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Freitag, 3. Dezember 2010
Filesharing: "Dicke Lippen - kleine Löcher" und "Sommerträume junger Mädchen" auf dem Grabbeltisch? Forderungsverkauf durch C-S-R
Nun wird´s richtig billig. Am Ende des Filesharing-Gezänks mit der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei alias Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop um den angeblichen download oben genannter Schmuddelfilmchen sinkt der Paketpreis von EUR 1.300,- auf EUR 360,-, bevor die geltend gemachten Schadensersatzforderungen "im Wege eines Forderungsverkaufs" wohl verramscht werden sollen. Auf das Angebot kann man ja schon deshalb nicht eingehen, weil man dann nie erfährt, wer derart risikobehaftete Schadensersatzforderungen kauft, die bei gerichtlicher Durchsetzung ggf. nur mit Sachverständigenkosten durchzusetzen wären, die die ursprüngliche Forderung übersteigen könnten. Nicht umsonst gibt es andere Abmahnkanzleien, die schon das Einstiegsangebot so niedrig halten, dass es fast naheliegt, darauf einzugehen.
Donnerstag, 26. August 2010
"Sexy Ladies 23: This Ladies want to be fucked in all holes" - Abmahnung für Z-Faktor Medien durch C-S-R Rechtsanwaltskanzlei
Ich rätsele, ob der angebliche Rechteinhaber Z-Faktor Medien, der Produzent, der Regisseur oder aber die Kanzlei C-S-R die englische Sprache nur unzureichend beherrschen. Denn selbstverständlich hätte es entweder heissen müssen "This lady wants to be fucked in all holes" oder aber "These ladies want to be fucked in all holes".
Oder kann man auf Grund dieses falsch geschriebenen Titels gar davon ausgehen, dass es das streitbefangene Kunstwerk überhaupt nicht gibt und sich hinter der Abmahnung eines angeblichen Rechteinhabers nur der plumpe Betrugsversuch eines schlichten Gemüts verbirgt?
Da jedoch dem deutschen Anwalt die unverfrorene Lüge ebenso fremd ist wie der Schreibfehler in fremden Sprachen, liegt tatsächlich der Verdacht nah, dass sich der genannte Filmtitel auf den Fiebertraum eines Zuhälters zurückführen lässt, dem vermeintlichen Kunstwerk damit sozusagen der Mangel des Z-Faktors innewohnt.
Oder kann man auf Grund dieses falsch geschriebenen Titels gar davon ausgehen, dass es das streitbefangene Kunstwerk überhaupt nicht gibt und sich hinter der Abmahnung eines angeblichen Rechteinhabers nur der plumpe Betrugsversuch eines schlichten Gemüts verbirgt?
Da jedoch dem deutschen Anwalt die unverfrorene Lüge ebenso fremd ist wie der Schreibfehler in fremden Sprachen, liegt tatsächlich der Verdacht nah, dass sich der genannte Filmtitel auf den Fiebertraum eines Zuhälters zurückführen lässt, dem vermeintlichen Kunstwerk damit sozusagen der Mangel des Z-Faktors innewohnt.
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