Mittwoch, 23. September 2020

Spitzenjurist

Wer mit dem Begriff "Prädikatsanwalt" wirbt, sollte auch ein Spitzenjurist sein. Dies erläuterte der dritte Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg in seinem Urteil vom 13.07.2009 zum Az. 3 U 525/09 mit der Auffassung, dass der Referenzverbraucher unter "Prädikatsanwalt" einen Anwalt verstehe, der nicht nur ein Examen mit dem in Bayern gebräuchlichen "kleinen Prädikat" erworben habe, sondern zu einer kleinen Gruppe von auch prüfungsmäßigen Spitzenjuristen zähle. Schon das Landgericht Regensburg hatte im Urteil vom 20.02.2009 zum Az. 2HK O 2062/08 geäußert, dass auch bei einer Quote von 47 % der Examenskandidaten, die in Bayern 2007 das 2. Staatsexamen bestanden haben und damit zumindest das "kleine Prädikat" erworben haben, welches bereits bei 6,5 von 18 möglichen Punkten verliehen werde, solche mit dem Begriff "Prädikatsanwalt" versehenen Rechtsanwälte nicht notwendig zu einer kleinen Gruppe von Spitzenjuristen zählen, die ihr Examen mit einer sehr guten Note bestanden haben. Zu sehr weiche die Vorstellung "Spitzenjurist" von der bei einer nennenswerten Zahl von "Prädikatsanwälten" tatsächlich vorhandenen Befähigung ab.

Damit stellten die Richter klar, dass die Werbung mit der Bezeichnung "Prädikatsanwalt" für einen Rechtsanwalt wegen der zumindest in Bayern äußerst verwässerten Bedingungen bei der Erreichung eines Prädikatsexamens beim Verbraucher die falsche Vorstellung auslöse, es tatsächlich auch mit einem Spitzenjuristen zu tun zu haben. Nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 16.11.2017 zum Az.  ZR 160/16 setzt eine zulässige Spitzenwerbung voraus, dass die Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bietet. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass ich im vergangenen Sommer den höchsten Berggipfel Deutschlands vom österreichischen Ehrwald aus zu Fuß erreicht habe, darf auch ich mich als Spitzenjurist bezeichnen. Ob die Verwendung dieser Bezeichnung für mein berufliches Wirken außerhalb der Zugspitzbesteigung zulässig wäre, lasse ich an dieser Stelle einfach mal offen.

3 Kommentare:

  1. Nun ja, Sie müssen verstehen, dass 6,50 Pkte. in Bayern mindestens so viel wert sind wie 9 Pkte. andernorts. In Bayern ist nämlich alles schwerer, selbst das Kilo ;-)

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    1. Ich werde das bei kommenden Einstellungsgesprächen wohlwollend berücksichtigen.

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  2. Aber wer durchgefallen ist, der kann sich immerhin "staatlich geprüft" nennen ;)

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