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Freitag, 6. September 2019

Verbotene Briefwerbung

Briefwerbung ist mindestens so lästig wie E-Mail-Werbung und gegen beide Formen der Belästigung kann man sich auch als Privatperson wehren. Im vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher von seiner Krankenkasse Werbung per Post mit dem Slogan „Fitness rauf – Risiko runter“ erhalten, trotzdem er einer solchen Zusendung vorher nicht nur nicht zugestimmt, sondern die Krankenkasse ausdrücklich per E-Mail als auch online über deren Website aufgefordert hatte, ihm keine Werbung mehr zuzusenden, weil er schlicht keine Werbung mehr von seiner Krankenkasse bekommen wollte.

Der Europäische Gerichtshof hatte schon vorher entschieden, dass Krankenkassen trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als „Gewerbetreibende“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt anzusehen seien, mit der Folge, dass auch für sie das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie würde Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Ziel der Richtlinie sei es vielmehr, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und zwar unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der von ihr wahrgenommenen Aufgabe, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑59/12.

Danach ist auch eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie eine Krankenkasse, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen und unterliegt in dieser Eigenschaft den Vorschriften der Richtlinie, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ihren Mitgliedern trotz ausdrücklichem Verbot wirbt, vgl. Urteil des BGH vom 30.04.2014, Az.: I ZR 170/10. Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984, Az.: IX 2R 45/83.

Vorliegend richtete sich der Unterlassungsanspruch des belästigten Mitglieds der Kasse nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben, nämlich den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Zusendung von Werbepost ohne Einwilligung stellt nämlich grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Verbrauchers dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will.

Angesichts des Rechts des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Denn in der - als solche nicht ehrverletzenden – unrechtmäßigen Kontaktaufnahme liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, da ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17). Das unaufgeforderte Zusenden von Briefwerbung stellt aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener Werbung entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Der Eingriff ist auch nicht unerheblich. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der Werbepost der Briefkasten blockiert wird, so dass weitere Sendungen zurückgeschickt werden. Zum anderen muss der Adressat zum Durchlesen und Sortieren der Briefpost Zeit aufwenden, um zu erkennen, was überhaupt Gegenstand des Briefes ist.

Die für eine einstweilige Verfügung gegen unzulässige Briefwerbung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition möglich sein muss, drohende Beeinträchtigungen dieser Position mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09. Weil die Krankenkasse auf die vorgerichtliche Abmahnung zunächst nicht reagiert hatte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Da eine Unterlassungserklärung dann erst nach Beantragung der einstweiligen Verfügung abgegeben wurde, musste der Verfügungsantrag zurückgenommen werden und die Kosten der Antragstellung wurden vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 antragsgemäß zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss der Krankenkasse auferlegt, da diese die Unterlassungserklärung nach erhaltener Abmahnung verspätet abgegeben hatte und sich insoweit bereits bei Beantragung der einstweiligen Verfügung im Verzug mit einer ihr obliegenden Rechtspflicht befand, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Der Streitwert für die unzulässige Briefwerbung wurde durch das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 wie beantragt mit EUR 3.000,- festgesetzt, weil der Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in seinem Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14 entschieden hatte, dass mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen ist, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit EUR 5.000,- angesetzt hat. Wegen des Charakters einer Eilentscheidung als vorläufige Regelung wurde ein Abschlag auf EUR 3.000,- vorgenommen.

Dienstag, 30. März 2010

Eine Werbe-Mail von TERMlNSVERTRETUNG.DE

Wie man mit nur einer an eine Vielzahl von Empfängern gerichteten Werbe-E-Mail ein kleines Kapitel im IT-Recht schreiben kann, läßt sich eindrucksvoll am Beispiel der Nachricht erläutern, mit welcher das "Exklusivportal zur Terminsvertretung von Anwälten" TERMlNSVERTRETUNG.DE, das sich als "maßgeschneidertes Serviceportal für jede/n Rechtsanwältin / Rechtsanwalt, die als Prozessbevollmächtigte Terminsvertreter suchen oder als Terminsvertreterin / Terminsvertreter tätig werden möchten" versteht, am 22.11.2008 bei zahlreichen Rechtsanwälten um Beitritt warb.

Seit der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 06.05.2004 zum Az.: I ZR 2/03 entschieden hatte, daß Rechtsanwälte für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in eigener Sache grundsätzlich keine Kostenerstattung verlangen dürfen, ist es im Hinblick auf die Kosten ein relativ risikoloses Geschäft für die kommerzielle Anwaltsperepherie wie Verlage und Verzeichnisse, ihre potentiellen Kunden anzuspammen. Wenn man dann nach einer Abmahnung bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und seine Adressverwaltung im Griff hat, ist Spam an Anwälte eine effektive Werbemethode mit sehr geringem Kostenaufwand.

Zur Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung war der federführende Kollege von "TERMlNSVERTRETUNG.DE" jedoch mindestens zweimal nicht bereit. Weil es sich nicht nur um einen einfachen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelte, durfte auch die Unterlassungserklärung umfassender verlangt werden. Da auch auf den Hinweis, daß eine Erklärung, nur an den Empfänger keine weiteren E-Mails mehr zu senden, nicht weit genug sei, keine Reaktion erfolgte, kam es wie es kommen mußte: Mehrere Prozesse wegen der Werbe-E-Mail vom 22.11.2008 liefen an.

In dessen Rahmen war dann zu erfahren, daß ein unglückseliger Kollege aus Köln doch tatsächlich das Pech hatte, in seinem Prozeß gegen die TERMlNSVERTRETUNG.DE-GbR auf einen Richter am Landgericht Bielefeld zu treffen, der ihm das Vorgehen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Urteil vom 30.01.2009 zum Az.: 3 O 451/08 verweigerte.

Begründung: "Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 UWG fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 UWG. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass sich die Geschäftsbereiche der Parteien überschneiden und der Verfügungsbeklagte auch nur potenziell oder mittelbar in der Lage wäre, die Absatzchancen des Verfügungsklägers zu beeinträchtigen. Als ein bloßer Marktteilnehmer, der nur im Vertikalverhältnis und nicht als Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) durch die Zusendung der Werbe-E-Mails betroffen sein konnte, ist ihm das Vorgehen aus dem Wettbewerbsrecht verwehrt."

Das Landgericht Hannover sah das schon im Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 02.12.2008 zum Az.: 18 O 270/08 anders, da der Antragsgegner gegenüber einem Rechtsanwalt als Wettbewerber verpflichtet sei, allgemein und auch gegenüber Dritten derartige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässige Werbemaßnahmen zu unterlassen.

Im sich anschließenden Hauptsacheverfahren begründete das Landgericht Hannover seine Auffassung mit Urteil vom 12.05.2009 zum Az.: 18 O 039/09 noch etwas ausführlicher: "Die Parteien sind Mitbewerber und stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Der Kläger nimmt als ortsansässiger Rechtsanwalt u. a. auch Mandate zur Vertretung auswärtiger Kollegen an hannoverschen Gerichten an. Durch die oben genannte E-Mail werden Terminsvertreter auch im Raum Hannover gesucht, die über die Plattform „terminsvertretung.de" für auswärtige Anwälte tätig werden sollen. Insofern konkurrieren hier beide auf dem gleichen Markt (Vertretung auswärtiger Anwälte vor hannoverschen Gerichten). Dabei spielt es keine Rolle, dass terminsvertretung.de nur eine Vermittlungsplattform darstellt. Wettbewerbsrechtlich ist es unerheblich, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen stehen. Maßgeblich ist, dass sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. Hefermehl-Köhler-Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 2 Rz. 67, 68)."

Endgültig zum Schulfall mutierte die Werbe-E-Mail vom 22.11. dann in einem weiteren Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 17.06.2009 zum Az.: 439 C 16130/08. Dort hatte ein Kollege nur auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-Mails an ihn selbst geklagt und auf ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen verzichtet. Im Prozeß wurde trotz des ausdrücklichen Verlangens des Klägers nach einer schriftlichen Unterlassungserklärung eine ihm im Termin nur in Kopie überreichte Unterlassungserklärung als ausreichend angesehen, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, denn "Bei einer im Prozess schriftsätzlich überreichten Unterlassungserklärung bleibt, anders als bei außerprozessualer, elektronischer Übermittlung für Zweifel an ihrer Echtheit und Ernsthaftigkeit kein Raum. Eine schriftsätzliche, in der mündlichen Verhandlung erklärte Unterlassungserklärung bietet dem Gläubiger schon wegen der Wahrheitsobliegenheit des § 138 ZPO hinlänglich Gewähr an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung des Schuldners und dem Willen, an die Erklärung gebunden zu sein."

Eine E-Mail, viele Empfänger und mindestens vier lehrreiche Verfahren an drei unterschiedlichen Gerichten. Das Internet macht´s möglich.

Übrigens: Sollte auch nur eine weitere Werbe-E-Mail ohne Zustimmung des Empfängers oder dessen mutmaßlichem Einverständnis nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Hannover am 29.12.2008 durch den federführenden Kollegen von TERMlNSVERTRETUNG.DE versandt worden sein, wird ein Ordnungsgeld fällig. Als unzulässig sieht das Landgericht Hannover laut Hinweis nämlich auch solche Werbe-E-Mails an, die von anwaltlichen Mitgliedern des Portals von terminsvertretung.de über die dort vorgehaltene Funktion "Kollegen empfehlen" ungefragt an andere Rechtsanwälte versandt werden.