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Freitag, 31. Juli 2015

Schwulenparade als Gottes Probe

So jedenfalls interpretierte der ultraorthodoxe Jude Yishai Shlissel die gestern in Jerusalem abgehaltene "Gay Pride Parade" und wertete seinen Messerangriff auf sechs Teilnehmer dieser Veranstaltung als Beweis für die uneigennützige Hingabe an Gott. Denn Gott wolle sehen wie fromm wir seien und ob die Herabwürdigung seines Namens uns berührt oder wir nur an uns selbst denken.

Abgesehen davon, dass die Freiheit der Religionsausübung natürlich auch in Israel seine Grenzen hat, wäre es ja doch interessant zu wissen, ob Gott die Schwulen denn wirklich so wenig mag, dass er mit dem Kunstgriff einer öffentlichen Parade gläubige Messermänner auf sie hetzen würde. Nun wissen wir zwar alle, dass Moses die 10 Gebote direkt von Gott empfangen hat, doch über Homosexualität war auf den Steinplatten leider nichts zu lesen. Aber schon Gott kannte den Trick mit dem Kleingedruckten, das man in der Regel gerne überliest.

Dazu gehört der im Deutschen als das 3. Buch Mose oder auch Levitikus bezeichnete Text, welcher im Original in hebräischer Sprache geschrieben und Teil der jüdischen Tora und des Alten Testaments ist. Im Buch Levitikus handelt das Kapitel 20 über todeswürdige Verbrechen und so führt Lev 20,13 folgendes aus: "Schläft einer mit einem Mann, wie man mit einer Frau schläft, dann haben sie eine Gräueltat begangen; beide werden mit dem Tod bestraft; ihr Blut soll auf sie kommen." Gleichgeschlechtliche Liebe unter Männern ist demnach jedenfalls eine Todsünde. Während Lev 20,15 und Lev 20,16 jeweils ausdrücklich die körperliche Liebe durch Mann oder Frau mit Tieren sanktionieren, wird die weibliche Homosexualität im Talmud in Lev 18,3 nur indirekt unter Hinweis auf die praktizierte „Sittenlosigkeit" in Ägypten und Kanaan, zu der auch die lesbische Liebe gehörte, verboten. Aber sie wurde nicht als todeswürdiges Verbrechen eingeordnet.

Nach diesem kurzen Quellenstudium kann man um den heißen Brei kaum länger herumreden und muss Yishai Shlissel zugestehen, dass seine Interpretation des gestrigen Geschehens als die eines ultraorthodoxen Juden durchaus eine Berechtigung hat aber natürlich auch zu der Frage führt, ob denn die unbedingte Hingabe an die Tora als maßgebendes Wort Gottes zeitgemäß sein kann. Er selbst wird die Antwort für sich schon gefunden haben, denn wer nach einer zwölfjährigen Haftstrafe wegen einer ähnlichen Attacke im Jahre 2005 schon drei Wochen nach der vorzeitigen Freilassung unbeirrt auf dem gleichen Pfad wandelt, wird auch in Zukunft keine Zweifel am Wert der Tora haben.  

Dienstag, 5. Oktober 2010

Europäischer Meinungsgerichtshof beschliesst: Auch "Moslem" in identischer oder ähnlicher Schreibweise ab sofort europaweit Duckwort erster Klasse


Mit Beschluss vom 05.10.2010 hat der Europäische Meinungsgerichtshof entschieden, dass das Wort "Moslem" in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf einer Stufe mit dem bereits seit über 15 Jahren in Europa als Duckwort eingeordneten Begriff "Jude" gleichzubehandeln ist (EuMgH, Az.: Z-350/09). Damit unterfallen erstmals zwei Begriffe gleichzeitig der erweiterten Meinungsbeschränkung innerhalb der EU. Während der Begriff "Moslem" jahrelang nur als sogenanntes Zuckwort galt, geniesst das Wort "Jude" bereits seit den 90er Jahren europaweit höchsten Schutz. In der Konsequenz verpflichtet diese Entscheidung Amtsträger EU-weit zu einem sorgsamen Umgang mit beiden Begriffen.

In Deutschland hat dies zur Folge, dass nunmehr nicht nur die einfache Beschwerde des Zentralrats der Juden gegen tendenziöse Äußerungen eine Duckpflicht betroffener Politiker auslöst, sondern die gleiche Verpflichtung auch dann greift, wenn der Zentralrat der Muslime Beschwerde gegen den allzu sorglosen Umgang mit dem Wort "Moslem" erhebt. Bisher reichte bei grob kritischer oder fahrlässig ironischer Nutzung des Wortes "Moslem" ein einfaches Zusammenzucken mit einer mündlichen Entschuldigung. Damit ist es nun vorbei, denn die qualifizierte Duckpflicht verlangt nicht nur ein schriftliches Dementi vom Äußernden sondern darüber hinaus auch die in Textform verbreitete Distanzierung der Institution, welcher der Äußernde angehört. Damit dürfte nun auch dem Parteiausschlussverfahren der SPD gegen Thilo Sarrazin der Weg geebnet sein. Unstreitig gilt die erweiterte Meinungsbeschränkung nämlich auch für Vorkommnisse, die vor der Verkündung von Beschlüssen des Meinungsgerichtshofs liegen und diese sind innerhalb politischer Institutionen unmittelbar geltendes Recht.

Die weite Auslegung der Duckpflicht erfasst auch die Äußerung von MDR-Intendant Prof. Dr. Udo Reiter als Leiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts, der vorsätzlich folgende Verunglimpfung via Twitter von sich gegeben hatte: "Einheitstag 2030: Bundespräsident Mohammed Mustafa ruft die Muslime auf, die Rechte der Deutschen Minderheit zu wahren." Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der flapsige Rückzug "War natürlich als Joke gemeint. Sorry." der Duckpflicht genügt, denn dass seine Äußerung ein Scherz war, ist offenkundig. Schliesslich fehlt auch eine eindeutige Distanzierung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), die derzeit federführend vom Südwestrundfunk (SWR) betreut wird. Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) selbst ist aktuell an einer wirksamen Distanzierung gehindert, da dieser durch den ins Visier geratenen Intendanten Prof. Dr. Udo Reiter selbst gesetzlich vertreten wird.

Einzig Bundespräsident Wulff scheint schon vor dem Beschluss des EU-Gerichtshofs die Zeichen der Zeit erkannt zu haben, indem er anläßlich des Tags der Einheit Deutschlands das religiöse Dreigestirn in unserem Land vorbildlich definierte: "Das Christentum gehört zweifelsfrei zu Deutschland. Das Judentum gehört zweifelsfrei zu Deutschland. Das ist unsere christlich-jüdische Geschichte. Aber der Islam gehört inzwischen auch zu Deutschland." Eine Erweiterung der geltenden Meinungsbeschränkung auf Privatpersonen ist nach Auskunft von Gerichtshofssprecher Ramon Rodríguez di Cattivelli derzeit nicht geplant.