Auf das Bestreben des Bundestags hatte die Bundesregierung daraufhin juristisch untersuchen lassen, ob man den Strafverfolgungsbehörden gesetzliche Mittel zur Hand geben könnte, um strafrechtlich speziell gegen das Verbrennen der israelischen Flagge oder anderer Symbole des israelischen Staates im Rahmen von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen vorzugehen. Ein strenges Gesetz zum Schutz der israelischen Fahne sollte her.
Durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG hat allerdings jeder das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Auch das Verbrennen von Flaggen kann als besondere Form der Meinungsäußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Nach Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG findet das Recht auf freie Meinungsäußerung seine Grenze nur in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter versteht das Bundesverfassungsgericht solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.
Damit würde ein spezieller Straftatbestand des Verbrennens der israelischen Flagge eine Einschränkung der Meinungsfreiheit sein, bei der es fraglich ist, ob es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG handeln würde oder doch um ein speziell eine bestimmte Meinung einschränkendes Gesetz, da die Flaggen anderer Staaten keinen entsprechenden Schutz genießen würden und nur diese besondere gegen Israel gerichtete Form der Kritik verboten würde.
Durch die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 wurde aber schon der Straftatbestand der Volksverhetzung, der das öffentliche Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, als verfassungsgemäß eingestuft, obwohl sich dieser Straftatbestand gegen eine ganz spezielle Meinung richtet und damit eigentlich über die verfassungsgemäßen Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG hinaus geht. Diese Durchbrechung des Schutzrechts der Meinungsfreiheit durch die Rechtsprechung hatte das Bundesverfassungsgericht seinerzeit wie folgt begründet:
"Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent."
Das menschenverachtende Regime dieser Zeit habe für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig sei und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden könne. Die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten habe, entfalte Wirkungen, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgingen. Die Befürwortung dieser Herrschaft sei in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential und sei insofern mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar.
Trotz dieser speziellen Aufweichung des Grundrechtsschutzes hatte sich die Bundesregierung bekanntlich dagegen entschieden, nur die öffentliche Verbrennung der israelischen Flagge unter Strafe zu stellen und den strafrechtlichen Schutz dann allgemein auf Flaggen von ausländischer Staaten ausgedehnt, auch wenn die Flagge selbst im Eigentum des mutmaßlichen Täters steht. Seit der am 24.06.2020 in Kraft getreten Änderung des Strafgesetzbuches ist über § 104 StGB nun nicht mehr nur die öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht wurde, geschützt, sondern jede Flagge eines ausländischen Staates, die öffentlich zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft wird.
Damit sind wir wieder beim Verunglimpfen angekommen, ein Wort aus der Schublade "Das macht man nicht". Vom Kindergarten über die Schule und ins Berufsleben hinein bis hin zu Facebook-Kommentaren sollte man als unbescholtener Staatsbürger immer vorsichtig durch das Minenfeld der Meinungsäußerungen wandeln, denn von der biederen Hausfrau über den Amtsgerichtsdirektor bis hin zum Bundesminister als ungehörig und unanständig aufgefasste Bemerkungen könnten irgendwo mit rechtlicher Relevanz gegen die guten Sitten als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Deutschen verstoßen, die dann ganz leise und unauffällig in Gesetzesform gegossen wurden.