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Mittwoch, 14. Oktober 2020

praktizierender Moslem unerwünscht

Aktuell geistert der Fall einer Straßenbaufirma aus Brandenburg durch die Presselandschaft, der von den Medien fast einheitlich auf folgenden Nenner gebracht wird: "Ein Unternehmer lehnt einen Azubi ab, weil der Moslem ist." Wie bei fast allen Fällen mit rechtlichem Hintergrund, neigen Journalisten häufig dazu, ihr verkürztes Verständnis des Geschehens zur Grundlage weiterer Wertungen zu machen, ohne die Details einer möglichen juristischen Auseinandersetzung hinreichend genau zu betrachten.

Wenn es denn so wäre, wie unter anderem die Märkische Allgemeine Zeitung ausführt, würde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ohne Zweifel zur Anwendung kommen, denn das Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Dementsprechend wäre nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AGG die Benachteiligung eines Moslems wegen seiner Religionszugehörigkeit in Bezug auf den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsausbildung unzulässig.

Um den Fall besser beurteilen zu können, ist es allerdings wichtig, zumindest das ablehnende Schreiben der Straßenbaufirma aus dem Landkreis Spree-Neiße im Wortlaut zu lesen und zu verstehen: 

Sehr geehrter Herr XYZ,

vielen Dank für ihre Bewerbung und das gestern geführte Gespräch in unserem Hause.

Leider muß ich Ihnen jedoch mitteilen, daß wir Ihnen hier kein Ausbildungsplatz zur Verfügung stellen werden.

Dies möchte ich Ihnen aber gern noch begründen:

- Wir haben bisher 7 Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz als Tief-/Straßenbauer. Wir vergeben jedoch nur maximal 2 Ausbildungsplätze. Unter den sieben Bewerbungen sind andere, besser geeignete Kanditaten vorhanden.

- Desweiteren ist die Mitarbeit in unserem Unternehmen als praktizierender Moslem unerwünscht. Der Islam ist in meinen Augen nicht mit der Verfassung der BRD in Einklang zu bringen. Nach meinen Erfahrungen ist dies eine für mich und meine Umgebung nicht wünschenswerte Gesellschaftsform und ich lehne die Auffassungen des Islam gegenüber Frauen und anders denkenden Menschen als zu tiefst diskrimminierend ab.

Ich wünsche Ihnen dennnoch für die Zukunft Alles Gute und hoffe, daß Sie den Weg in ihre Heimat finden und dort nach ihren Grundsätzen leben können, ..."

Damit dürfte zwar klar sein, dass die Mitarbeit praktizierender Moslems in dieser Firma grundsätzlich unerwünscht ist, in vorliegendem Fall für die Absage jedoch der Umstand entscheidend war, dass die beiden Ausbildungsplätze an besser geeignete Kandidaten vergeben wurden. Dass sich die schlechtere Eignung des muslimischen Bewerbers aus seiner Religionszugehörigkeit ergab, ist reine Spekulation und lässt sich dem Ablehnungsschreiben nicht entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall, denn die gewählte Formulierung "Desweiteren" deutet darauf hin, dass über die schlechtere Eignung des Kandidaten hinaus und davon unabhängig schon im Allgemeinen die Mitarbeit von praktizierenden Moslems unerwünscht ist. Im Übrigen wurde auch die denkbare Formulierung "Desweiteren ist Ihre Mitarbeit in unserem Unternehmen ..." gerade nicht gewählt.

Auf die Religionszugehörigkeit stützt sich die Ablehnung damit ausdrücklich nicht, auch wenn man vermuten kann, dass dem abgelehnten Bewerber selbst bei bester Qualifikation der Ausbildungsplatz nicht gewährt worden wäre. Ob deshalb das Bedürfnis des Geschäftsführers des Unternehmens, seine Meinung über den Islam in das Ablehnungsschreiben zusätzlich einfließen zu lassen, vor Gericht noch zum Verhängnis werden wird, bleibt daher abzuwarten.

Donnerstag, 17. Januar 2013

Die Vorhaut in Deutschland

Der Jud' entfernt sie weil's ihn bindet
die Mama weil sie's schöner findet
Der Christ wehrt so der Onanie
der Moslem ist gern ohne sie
Der Säugling schreit, der Junge weint
wir ham's doch alle gut gemeint
Ein junger Mann kann ohne länger
im Alter wird's dann eher ein Hänger
Berufspolitiker im Lande
sehen das Rückgrat längst als Schande
Das deutsche Parlament kann's leiden
und läßt nun alle munter schneiden
Ob religiös oder verklemmt
geschnippelt wird jetzt ungehemmt

Dienstag, 5. Oktober 2010

Europäischer Meinungsgerichtshof beschliesst: Auch "Moslem" in identischer oder ähnlicher Schreibweise ab sofort europaweit Duckwort erster Klasse


Mit Beschluss vom 05.10.2010 hat der Europäische Meinungsgerichtshof entschieden, dass das Wort "Moslem" in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union auf einer Stufe mit dem bereits seit über 15 Jahren in Europa als Duckwort eingeordneten Begriff "Jude" gleichzubehandeln ist (EuMgH, Az.: Z-350/09). Damit unterfallen erstmals zwei Begriffe gleichzeitig der erweiterten Meinungsbeschränkung innerhalb der EU. Während der Begriff "Moslem" jahrelang nur als sogenanntes Zuckwort galt, geniesst das Wort "Jude" bereits seit den 90er Jahren europaweit höchsten Schutz. In der Konsequenz verpflichtet diese Entscheidung Amtsträger EU-weit zu einem sorgsamen Umgang mit beiden Begriffen.

In Deutschland hat dies zur Folge, dass nunmehr nicht nur die einfache Beschwerde des Zentralrats der Juden gegen tendenziöse Äußerungen eine Duckpflicht betroffener Politiker auslöst, sondern die gleiche Verpflichtung auch dann greift, wenn der Zentralrat der Muslime Beschwerde gegen den allzu sorglosen Umgang mit dem Wort "Moslem" erhebt. Bisher reichte bei grob kritischer oder fahrlässig ironischer Nutzung des Wortes "Moslem" ein einfaches Zusammenzucken mit einer mündlichen Entschuldigung. Damit ist es nun vorbei, denn die qualifizierte Duckpflicht verlangt nicht nur ein schriftliches Dementi vom Äußernden sondern darüber hinaus auch die in Textform verbreitete Distanzierung der Institution, welcher der Äußernde angehört. Damit dürfte nun auch dem Parteiausschlussverfahren der SPD gegen Thilo Sarrazin der Weg geebnet sein. Unstreitig gilt die erweiterte Meinungsbeschränkung nämlich auch für Vorkommnisse, die vor der Verkündung von Beschlüssen des Meinungsgerichtshofs liegen und diese sind innerhalb politischer Institutionen unmittelbar geltendes Recht.

Die weite Auslegung der Duckpflicht erfasst auch die Äußerung von MDR-Intendant Prof. Dr. Udo Reiter als Leiter einer Anstalt des öffentlichen Rechts, der vorsätzlich folgende Verunglimpfung via Twitter von sich gegeben hatte: "Einheitstag 2030: Bundespräsident Mohammed Mustafa ruft die Muslime auf, die Rechte der Deutschen Minderheit zu wahren." Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der flapsige Rückzug "War natürlich als Joke gemeint. Sorry." der Duckpflicht genügt, denn dass seine Äußerung ein Scherz war, ist offenkundig. Schliesslich fehlt auch eine eindeutige Distanzierung der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), die derzeit federführend vom Südwestrundfunk (SWR) betreut wird. Der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) selbst ist aktuell an einer wirksamen Distanzierung gehindert, da dieser durch den ins Visier geratenen Intendanten Prof. Dr. Udo Reiter selbst gesetzlich vertreten wird.

Einzig Bundespräsident Wulff scheint schon vor dem Beschluss des EU-Gerichtshofs die Zeichen der Zeit erkannt zu haben, indem er anläßlich des Tags der Einheit Deutschlands das religiöse Dreigestirn in unserem Land vorbildlich definierte: "Das Christentum gehört zweifelsfrei zu Deutschland. Das Judentum gehört zweifelsfrei zu Deutschland. Das ist unsere christlich-jüdische Geschichte. Aber der Islam gehört inzwischen auch zu Deutschland." Eine Erweiterung der geltenden Meinungsbeschränkung auf Privatpersonen ist nach Auskunft von Gerichtshofssprecher Ramon Rodríguez di Cattivelli derzeit nicht geplant.