Einen Mandantenköder unter dem schlagkräftigen Domain-Namen "facebook-sperre.de" hat ein geschäftstüchtiger Anwalt aus Regensburg mit der mutigen Forderung "Facebook wegen Sperrung jetzt verklagen!" in den Ozean der Facebook-Fischchen geworfen. Grundsätzlich eine tolle Idee, denn "Wenn es uns allen gemeinsam gelingt, Facebook durch viele tausend Klagen unter Druck zu setzen, wird sich an der Löschpraxis von Facebook etwas ändern."
Bei vielen tausend Klagen wird sich natürlich auch ein bisschen was am Honoraraufkommen der Anwaltschaft ändern, wenn der bayerische Kollege bereit ist, die vielen tausend Klagen nicht ganz alleine durchzuziehen. So ganz alleine soll die Prozessflut gegen Facebook ohnehin nicht gestemmt werden, denn "Aufgrund des Prozessrisikos empfehlen wir derzeit, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung gegen Facebook vorzugehen." Das nenne ich mal eine faire Geste gegenüber den vielen tausend Facebook-Nutzern, diese nicht ohne den Kostenschutz einer willigen Rechtsschutzversicherung ins offene Messer laufen zu lassen.
Ich gehe mal davon aus, dass auch der pfiffige Rechtsanwalt aus Regensburg eine allumfassende Rechtsschutzversicherung hat, denn seit dem Urteil des Landgerichts Hamburg in Sachen "Ebay-Anwalt" vom 17.06.2008 zum Az.: 312 O 937/07 sollte zumindest einschlägig spezialisierten Kollegen bekannt sein, dass es Dritten gemäß §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG sogar dann untersagt ist, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn die angebotenen Dienstleistungen nicht einmal denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.
Im besagten Urteil hatte das Landgericht Hamburg seinerzeit recht überzeugend bekräftigt, dass der Rechtsanwalt durch die Verwendung des Zeichens "ebay" in mehreren Domain-Namen den Ruf der Marke und des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens mit deren Qualitätsvorstellungen genutzt hat, um diese auf seine Anwaltskanzlei zu übertragen. Der Anwalt nutzte die Unterscheidungs- und Anziehungskraft sowohl der Marke "ebay" als auch des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens unter anderem mit der Domain „rechtsberatung-ebay.de“ aus, um auf sein geschäftliches Angebot aufmerksam zu machen. Ob das bei der Domain "facebook-sperre.de" auch der Fall ist? Immerhin ist Facebook zweifelsohne eine bekannte Marke und so darf man gespannt sein, wie lange der mutige Kollege seine anwaltlichen Dienste noch mit Hilfe einer Domain unter Verwendung des Namens des größten sozialen Netzwerks der Welt anbietet.
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Sehr spannend. Ggf. greift in diesem Fall tatsächlich § 23 Nr. 2 MarkenG, weil eben "Facebook Sperre" deutlicher auf die dahinterliegende Dienstleistung bezogen sein könnte, als ein bloßer "ebay Anwalt". Angesichts des von Ihnen zitierten Urteils aber durchaus mutig.
AntwortenLöschenNicht den Hauch einer Chance: Die fremde Marke darf nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen. Der Händler ist, wie Hacker es formuliert, auf das „unbedingt notwendige Minimum an Markenverwendung“ beschränkt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 24 Rn. 52). Eine Verwendung als Teil der Domain geht über die notwendige Leistungsbestimmung deutlich hinaus. Es ist völlig ausreichend, wenn der Beklagte auf dem Text seiner Internetseite den entsprechenden Hinweis erteilt. (OLG Köln zur Domain „keine-vorwerk-vertretung.de")
LöschenJa wenn dann nicht einmal ein Anit-f***book geht? Und was ist mit Anti-NAZI und Antifant, ja ok ... andere Baustelle «Wenn der Faschismus wiederkehrt, wird er nicht sagen: ‹Ich bin der Faschismus›. Nein, er wird sagen: ‹Ich bin der Antifaschismus›.»
LöschenNa wenn das so ist.
AntwortenLöschenEins noch bezüglich *** - Die Angst geht um -
AntwortenLöschenhttps://fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de/2017/04/horst-mahler-die-angst-geht-um.html
Watch Videos Online | Wie heiratet man einen König | Veoh.com
http://www.veoh.com/watch/v96222459H7M63TM8
Wie heiratet man einen König?
Schlüsselszene ist die Aufgabenstellung "Dem Stein die Haut abziehen"
" ... wenn der Stein eine Haut hat, und er hat doch eine Haut Her König ... " das ist SED-Parteibonzen mit den eigenen Dogmen besiegen!
Im Moot Court interessiert nur das Problem wie der schwache Bauer / Bäuerin der Feldarbeit auf den königlichen Feldern entgeht indem das SED-Dogma anerkannt wird wonach der Stein eine Haut hat.
Ist es möglich ähnlich mit Merkelschen Dogmen in der BRD, wie z.B. dem "Wir schaffen das" - dem Stein die Haut abzuziehen sowie weiteren Dogmen, umzugehen ohne ggf. von den Mimosen wegen indirektem § 130 aus Sicht fiktiver Dritter belästigt zu werden? Oder bedarf es da noch spezieller Grußformeln aus dem Repertoire des Abmahnwahn?