Mittwoch, 19. März 2014

Rechtsschutzversicherung, keine Deckungsanfrage

Sehr geehrter Mandant,

Sie haben mich gebeten, Ihre Rechtsschutzversicherung um Kostenschutz zu bitten. Da ich als Rechtsanwalt durch eine Anfrage nach Kostenschutz für den Mandanten bei seiner Rechtsschutzversicherung ein eigenes Rechtsverhältnis mit der Versicherung eingehe, in dessen Folge ich dieser gegenüber dann auskunftspflichtig und rechenschaftspflichtig bin, sehe ich grundsätzlich von jeglicher Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen ab.

Zudem ist die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung häufig zeitaufwändiger, als der Streit mit dem Gegner, weil die Sachbearbeiter zum Teil Schwierigkeiten haben, die Sach- und Rechtslage zu erfassen. Diesbezügliche grundsätzliche Erläuterungen sind nämlich in der Regel bei Kollegen und Gerichten nicht erforderlich.

Hinzu kommt, dass umstritten ist, ob dieser zum Teil beträchtliche Arbeitsaufwand vergütet wird.

Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich der Bitte um Anforderung einer Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nicht nachkommen werde.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M.
Rechtsinformatik
Fachanwalt für IT-Recht
Informationstechnologierecht

8 Kommentare:

  1. "... ist die Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung häufig zeitaufwändiger, als der Streit mit dem Gegner ..." - mehr dazu hier . ;-)

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  2. Christian Jacoby19. März 2014 um 22:06

    In der verlinkten Entscheidung des LG Bonn steht mit keinem Wort, dass durch die Deckungsanfrage eine Rechtsbeziehung des Anwalts zur RSV entstünde. Die in der Entscheidung zuerkannten Ansprüche gründen sich auf übergegangene Ansprüche des Mandanten (die ihrerseits ihre Grundlage im Mandatsverhältnis haben und mit der Deckungsanfrage nichts zu tun haben).

    Aber natürlich können Sie diese übliche Serviceleistung für die Mandanten auch grundlos verweigern, wenn Sie sich sicher sind, es nicht nötig zu haben.

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    1. Kann es sein, dass Sie von der Materie so ziemlich keine Ahnung haben?

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  3. Der Bundesgerichtshof stellt für die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung darauf ab, ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe dabei erforderlich und zweckmäßig gewesen ist. Wenn damit schon die Honorierung einer Arbeit absehbar mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte, verzichte ich gerne darauf. Damit schaffe ich mehr Freiraum, entweder für im Innenverhältnis problemlose Mandate oder meine Familie.

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  4. „weil die Sachbearbeiter zum Teil Schwierigkeiten haben, die Sach- und Rechtslage zu erfassen.“

    Sie sprechen mir aus der Seele, Herr Kollege.

    Die Verweigerung der „üblichen Serviceleistung“ erfolgt nicht grundlos. Der den RSVen gegenüber zu leistende Überzeugungsaufwand erfordert nicht selten langwierigen Schriftverkehr mit umfangreichen Stellungnahmen zu schwierigen Rechtsfragen.

    In einem besonderen Fall hatten wir der RSV zunächst unser 28-seitiges Schreiben (nebst Anschreiben, das eine Zusammenfassung enthielt) an die Gegenseite zur Begründung der Deckungsanfrage geschickt. Unsere PDF-Dateien konnten nicht geöffnet werden, so dass der Versand per Telefax erforderlich wurde. Im Anschluss daran erfolgte weiterer zum Teil umfangreicher Schriftverkehr, der sich über Monate hinweg zog, weil die RSV unserer Rechtsauffassung nicht zu folgen vermochte.

    Erstes Schreiben an die RSV: 22.10.2013
    Erteilung der Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren (negative Feststellungsklage): 18.03.2014
    Streitwert: 240,00 Euro
    Selbstbeteiligung Mandant: 150,00

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  5. Die Korrespondenz mit der Versicherung dürfte viele Mandanten überfordern. Teilweise reicht ein Anruf, ist aber noch nicht Standard. Ich bin als Mandant gerne bereit, die Anfrage separat zu bezahlen mit der Option der Verrechnung, wenn die Kostenübernahme bewilligt ist. Lässt mich der Anwalt völlig im Regen stehen, wechsele ich die Kanzlei. Und ich hatte angenommen, der Hickhack um Abmahnungen sei der Tiefpunkt dessen, was Anwälte als "normal" betrachten.

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    1. Der "Hickhack" um Abmahnungen ist ein juristischer Leckerbissen im Vergleich zu der Aufgabe, einem Sachvbearbeiter der Versicherung zu erklären, welchen Sinn die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung hat und warum dafür gesondert Kostenschutz erforderlich ist. Mandanten, die es normal finden, etwas verrechnen zu können, obwohl verschiedene Angelegenheiten bearbeitet wurden, sind ebenfalls nicht ganz unproblematisch.

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  6. Die Korrespondenz mit den meisten Rechtsschutzversicherung Anbietern ist wirklich katastrophal, da kann ich Ihre Entscheidung von einer Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung wirklich nachvollziehen. Es ist einfach viel zu viel Aufwand und Arbeit.

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