Ein Geschenk der fortschreitenden Technik an die Nutzer des Internets in Deutschland ist der Umstand, dass auch der unbescholtene Bundesbürger mit Internetzugang aus heiterem Himmel eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung bekommen kann, weil ihm von einer spezialisierten Anwaltskanzlei vorgeworfen wird, dass mit Hilfe seines Internetanschlusses urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik über ein Peer-to-Peer-Netzwerk, im Volksmund „Tauschbörse“ genannt, im Internet angeboten wurden.
Denn spezielle IT-Dienstleister sind in der Lage, herauszufinden, welche Daten über welchen Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Tauschbörse angeboten werden und mit Hilfe des jeweiligen Internetanbieters und einer gerichtlichen Anweisung lässt sich anschließend ermitteln, wem der betreffende Internetanschluss gehört. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, wer genau der angebliche Übeltäter war, denn häufig haben mehrere Personen Zugriff auf einen Internetanschluss. Und natürlich ist auch denkbar, dass sich Fehler in die Ermittlungen eingeschlichen haben oder der angebliche Rechteinhaber gar keine Rechte an dem angeblich verbreiteten Werk hat.
Wenn der Anschlussinhaber zu sorglos mit seinem Internetzugang umgegangen ist, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Inhabers in Betracht, selbst wenn er von der Teilnahme an einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss gar nichts wusste. Um den Anschlussinhaber gerichtsfest verantwortlich zu machen, bedarf es allerdings zahlreicher Nachweise des angeblich Berechtigten und dazu gehört natürlich nicht nur der Nachweis, dass über den konkreten Internetanschluss die Teilnahme am illegalen filesharing erfolgte, sondern auch, dass tatsächlich ein geschütztes Musik- oder Filmwerk über den Internetanschluss zum download angeboten wurde.
Und genau an diesem Nachweis sind nun die Kollegen der überregional bekannten Kanzlei Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment GmbH vor dem Amtsgericht Hannover gescheitert. Die Kollegen aus München wollten die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die behauptete Verletzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Film „Collateral Beauty“ durchsetzen. Da sich die Beklagte keiner Schuld bewusst war und sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verwendung ihres Internetanschlusses getroffen hatte, wurde auch ein Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht akzeptiert.
In der anschließenden Beweisaufnahme konnte der für den Nachweis der Rechtsverletzung von der Klägerin benannte Zeuge schließlich nur darlegen, dass die technische Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten als auch die Verbreitung einer Datei mit einem bestimmten Hash-Wert im Wege des Filesharings zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt über den Anschluss der Beklagten erfolgte, nicht aber, welchen Inhalt die so verbreitete Datei tatsächlich hatte. Denn die zur Überprüfung übergebene Datei wurde dem Zeugen von den Klägervertretern zur Verfügung gestellt und deren Inhalt wurde vom Zeugen nicht überprüft.
Da es an einem Beweisantritt fehlte, dass die zur Abgleichung an den Zeugen übergebene Datei den Film „Collateral Beauty“ enthielt und der Vortrag der Klägerin, dass der hier streitgegenständliche Film zur Verifizierung eines illegalen Angebots im Vorfeld ermittelt, heruntergeladen, inhaltlich geprüft und die unterschiedlichen Dateiversionen vollständig heruntergeladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgeglichen und nicht eindeutig identifizierbare oder nicht abspielbare Kopien oder falsch benannte Dateien mit anderem Inhalt aussortiert und verworfen worden sind, von der Beklagten bestritten wurde, musste die Klage durch das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 28.10.2021 zum Az.: 513 C 7733/20 abgewiesen werden.