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Mittwoch, 16. September 2020

Turboquerulantin - Schurkentag

Das Datum hat sich tief in die Geschichte unserer Welt eingebrannt. Am 20. April ist auch in Deutschland traditionell Schurkentag und in manch schimmeliger Mietwohnung rotten sich zwielichtige Gestalten zusammen, um den Tag zu feiern, an dem eine der finstersten Gestalten das Licht der Welt erblickt hatte, die je auf deutschem Boden ihr Unwesen trieb. So war es auch kein Wunder, dass sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen just am 20. April 2020 zusammensetzte, um die Turboquerulantin mit einer kleinen Überraschung für ihre Führungsrolle in der deutschen Querulantenszene zu belohnen.

Ein didaktisch wertvoll aufbereiteter Beschluss mit dem harmonisch eingefügten Wappen Nordrhein-Westfalens würdigte an diesem besonderen Tag das Wirken der Turboquerulantin auf der Internetplattform Twitter, auf welcher sie mit gewohnt sicherer Hand gegen die ihr auferlegte Unterlassungspflicht aus dem vorangegangenen Beschluss vom 19.02.2020 mittels fortgesetzter Veröffentlichung der Unterschrift des ihr unliebsamen Comte de Montfort verstieß. Wie üblich warf unser kleinkrimineller Sausewind zur Garnierung des wirren Treibens in seiner gerichtlichen Stellungnahme mit den ihm vertrauten Begriffen "Prozessbetrug", "Betrugsdelikte", "Strafanträge" und "Bandenkriminalität" um sich. 

Das Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,- ist natürlich nur ein äußerst gering bemessener Anerkennungsbetrag für einen vorsätzlichen Verstoß, der auch in der Querulantenszene mehr Beachtung verdient hätte. Innovativ war sicherlich der Vorwurf der Turboquerulantin, dass das Landgericht Hagen im Beschluss vom 19.02.2020 nicht nach Recht und Ordnung gehandelt habe und sich der Mittäterschaft bei den schweren Straftaten ihres blaublütigen Gegners schuldig gemacht hätte. Natürlich darf auch der Vorwurf der Rechtsbeugung gegen das erkennende Gericht nicht fehlen und es ist daher zu erwarten, dass unser Türbchen auch in dieser Sache noch lange nicht klein beigeben wird.

Mittwoch, 19. August 2020

Turboquerulantin - Veröffentlichung von Unterschrift im Internet

Noch mit Urteil vom 20.11.2019 konnte das Landgericht Hagen nicht abschließend darüber entscheiden, ob der vom Kläger gegen einen Turboquerulantenlehrling geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der abgebildeten Unterschrift des Klägers im Internet grundsätzlich eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, darstellen würde, weil der Kläger den betreffenden Post einschließlich der abgebildeten Unterschrift nach dessen Veröffentlichung im Internet selbst weitergeleitet und öffentlich kommentiert hatte.

Eine derart spannende Rechtsfrage wollte die Turboquerulantin natürlich umgehend geklärt wissen und so veröffentlichte sie einfach selbst die Unterschrift des Klägers in Form seines Vor- und Nachnamens nebst der Kurzform des von ihm gewählten Namenszusatzes aus einer vom Kläger für das Amtsgericht Hagen zum Aktenzeichen 14 C 100/16 gefertigten eidesstattlichen Versicherung in ihrem für rechtswidrige Veröffentlichungen bestens bewährten Twitter-Profil.

Der Einladung zur Fortbildung geltenden Rechts folgte der Kläger natürlich umgehend und beantragte dann - nunmehr als Antragsteller - flugs eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hagen, um dem Gericht die Möglichkeit zu geben, die im vorangegangenen Verfahren gegen den Turboquerulantenlehrling mit Urteil zum Az.: 3 O 57/19 noch offen gebliebene Rechtsfrage, ob die Veröffentlichung einer Unterschrift im Internet rechtswidrig ist, klären zu können.

Das Landgericht Hagen machte sich daraufhin umgehend an die Arbeit und erklärte in seinem Beschluss vom 19.02.2020 zum Az.: 8 O 47/20 ohne zu zögern, dass die Veröffentlichung der dem Antragsteller persönlich eindeutig zuzuordnenden Unterschrift im Internet ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und jedenfalls die abstrakte Gefahr erheblichen Missbrauchs besteht.

Eine recht knapp begründete Entscheidung, die natürlich einer ausführlichen Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, um den endgültigen Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen. Selbstverständlich wollen weder die Turboquerulantin noch der prominente Vertreter des französischen Hochadels einer vertieften Beschäftigung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Wege stehen, so dass sich beide Kontrahenten darauf verständigt haben, erhobenen Hauptes einer Entscheidung des Landgerichts Hagen im bereits eingeleiteten Klageverfahren entgegen zu sehen.