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Freitag, 19. Juni 2020

Die Notbremse des Hauptbelastungszeugen

Der Hauptbelastungszeuge hatte eine E-Mail an die Staatsanwaltschaft geschickt. Angeblich, um die Wahrheit über die Angeklagte ans Licht zu bringen, weil er mit Lügen in seinem Leben nicht mehr leben könne. Das Motiv schiene edel und der Denunziant gar äußerst anständig, wenn man nicht wüsste, dass sich der Zeuge bereits wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und der Veruntreuung von Mandantengeldern strafrechtlich verantworten musste, ein Insolvenzverfahren läuft und seine Zulassung als Rechtsanwalt der Vergangenheit angehört.

Weil die Angeklagte die ehemalige Mandantin und Verflossene des Zeugen ist, drängt sich der Verdacht einer Beziehungstat auf. Und tatsächlich beginnt der Hauptbelastungszeuge mit der Schilderung einer problematischen Beziehung, aus welcher er sich mit einer zerstörerischen E-Mail an die Staatsanwaltschaft zu lösen versucht habe. Heute würde er sich für sein Verhalten schämen, ein Verhältnis mit der Angeklagten eingegangen zu sein und auch die Staatsanwaltschaft zur Beendigung dieser Beziehung benutzt zu haben: "Ich wollte wegkommen und die Beziehung beenden, daher habe ich die E-Mail geschrieben."

Charakterstärke sieht anders aus aber immerhin bedauert der Zeuge seine Tat und versichert glaubhaft, dass er so etwas heute nicht mehr wiederholen würde. Weil es ihm wenigstens jetzt auf die Wahrheit ankomme, habe er den elektronischen Hilferuf an die Strafverfolgungsbehörden vor der Verhandlung auch nicht noch einmal gelesen und könne sich deshalb nicht mehr an konkrete Umstände erinnern, aus denen sich eine Belastung der Angeklagten ergeben könnte: "Ich war nicht mehr Herr meiner Sinne." Die Einsicht des Zeugen kommt spät, aber nicht zu spät und sein Verzicht auf Auslagen für die weite Anreise erscheint überaus verständlich.

Donnerstag, 6. November 2014

Wie könnte man Organe der Rechtspflege beleidigen und deren Infrastruktur benutzen um die Beleidigung zu verbreiten, ohne dass dies justiziabel wäre?

Zunächst benötigte man eine möglichst herabsetzende Beleidigung, am besten aus der Sexualsphäre. Natürlich sollte die Beleidigung grundsätzlich auch als solche verstanden werden können. Als Basis geeignet wäre dafür in jedem Fall das Wort "ficken". Das versteht jeder, von der perlenkettengeschmückten Amtsrichterin bis hin zum verbohrten Senatspräsidenten.

Auch englische Versionen bodenständiger Beleidigungen dürften die intellektuelle Leistungsfähigkeit der deutschen Justiz insoweit nicht überfordern, wie die Befassung der Gerichte mit dem Slogan "ALL COPS ARE BASTARDS" auch in seiner abgekürzten Form "ACAB" hinlänglich belegt. Im Sinne der Ausgangsfrage wäre damit auch eine englische Beschimpfung wie "FUCK YOU AND YOUR MOTHER TOO" eine durchaus tauglich erscheinende Beleidigung.

Natürlich dürfte eine solche Herabsetzung nicht in dieser Klarheit transportiert werden, denn auch die Anforderung mangelnder Justiziabilität müsste gewährleistet sein. In Betracht käme daher die Codierung der Beschimpfung durch eine mehrdeutige Abkürzung wie "FYAYM2".

Möchte man den Abstand zur ausgeschriebenen Version noch weiter erhöhen, böte sich die Abkürzung der deutschen Übersetzung "FICK DICH UND DEINE MUTTER AUCH" unter Beibehaltung der Ziffer "2" für das enlische Wort "too", übersetzt "auch", an. Die sich so ergebende Abkürzung würde "FDUDM2" lauten. Das könnte natürlich auch "FÜR DATEN UND DIGITALE MEDIEN ZWEI" bedeuten, womit dem Erfordernis mangelnder Justiziabilität hinreichend genüge getan wäre.

Nun sollte die Verbreitung der ausreichend verschlüsselten Beleidigung am besten durch die ahnungslosen Adressaten selbst erfolgen. Eine tolle Idee wäre die Anmeldung einer Gesellschaft unter genau diesem Kürzel, das damit durch das Handelsregister bundesweit verbreitet würde und je nach Umfang der Tätigeit der Namensträgerin durch die Hände zahlreicher Organe der Rechtspflege gehen müsste. Ein Schabernack, der seines gleichen suchte, wenn es ihn denn geben würde.

Erst gestern bekam ich Post von der DEBCON GmbH, die mir mitteilte, dass sie von Herrn Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing als Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH beauftragt wurde, eine gegen meine Mandantschaft gerichtete Forderung aus einer Urheberrechtsverletzung einzutreiben. Wenn ich dann erinnere, dass sich die FDUDM2 GmbH erst kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihren Namen gegeben hat, die Insolvenzmasse zur Erfüllung fälliger oder künftig fällig werdender Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht und die Mahnmaschine dennoch weiter läuft, denke ich nur: lieber Musiker als Anwalt - "LMAA".  

Donnerstag, 30. Oktober 2014

Einer Oma ohne PC und Internet 1.000,- Euro aus den Rippen zu leiern ...

... war die Mission der TopWare Entertainment GmbH aus Ettlingen, vertreten durch die .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann aus Hamburg. Mit einer Abmahnung wurden Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz (Anwaltsgebühren und fiktive Lizenzgebühr) wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes an dem Computerspiel "Two Worlds II" durch einen Download in einer Internettauschbörse mittels Filesharing geltend gemacht. Mangels Zahlungen wurde schließlich Klage erhoben.

Zunächst lief die Komödie vor dem Amtsgericht Hamburg, dass sich für unzuständig erklärte. Dann ging es zum Amtsgericht Hannover, vor dem der Abmahnbude die Luft ausging. Denn der Kollege der .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann GbR teilte mit, das beantragt wurde, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der TopWare Entertainment GmbH zu eröffnen:

 "Mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (G1 IN 772/14) wurde am 08.09.2014, 12 Uhr, Herr Rechtsanwalt Harald Kroth, Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achem, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde mit dem gerichtlichen Beschluss zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv- und Passivprozesse auferlegt und die Prozessführungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit den in § 240 Satz 2 ZPO bezeichneten Wirkungen übertragen. Das hier geführte streitige Verfahren ist damit vorerst unterbrochen. Ob und in welchem Umfange der Rechtsstreit fortgeführt wird, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Soweit Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde, bitten wir um Absetzung. Auf Seiten der Klägerin wird niemand  erscheinen."

Das Verfahren wurde gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Damit wird die 78-jährige Beklagte ohne Computer und Internetanschluss wohl auf ihren Anwaltskosten sitzen bleiben, denn es wird nicht damit gerechnet, dass der Prozess jemals wieder aufgenommen wird.