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Dienstag, 3. März 2015

5000 Euro Geldauflage will der Kinderschutzbund nicht haben

Das Landgericht Verden hatte das Verfahren wegen des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften gegen den ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy gegen Zahlung von EUR 5000,- als Auflage gem. § 153a StPO an den Kinderschutzbund Niedersachsen eingestellt. Der Kinderschutzbund will dieses Geld nun aber nicht annehmen. Er äußert sich wie folgt:

"In der Sache ist schon gestern von uns kritisiert worden, dass mit der Einstellung des Verfahrens ein fatales Signal gesendet worden ist, als sei mit 5.000,- € ein „Freikauf“ möglich.Auch aufgrund persönlich und öffentlich an uns herangetragener Resonanz hat der Vorstand des Niedersächsischen Kinderschutzbundes nach reiflicher Überlegung entschieden, diesen moralischen Widerspruch für sich nicht lösen zu können. Wenngleich für unsere Arbeit Spenden und Bußgelder eine überaus wichtige Quelle sind, haben wir das Landgericht Verden gebeten, einen anderen Empfänger für die Geldauflage zu bestimmen."

Auf ein Interview in der ZEIT, in welchem es um die Position des gemeinnützigen Vereins in Bezug auf die Annahme des Geldes ging, hatten zahlreiche Facebook-Nutzer ihre Kommentare auf der Facebook-Seite des Vereins eingestellt und eigene Spenden für den Fall der Nichtannahme in Aussicht gestellt. Die Kommentare reichten von  "Bitte nehmen Sie das Geld nicht an." bis "Machen Sie sich nicht zum Teil dieses "Deals". Es ist "schmutziges " Geld. Sage schon mal 50 € für diesen Fall von mir zu."

Montag, 2. März 2015

"5000 Euro Geldstrafe muss er zahlen"

schreibt Julia Jüttner im SPIEGEL über Sebastian Edathy und springt dabei lässig in die Fußstapfen von Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, die immer mal wieder bewiesen hat, dass ein Studium der Geschichte, Politikwissenschaft oder Germanistik eine Juristenausbildung nicht ersetzen kann.

Allerdings hat Friedrichsen für die Veröffentlichung gekonnt verpackten Unwissens sogar den Pressepreis des Deutschen Anwaltvereins erhalten, was natürlich ein Ansporn für die anhaltende Verbreitung von Halbwissen durch Nachwuchsreporter sein könnte. Es handelte sich tatsächlich um eine Auflage nach § 153a StPO, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.

Recht hat Julia allerdings mit der Deutung, dass gegen Edathy schon vor dem Prozess eine Strafe verhängt wurde, die nicht im Strafgesetzbuch vorgesehen ist. Dieser öffentliche Bann ist wohl auch Indiskretionen geschuldet aber zu allererst Edathy´s vormaliger Stellung als Volksvertreter im Deutschen Bundestag, dem seinerzeitigen Vorsitz des Innenausschusses, der ehemaligen Mitgliedschaft im Rechtsausschuss und der Leitung des Untersuchungsausschusses zur terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund".

Eine herausragende Stellung in der Öffentlichkeit rechtfertigt natürlich keinen Rechtsbruch zu Lasten prominenter Personen, erklärt aber das Motiv für derartige Vorgehensweisen. Ohne die Prominenz eines Angeklagten machen weder eine flächendeckende Berichterstattung noch unzulässige Veröffentlichungen Sinn. Die Höhe der gesellschaftlichen Stellung bedingt wie so oft auch die Fallhöhe bei Fehltritten von Personen, die im Rampenlicht stehen. Der unbekannte Sexualstraftäter zahlt seine Auflagen daher in der Regel unbemerkt.