen, sondern Myfab auch dazu verpflichtet, dem beklagten Webdesigner die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Abwehr der von Myfab geltend gemachten Ansprüche zu ersetzen.
Das Urteil im Volltext: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-braunschweig_urteil_9-O-2367-09_myfab.pdf
Jörg Tauss und § 184b Absatz 5 StGB
Über ein Jahr nach der Entdeckung von Kinderpornos in seiner Wohnung hat der ehemalige Bundestagsabgeordnete der SPD Jörg Tauss vor Gericht verneint, gegen folgende Vorschrift des Strafgesetzbuches verstossen zu haben:
§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Unter dem Pseudonym "Werner" hat Jörg Tauss zwischen Mai 2007 und Januar 2009 über sein Handy Kontakt zu zahlreichen Personen aus der Kinderporno-Szene unterhalten, sich Bild- und Videomaterial beschafft und dies in einigen Fällen auch an Dritte weitergegeben.
Die zu klärende Frage ist, ob das Verhalten von Jörg Tauss ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten als Mitglied des Bundestags und Internetexperte der SPD-Fraktion diente.
§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Unter dem Pseudonym "Werner" hat Jörg Tauss zwischen Mai 2007 und Januar 2009 über sein Handy Kontakt zu zahlreichen Personen aus der Kinderporno-Szene unterhalten, sich Bild- und Videomaterial beschafft und dies in einigen Fällen auch an Dritte weitergegeben.
Die zu klärende Frage ist, ob das Verhalten von Jörg Tauss ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten als Mitglied des Bundestags und Internetexperte der SPD-Fraktion diente.
Dienstag, 18. Mai 2010
U.S. Supreme Court erklärt bei Nichttötungsdelikten die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit für Jugendliche als verfassungswidrig
In dem Rechtsstreit Graham v. Florida hat der U.S. Supreme Court am Montag den 17.05.2010 die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit für Jugendliche bei Nichttötungsdelikten als Verstoß gegen den achten Grundsatz der U.S.-Verfassung bezeichnet, der grausame und unverhältnismäßige Strafen verbietet:
"Excessive bail shall not be required, nor excessive fines imposed, nor cruel and unusual punishments inflicted."
Tötungsdelikte können auch bei Jugendlichen weiter mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit geahndet werden. EA8TRBYJ2DAW
"Excessive bail shall not be required, nor excessive fines imposed, nor cruel and unusual punishments inflicted."
Tötungsdelikte können auch bei Jugendlichen weiter mit lebenslanger Freiheitsstrafe ohne Bewährungsmöglichkeit geahndet werden. EA8TRBYJ2DAW
Montag, 17. Mai 2010
SS - Schriftsatz oder Schutzstaffel
Seit Jahren bin ich Mitglied einer Mailing-Liste für Rechtsanwälte, in der man sich gegenseitig auf Fragen antwortet oder auch um Terminsvertretungen bittet.
Am Wochenende las ich auf die Frage einer Kollegin mit dem Betreffzeile "VerwR: Formalien in SS" als Antwort sinngemäß folgendes.
"Sehr geehrte Frau xxxxxxxxx,
ich habe nur wenig Verständnis dafür, dass hier jeder mit selbst erfundenen Abkürzungen versucht, einen Sekundenbruchteil Zeit zu sparen.
Aber ein "SS" als Abkürzung, da hört sich doch alles auf, das kann ich nicht akzeptieren. Bürointern mag das ja zulässig sein, aber bitte nicht hier auf einer halb öffentlichen Liste."
Es scheint, als sei die Zeichenfolge "SS" für alle Zeiten von der Schutzstaffel der NSDAP derart vereinnahmt, dass es keine Möglichkeit der unbefangenen Benutzung der Abkürzung "SS" mehr gibt.
Für Juristen bietet es sich an, das Wort "Schriftsatz" mit den Buchstaben "SS" abzukürzen und zwar mit jeweils grossen Buchstaben. Es ist schlicht einfacher, mit dem Finger zweimal auf das "s" zu hauen und dabei die Shift-Taste gedrückt zu halten, als diese gleich nach dem ersten "S" wieder loszulassen.
Bei mir bekommen alle gerichtlichen Eingaben am Ende des Dateinamens ein "SS" für "Schriftsatz", verbunden mit einer Nummer. Die aussergerichtliche Korrespondenz wird mit einem einfachen "S" für "Schreiben", ergänzt um eine Nummer, gekennzeichnet. Je nach Verfahrensstand lautet die Bezeichnung daher etwa "Meyer-Mueller_SS1" oder auch "Meyer-Mueller_S3"
Derartige Dateien werden so bezeichnet auch per E-Mail an Kollegen oder Mandanten verschickt, ohne dass dies jemals beanstandet wurde.
Es wäre mir auch egal. Ich würde der untergegangenen Schutzstaffel der NSDAP keinerlei Einfluß auf die bürointerne Ordnung oder meine Arbeitsökonomie gestatten.
Am Wochenende las ich auf die Frage einer Kollegin mit dem Betreffzeile "VerwR: Formalien in SS" als Antwort sinngemäß folgendes.
"Sehr geehrte Frau xxxxxxxxx,
ich habe nur wenig Verständnis dafür, dass hier jeder mit selbst erfundenen Abkürzungen versucht, einen Sekundenbruchteil Zeit zu sparen.
Aber ein "SS" als Abkürzung, da hört sich doch alles auf, das kann ich nicht akzeptieren. Bürointern mag das ja zulässig sein, aber bitte nicht hier auf einer halb öffentlichen Liste."
Es scheint, als sei die Zeichenfolge "SS" für alle Zeiten von der Schutzstaffel der NSDAP derart vereinnahmt, dass es keine Möglichkeit der unbefangenen Benutzung der Abkürzung "SS" mehr gibt.
Für Juristen bietet es sich an, das Wort "Schriftsatz" mit den Buchstaben "SS" abzukürzen und zwar mit jeweils grossen Buchstaben. Es ist schlicht einfacher, mit dem Finger zweimal auf das "s" zu hauen und dabei die Shift-Taste gedrückt zu halten, als diese gleich nach dem ersten "S" wieder loszulassen.
Bei mir bekommen alle gerichtlichen Eingaben am Ende des Dateinamens ein "SS" für "Schriftsatz", verbunden mit einer Nummer. Die aussergerichtliche Korrespondenz wird mit einem einfachen "S" für "Schreiben", ergänzt um eine Nummer, gekennzeichnet. Je nach Verfahrensstand lautet die Bezeichnung daher etwa "Meyer-Mueller_SS1" oder auch "Meyer-Mueller_S3"
Derartige Dateien werden so bezeichnet auch per E-Mail an Kollegen oder Mandanten verschickt, ohne dass dies jemals beanstandet wurde.
Es wäre mir auch egal. Ich würde der untergegangenen Schutzstaffel der NSDAP keinerlei Einfluß auf die bürointerne Ordnung oder meine Arbeitsökonomie gestatten.
Freitag, 14. Mai 2010
Debauchery - Sittenverfall in deutschen Klassenzimmern?
Debauchery ist der englischen Spache entliehen und bedeutet je nach Kontext etwa Ausschweifung, Sittenverfall oder auch Verkommenheit. Ein passender Name für seine Death Metal Band, dachte sich Thomas Gurrath, bis vor kurzem noch staatlich alimentierter Lehramtsanwärter am Hegel-Gymnasium in Rohr im Schwabenland.
Dem von ihm musikalisch bearbeiteten Stil entsprechend sind natürlich auch Texte, Musikvideos und begleitende Fotos zum künstlerischen Gesamtwerk thematisch einschlägig. Sie handeln von Tod, Gewalt und Sex. Wäre dies anders, hätte der wissenschaftlich vorgebildete Sänger im Hinblick auf die gewünschte Ausdruckskraft sicherlich das Thema verfehlt - ein fachlich vernichtendes Urteil für einen angehenden Lehrer.
Als Musiker das Thema verfehlt zu haben war allerdings nicht der Vorwurf gegenüber Gurrath. Vielmehr führte die Angst vor drohendem lehrerseitig verordneten Sittenverfall an deutschen Schulen seitens der Schulbehörde dazu, dem Leadsänger von Debauchery mit Erfolg das Ende seiner bürgerlichen Karriere als Lehrer nahe zu legen.
Barbara Graf, Schuldirektorin am Hegel-Gymnasium in Rohr: "Die Texte und Videos, die Folterszenen und Pornografisches zeigen, sind ein Aufruf zur Gewalt. Menschenrechte werden mit Füßen getreten."
Eine kühne These, deren Wahrheitsgehalt sich angesichts der massenhaften Missbrauchsfälle an kirchlichen Schulen in Deutschland zu bestätigen scheint. Denn eine Umfrage bei allen 27 deutschen Bistümern hat ergeben, dass schon dort seit 1995 mindestens 94 Kleriker und Laien unter Missbrauchsverdacht geraten sind. Dreissig Lehrende wurden juristisch belangt und verurteilt. Eine hohe Dunkelzifer ist zu vermuten.
Der These der vorausschauenden Direktorin folgend, könnten die in kirchlichen Schulen weitverbreiteten Kreuze - als Symbol für die qualvolle Hinrichtung Jesu Christi und eng mit dem Thema Schuld und Sühne verbunden - von den Lehrenden als Aufruf zur Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen verstanden worden sein. Sexueller Missbrauch als lebenslange Kreuzigung. Das Kreuz als Mordwerkzeug strahlt eben ab.
Angesichts der Tatsache, dass Herr Gurrath jedoch nie kunstblutverschmiert und mit Kettensäge im Unterricht erschienen ist, bleibt allerdings die Frage offen, welche juristische Überlegung der Schulbehörde dazu diente, das künstlerische Privatleben des Death-Metal-Anhängers zur Grundlage seines beruflichen Ausscheidens zu machen.
Dem von ihm musikalisch bearbeiteten Stil entsprechend sind natürlich auch Texte, Musikvideos und begleitende Fotos zum künstlerischen Gesamtwerk thematisch einschlägig. Sie handeln von Tod, Gewalt und Sex. Wäre dies anders, hätte der wissenschaftlich vorgebildete Sänger im Hinblick auf die gewünschte Ausdruckskraft sicherlich das Thema verfehlt - ein fachlich vernichtendes Urteil für einen angehenden Lehrer.
Als Musiker das Thema verfehlt zu haben war allerdings nicht der Vorwurf gegenüber Gurrath. Vielmehr führte die Angst vor drohendem lehrerseitig verordneten Sittenverfall an deutschen Schulen seitens der Schulbehörde dazu, dem Leadsänger von Debauchery mit Erfolg das Ende seiner bürgerlichen Karriere als Lehrer nahe zu legen.
Barbara Graf, Schuldirektorin am Hegel-Gymnasium in Rohr: "Die Texte und Videos, die Folterszenen und Pornografisches zeigen, sind ein Aufruf zur Gewalt. Menschenrechte werden mit Füßen getreten."
Eine kühne These, deren Wahrheitsgehalt sich angesichts der massenhaften Missbrauchsfälle an kirchlichen Schulen in Deutschland zu bestätigen scheint. Denn eine Umfrage bei allen 27 deutschen Bistümern hat ergeben, dass schon dort seit 1995 mindestens 94 Kleriker und Laien unter Missbrauchsverdacht geraten sind. Dreissig Lehrende wurden juristisch belangt und verurteilt. Eine hohe Dunkelzifer ist zu vermuten.
Der These der vorausschauenden Direktorin folgend, könnten die in kirchlichen Schulen weitverbreiteten Kreuze - als Symbol für die qualvolle Hinrichtung Jesu Christi und eng mit dem Thema Schuld und Sühne verbunden - von den Lehrenden als Aufruf zur Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen verstanden worden sein. Sexueller Missbrauch als lebenslange Kreuzigung. Das Kreuz als Mordwerkzeug strahlt eben ab.
Angesichts der Tatsache, dass Herr Gurrath jedoch nie kunstblutverschmiert und mit Kettensäge im Unterricht erschienen ist, bleibt allerdings die Frage offen, welche juristische Überlegung der Schulbehörde dazu diente, das künstlerische Privatleben des Death-Metal-Anhängers zur Grundlage seines beruflichen Ausscheidens zu machen.
Dienstag, 4. Mai 2010
berlinapotheke.com - Markenrecht auf Abwegen
Wirklich lachen kann natürlich keiner, wenn er verklagt wird. Ab und an kann ich jedoch wenigstens ein hoffnungsfrohes Lächeln über die Telefonleitung spüren, wenn ich einem Mandanten versichere, dass er trotz einer Klage keinen Grund hätte, sich das Wochenende verderben zu lassen. Über einen solchen Fall im Markenrecht möchte ich hier kurz berichten.
Unter Domainliebhabern und Markenfreunden ist hinlänglich bekannt, dass man mit einer Domain, die einem Gattungsbegriff entspricht, viel Freude haben kann - weil Angriffe von Kennzeicheninhabern in der Regel gar nicht erst erfolgen - und dass aus Gattungsbegriffen gebildete Marken in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt "DPMA" schwerlich angemeldet werden können; jedenfalls dann, wenn die Marke den angestrebten Waren- und/oder Dienstleistungsbereich beschreibt.
Unter Domainliebhabern und Markenfreunden ist hinlänglich bekannt, dass man mit einer Domain, die einem Gattungsbegriff entspricht, viel Freude haben kann - weil Angriffe von Kennzeicheninhabern in der Regel gar nicht erst erfolgen - und dass aus Gattungsbegriffen gebildete Marken in der Regel beim Deutschen Patent- und Markenamt "DPMA" schwerlich angemeldet werden können; jedenfalls dann, wenn die Marke den angestrebten Waren- und/oder Dienstleistungsbereich beschreibt.
Ich war daher erstaunt und natürlich auch erfreut, als mir ein Mandant eine Abmahnung wegen seiner Domain berlinapotheke.com präsentierte. Da war es doch einem Markenfreund gelungen, die unten abgebildete deutsche Wort-Bildmarke "Berlin Apotheke" für die Dienstleistungen eines Apothekers, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-pflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide und Herbizide eintragen zu lassen.
Noch besser war allerdings die Idee, beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern die Gemeinschaftsmarke "Berlin Apotheke" wie folgt
Noch besser war allerdings die Idee, beim Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern die Gemeinschaftsmarke "Berlin Apotheke" wie folgt
für die Dienstleistungen eines Apothekers, Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen, Gesundheitsberatung, Beratungen in der Pharmazie, Dienstleistungen eines medizinischen Labors, Dienstleistungen eines chemischen Labors, Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke, Arzneimittel für tierärztliche Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, chemische Präparate für medizinische Zwecke, chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke, chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse, Kapseln für medizinische Zwecke; Tinkturen für medizinische Zwecke; Arzneimittel als Teile eines Sets, pharmazeutische Präparate, pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, Pflaster, Verbandmittel, Desinfektionsmittel, Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren, Fungizide, Herbizide, Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln und Analysegeräte für medizinische Zwecke zu registrieren.
Daher kann ich dem Markeninhaber auch nicht verübeln, in einer Art markenrechtlichem Größenwahn auch noch zu versuchen, die Domain berlinapotheke.com mittels Löschungsantrag vor Gericht zu erobern. Ich habe jedoch das Gefühl, dass das Landgericht Berlin in der kommenden mündlichen Verhandlung dem Machtanspruch des Berliner Apothekers ganz entschieden entgegentreten wird und ihm das mit gerichtlicher Hilfe angestrebte Husarenstück der virtuellen Weltherrschaft über die Berliner Apotheken nicht gelingen wird.
Daher kann ich dem Markeninhaber auch nicht verübeln, in einer Art markenrechtlichem Größenwahn auch noch zu versuchen, die Domain berlinapotheke.com mittels Löschungsantrag vor Gericht zu erobern. Ich habe jedoch das Gefühl, dass das Landgericht Berlin in der kommenden mündlichen Verhandlung dem Machtanspruch des Berliner Apothekers ganz entschieden entgegentreten wird und ihm das mit gerichtlicher Hilfe angestrebte Husarenstück der virtuellen Weltherrschaft über die Berliner Apotheken nicht gelingen wird.
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