Donnerstag, 6. November 2014

Wie könnte man Organe der Rechtspflege beleidigen und deren Infrastruktur benutzen um die Beleidigung zu verbreiten, ohne dass dies justiziabel wäre?

Zunächst benötigte man eine möglichst herabsetzende Beleidigung, am besten aus der Sexualsphäre. Natürlich sollte die Beleidigung grundsätzlich auch als solche verstanden werden können. Als Basis geeignet wäre dafür in jedem Fall das Wort "ficken". Das versteht jeder, von der perlenkettengeschmückten Amtsrichterin bis hin zum verbohrten Senatspräsidenten.

Auch englische Versionen bodenständiger Beleidigungen dürften die intellektuelle Leistungsfähigkeit der deutschen Justiz insoweit nicht überfordern, wie die Befassung der Gerichte mit dem Slogan "ALL COPS ARE BASTARDS" auch in seiner abgekürzten Form "ACAB" hinlänglich belegt. Im Sinne der Ausgangsfrage wäre damit auch eine englische Beschimpfung wie "FUCK YOU AND YOUR MOTHER TOO" eine durchaus tauglich erscheinende Beleidigung.

Natürlich dürfte eine solche Herabsetzung nicht in dieser Klarheit transportiert werden, denn auch die Anforderung mangelnder Justiziabilität müsste gewährleistet sein. In Betracht käme daher die Codierung der Beschimpfung durch eine mehrdeutige Abkürzung wie "FYAYM2".

Möchte man den Abstand zur ausgeschriebenen Version noch weiter erhöhen, böte sich die Abkürzung der deutschen Übersetzung "FICK DICH UND DEINE MUTTER AUCH" unter Beibehaltung der Ziffer "2" für das enlische Wort "too", übersetzt "auch", an. Die sich so ergebende Abkürzung würde "FDUDM2" lauten. Das könnte natürlich auch "FÜR DATEN UND DIGITALE MEDIEN ZWEI" bedeuten, womit dem Erfordernis mangelnder Justiziabilität hinreichend genüge getan wäre.

Nun sollte die Verbreitung der ausreichend verschlüsselten Beleidigung am besten durch die ahnungslosen Adressaten selbst erfolgen. Eine tolle Idee wäre die Anmeldung einer Gesellschaft unter genau diesem Kürzel, das damit durch das Handelsregister bundesweit verbreitet würde und je nach Umfang der Tätigeit der Namensträgerin durch die Hände zahlreicher Organe der Rechtspflege gehen müsste. Ein Schabernack, der seines gleichen suchte, wenn es ihn denn geben würde.

Erst gestern bekam ich Post von der DEBCON GmbH, die mir mitteilte, dass sie von Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH beauftragt wurde, eine gegen meine Mandantschaft gerichtete Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung einzutreiben. Wenn ich dann erinnere, dass sich die FDUDM2 GmbH erst kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Namen gegeben hat, die Insolvenzmasse zur Erfüllung fälliger oder künftig fällig werdender Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht und die Mahnmaschine dennoch weiter läuft, denke ich nur: lieber Musiker als Anwalt - "LMAA".  

5 Kommentare:

  1. Interessant ist, dass im Februar 2013 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der FDUDM2 GmbH angeordnet wurde, nachdem die metaclaims im Oktober 2012 eine Sammelklage zustande gebracht hatte.

    Turn piracy into profit. Gebühren - und kostenfrei für den Auftraggeber.

    Die alte Digiprotect kann man dann neu gründen als
    S*C*A*M* Ltd., wobei ich hier nicht ausführe, wofür die Buchstaben stehen.

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  2. Es geht auch anders:

    Man erklärt öffentlich z.B., dass, schreibt man "klug", es "beschissen" bedeuten soll. Man weiß, dass der Empfänger diese öffentliche Erklärung liest und auch tatschlich gelesen hat.

    Dann schreibt man,

    Sehr geehrter Herr Möbius,

    Sie sind ein selten kluger Anwalt.

    Rolf Schälike

    Na, was sagen Sie dazu?

    Vielleicht sollte man den Beleidigungsparagraphen bedingungslos aus dem StGB streichen und einige anderen §§ dazu.

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    1. Während bei Ihrer Version nur eine Person klar erkennbar beleidigt würde, streut die andere Variante das Kürzel "FDUDM2" an Tausende, ohne dass diese sich dagegen wehren könnten. Das finde ich dann doch geschickter im Sinne des Delinquenten.

      Zur Abschaffung der Beleidigung als Straftat sieht jedenfalls das Bundesverfassungsgericht keinen Anlass mehr:

      "§ 185 StGB ist auch nicht zu unbestimmt und verstößt damit nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Zwar unterscheidet er sich von den übrigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs dadurch, daß er den Straftatbestand lediglich mit dem Begriff der Beleidigung benennt, aber nicht näher definiert. Auch wenn das für eine unter der Geltung des Grundgesetzes erlassene Strafvorschrift als unzureichend anzusehen sein sollte, hat der Begriff der Beleidigung jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben."

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    2. "... jedenfalls durch die über hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, ... "

      Eben, es ist ein Paragraph, welcher sich auf mittelalterliche Gesichtspunkte (Inhalte) bezieht. Gehört abgeschafft.

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  3. Die Umbenennung der Fa. Digiprotect und die dann erfolgte Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist möglicherweise eine Reaktion auf u.a. den nachstehenden Link bzw. das Formular, das man herunterladen kann, wenn man glaubt geschädigt zu sein:

    http://www.sammelklage.org/index-Dateien/Sammelklage%20metaclaims-digiprotect%20Teilnahme%20V020910.pdf

    Anspruchsteller und andere Personen werden dann mit dem ( inhaltlich ) dementierbaren FDUDM2 konfrontiert, was aus der Sicht der vermutlich genervten Firmeninhaber ein köstlicher Witz ist. Man hätte die Abwicklungsgesellschaft auch gleich Nebula
    GmbH nennen können oder STP=Sic transit pecunia.

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