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Montag, 26. September 2022

Stell Dir vor es ist Krieg und keiner geht hin

deserteur

Es ist unklar, ob der 25-jährige russische Staatsbürger Ruslan Alexandrovich Zinin aus der ostsibirischen Stadt Ust-Ilimsk in der Oblast Irkutsk in Russland an den in der Überschrift aus einem Gedicht von Carl Sandburg abgeleiteten Vers gedacht hat, als er auf den Leiter der örtlichen Einberufungsstelle, Militärkommissar Alexander Vladimirovich Eliseev, geschossen hat. Klar dürfte sein, dass Ruslan Alexandrovich Zinin nicht zum Militärdienst eingezogen wird und deshalb nicht in den russischen Krieg gegen die Ukraine ziehen muss, weil er sich vor einem russischen Gericht für sein Handeln strafrechtlich verantworten muss und danach voraussichtlich für lange Zeit in Haft genommen wird.

Zahlreiche andere Russen im wehrfähigen Alter entkommen der Teilmobilmachung auf weniger spektakuläre Weise, in dem sie Russland verlassen. Russischen Kriegsdienstverweigerern drohen schwere Repressionen in ihrem Heimatland und könnten daher über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Asyl wegen politischer Verfolgung beantragen, da dieses Recht im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" gewährleistet wird. Praktisch dürfte allerdings eine Mehrzahl von Asylanträgen scheitern, da sich nach Artikel 16a Absatz 2 GG derjenige nicht auf sein Asylrecht berufen kann, der aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Allerdings könnte jeder Russe zunächst Asyl beantragen und das Verfahren dauert aktuell etwa ein Jahr. Während dieses Zeitraums erhält der Asylbewerber Sachleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts sowie einen monatlichen Geldbetrag. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) stellt die Grundbedürfnisse sicher und regelt die Versorgung, auf die ein Anspruch besteht: Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Heizung, Körperpflege und Gesundheitsversorgung, Leistungen für den persönlichen Bedarf, Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter für den Haushalt, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt und weitere individuelle Leistungen. Wird das Verfahren mit einer Ablehnung als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet“ abgeschlossen, hat der Antragsteller eine Woche Zeit, um Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen und zusätzlich einen Eilantrag zu stellen. Wird der Eilantrag als begründet angesehen, kann der Antragsteller während des Gerichtsverfahrens in Deutschland bleiben und sich vor einer endgültigen Entscheidung immer noch ins europäische Ausland absetzen.

Dienstag, 16. Dezember 2014

Religionsfreiheit

Man liest ja in diesen Tagen sehr viel. Viele Deutsche haben Angst vor der Islamisierung des Abendlandes und demonstrieren ihre Furcht auf der Strasse unter dem Kürzel "PEGIDA", was nichts anderes heißt als "Patriotische Europäer gegen die Islamisierung des Abendlandes". Justizminister Heiko Maas dagegen hat Angst vor einer "Schande für Deutschland" durch die Proteste der islamkritischen Bewegung "PEGIDA". Bundeskanzlerin Merkel erinnert sich zwar an das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit, sieht aber keinen Platz für Hetze und Verleumdung von Menschen, die aus anderen Ländern zu uns kommen.

Nun haben aber viele Leute Angst vor Menschen, die aus anderen Ländern zu uns kommen und sich zum Islam bekennen. Denn es gibt in Deutschland nicht nur das in Artikel 16a Grundgesetz garantierte Asylrecht, sondern auch den Schutz der Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz:

„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

Die Religionsfreiheit ist aber nicht nur ein Grundrecht, sondern sogar ein Menschenrecht und wird in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO wie folgt formuliert:

"Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden."

Grundsätzlich werden insoweit die positive und die negative Religionsfreiheit unterschieden. Nämlich die Freiheit, religiöse Überzeugungen zu vertreten oder aber keiner Religon anzugehören als auch die Freiheit, seine Überzeugung beliebig zu wechseln.

Damit ist klar, das auch der muslimische Glauben in Deutschland durch das Grundgesetz und die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen geschützt ist. Der Islam als in Deutschland geschützte Religion gewährt selbst allerdings keine negative Religionsfreiheit für Muslime. Die Freiheit, sich für eine andere Religion als den Islam zu entscheiden oder Atheist zu werden, gibt es für einen Muslim und dessen Kinder grundsätzlich nicht. Im islamischen Recht wird der Glaubensabfall zuweilen sogar mit dem Tod bestraft.

Unter dem Aspekt der negativen Religionsfreiheit ist der Islam daher durchaus kritisch zu würdigen und ob der Ausdruck bürgerlichen Unbehagens in Form von Demonstrationen angesichts der von islamischem Fanatismus geprägten Nachrichtenlage deshalb das Prädikat "Schande für Deutschland" verdient, wage ich zu bezweifeln.