Innerhalb gesellschaftlicher Randgruppen wird Andersdenkenden oft nicht die Toleranz entgegengebracht, welche die Randgruppe selbst von der Gesellschaft einfordert. Aus diesem Grund musste sich das Landgericht Hamburg mit einer via Instagram und Facebook veröffentlichten Privatnachricht eines homosexuellen Mannes befassen, die mittels dieser Social-Media-Dienste entgegen dem Willen des Versenders veröffentlicht und so für eine Mobbing-Kampagne genutzt wurde.
Die persönliche Nachricht
"Hoffentlich ist das ein Sonderzug. Die armen Fahrgäste könnten einem sonst leid tun bei all den Kaputten. Wäre ja Horror, wenn die normal zahlenden Gäste durch solche Clowns belästigt werden. Wieso können homosexuelle Männer sich nicht einfach benehmen wie jeder normale andere Mensch auch? Sind das Männer oder Trullas mit Penis? Alle reden von Gleichstellung, benehmen sich aber wie Crystal Meth Britneys nur saufen, ficken, Drogen... schade eigentlich, dass das auf uns normale homosexuelle Männer immer so abfärbt - obwohl man mit all dem 0 am Hut hat." über die Anreise zu einer Pride erboste den Empfänger derart, dass er glaubte, die nur für ihn bestimmte Mitteilung auf Instagram veröffentlichen zu dürfen.
Ein Irrtum, wie jetzt das Landgericht Hamburg entschied. Denn wie der
Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1954 ausgeführt hatte, sei jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen werde von der Allgemeinheit eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliege der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers ziehe. Eine ungenehmigte Veröffentlichung oder ungenehmigte Weiterleitung einer privaten Nachricht zur Veröffentlichung sei insoweit ein unzulässiger Eingriff in die für jeden Menschen geschützte Geheimsphäre.
Durch die ursprüngliche Veröffentlichung der persönlichen Nachricht des Antragstellers auf Instagram und dem späteren Teilen der von einem Dritten weiter veröffentlichten Nachricht auf
Facebook hatte sich der Antragsgegner die rechtswidrige Veröffentlichung des Dritten zusätzlich zu Eigen gemacht. Er wusste, dass es sich um eine private Nachricht an ihn handelte und er hatte durch das weitere Teilen als Vertiefung der Rechtsverletzung sein Einverständnis mit der folgenden Veröffentlichung der nur an ihn gerichteten Nachricht kundgetan. Zweifelsohne war schon die erste Veröffentlichung der persönlichen Nachricht des Antragstellers auf Instagram eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die später nur noch vertieft wurde und als Auslöser ein nicht hinwegzudenkendes Ereignis für die Hetzkampagne gegen den Antragsteller war.
Die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte bereits das
Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 04. Februar 2013 zum Az.: 7 W 5/13 fortgeführt und bestätigt, dass die Veröffentlichung einer privaten Mitteilung in sozialen Medien grundsätzlich unzulässig sei. Das gilt natürlich auch für die Veröffentlichung einer Privatnachricht mittels Instagram, wie nunmehr das
Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 21.08.2018 zum Az.: 324 O 372/18 festgestellt hat. Der als
einstweilige Verfügung erlassene Beschluss wurde mittlerweile durch die Abgabe einer
Abschlusserklärung als Entscheidung in der Hauptsache anerkannt und ist insoweit auch rechtskräftig.