Dienstag, 27. Februar 2018

Amtsgericht Bremerhaven - warum die Beleidigung "Fotze" billig ist

Der Unterlassungsanspruch nach den im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses im Beisen von Familienangehörigen herausgeschriehenen Beleidigungen
  • "Halt Deine Fresse du asoziale Fotze.“
  • „Mach dich in deine stinkende Asi-Bude du stinkende Fotze.“
  • „Ej du stinkende Fotze halt deine Fresse und verpiss dich mit deinem fetten asozialen Arsch“
ist nach Ansicht des Amtsgerichts Bremerhaven mit 500,- EUR wohlüberlegt am untersten Ende der Streitwertskala einzustufen: "Auch wenn es sich bei der Beleidigung um einen geschlechtlich geprägten Begriff handelt, ist die sexuelle Komponente eher zufällig. Einen tatsächlichen sexuellen Bezug gibt es nicht. In gleicher Weise hätte ein Fäkalbegriff gewählt werden können. Die Beleidigung erfolgte zudem im familiären Umfeld. Eine öffentliche, über den Hausflur hinausreichende Äußerung fand nicht statt."  

Die Erwägung "Auch wenn es sich bei dem beschuhten Fuß um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des Strafrechts handelt, war der Tritt mit einem Militärstiefel eher zufällig, der Täter hätte auch einen Schlag mit der Hand wählen können", wird man in Urteilsgründen wohl nie zu lesen bekommen, da eine Rechtsverletzung grundsätzlich nicht deswegen milder bewertet wird, weil deren Schwere aus der Sicht des Täters auch hätte vermieden werden können. Eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund soll dennoch nicht als intensiv bewertet werden dürfen, wenn an Stelle eines geschlechtlich geprägten Begriffs auch ein Fäkalbegriff hätte gewählt werden können. Weil bei der Streitwertermittlung im Rahmen des § 3 ZPO nach Ansicht des Bundesgerichtshofs alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung für den Betroffenen, zu berücksichtigen sind und mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen sein soll, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000,- EUR vorgegeben hat, scheint die Begründung des Amtsgerichts Bremerhaven eher unzureichend. Dass eine Beleidigung im familiären Umfeld und der eigenen Wohnbehausung darüber hinaus weniger schwer wiegt, als eine solche in Gegenwart unbekannter Personen in der Öffentlichkeit, vermag ich ebenso wenig nachzuvollziehen.

Da der Bundesgerichtshof beim rechtsverletzenden Filesharing sogar davon ausgeht, dass der Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung eines durchschnittlich erfolgreichen Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig mit einem Streitwert von nicht unter 10.000,- EUR angemessen bewertet sein soll, fühle ich mich ein wenig an meine ersten Jahre in einem reinen Jungengymnasium erinnert. Filme sind super, Weiber sind scheiße.

2 Kommentare:

  1. Fühle mich zurück ins Mittelalter versetzt.

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  2. Mittelalter ging ja noch....Sie meinen sicherlich die weitaus schlimmere Renaissance (Hexenverfolgung und so)...

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