Vor einem heimeligen deutschen Amtsgericht hatten wir, nichts Böses ahnend, die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt und wie üblich darum gebeten, erst nach Gewährung von
Prozesskostenhilfe über den Klageantrag zu entscheiden. Ein umtriebiger Amtsrichter lud dennoch flugs zum frühen ersten Termin, setzte dem Gegner eine
Frist zur Erwiderung auf die Klageschrift und teilte anschließend auf unsere Bitte, im Hinblick auf den anberaumten Verhandlungstermin
vorher über den PKH-Antrag zu entscheiden, mit, dass der frühe erste Termin und der Prozesskostenhilfe-Prüftermin am gleichen Tag durchgeführt würden.
Trotzdem der antragstellenden Partei im Falle der Abweisung des PKH-Antrags ausreichende Überlegungszeit zur Verfügung stehen muss, innerhalb derer sie sich über den Fortgang des Verfahrens schlüssig werden und ggfls. Beschwerde einlegen kann, sollten beide Termine gleichzeitig stattfinden. Dass für den Fall, dass Prozesskostenhilfe bis zum Verhandlungstermin nicht gewährt würde, sich die Prozessvertreter außerstande sahen, im auswärtigen Termin aufzutreten und einem Antrag auf Säumnisentscheidung für diesen Fall nach einhelliger Rechtsauffassung auch nicht stattgegeben werden dürfte, interessierte den Amtsrichter nicht.
Daher erschien der Antragsteller alleine zum Prozesskostenhilfe-Prüftermin. Dass dieser nach abgelehnter Prozesskostenhilfe keinen weiteren Antrag stellte, um sich nach deren Ablehnung über den Fortgang des Verfahrens beraten lassen zu können, versteht sich von selbst. Der schneidige Amtsrichter nutzte auch diese Gelegenheit und erließ ohne zu zögern nicht nur ein Versäumnisurteil gegen den Prozesskostenhilfe-Antragsteller, der noch gar keine Klage erhoben hatte, sondern behielt auch noch den vom "Kläger wider Willens" vorgelegten Personalausweis ein. Die Gültigkeitsdauer war abgelaufen. Am Ende war der Ausweis weg, die Prozesskostenhilfe nicht gewährt und eine noch gar nicht erhobene Klage schon durch Versäumnisurteil abgewiesen. Wie hinterhältig, Herr Amtsrichter.