Während die 14-seitige Abmahnung im Namen des Ebay-Computer-Händlers Uwe Krapp alias koelner63 noch als Einwurfeinschreiben, als Einschreiben mit Rückschein, zweifach vorab per Telefax und per E-Mail vom Kollegen Rechtsanwalt Markus Zöller versandt wurde, wird die Rücknahme der Abmahnung auf nur zwei Seiten verkündet und lediglich an eine Faxnummer verschickt. Gleichwohl verdient auch diese Rücknahme mindestens zwei Sternchen, denn eine negative Feststellungsklage durch die abgemahnte Gesellschaft auf Feststellung des Nichtbestehens des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mangels bestehenden Wettbewerbsverhältnisses wäre wohl für Herrn Krapp ein teurer Spass geworden.
Wie eine großzügige Geste klingt die Mitteilung, dass “auch auf den Ausgleich der hier entstandenen Kosten verzichtet“ werde. Bei einem in der Abmahnung unterstellten Geschäftswert von EUR 30.000,- ein doch erheblicher Betrag. Falsch ist zweifellos die mit der Rücknahme der Abmahnung einhergehende Behauptung, die Angelegenheit sei damit “in jedem Fall“ erledigt. Denn unsere Kosten für die Abwehr der - wohlwollend als übereifrig einzuordnenden Abmahnung - müssen zunächst von unserer Mandantin getragen werden. Und ob für diese die Angelegenheit nach Ausgleich unserer Rechnung “in jedem Fall“ erledigt ist, wage ich zu bezweifeln.
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Mittwoch, 28. November 2012
Dienstag, 13. November 2012
Die 5-Sterne-Abmahnung von “koelner1963“
Für jede Versendung der gleichlautenden 14-seitigen Abmahnung im Namen des Ebay-Computer-Händlers Uwe Krapp alias “koelner1963“ verdient sich Rechtsanwalt Markus Zöller aus Münster ein Sternchen, wenn er schreibt: “Um den Zugang dieses Schreibens sicher zu stellen, geht es Ihnen als Einwurfeinschreiben, als Einschreiben mit Rückschein, vorab per Telefax und per E-Mail zu.“ Für die Zusendung an gleich zwei Faxnummern gibt´s trotz derselben Versandart den fünften Stern, denn es geht mit grossen Schritten auf´s Weihnachtsfest zu und da wollen auch Anwälte nicht ohne Lob im Regen stehn.
Der Mandant freut sich auch. 70 Seiten Post bekommt man nicht alle Tage, auch wenn fünfmal die gleiche Lektüre zu lesen auf Dauer langweilig ist. Interessant sind jedoch die lehrreichen und mit Rechtsprechungshinweisen untermauerten 'Ausführungen über die Widerrufsbelehrung, die Widerrufsfrist und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings möchte der Kollege hierfür nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben zurück bekommen, sondern auch noch EUR 1.005,40 auf sein Konto bei der Sparkasse. Noch vor einem halben Jahr war der gleiche Service für EUR 755,40 zu haben - wenn auch nicht vorab per Fax.
Das trübt natürlich die freudige Stimmung ein wenig, denn zum Sparen ist bis zum Fest nicht mehr viel Zeit. Da hilft nur der wohlmeinende Rat eines fachkundigen Anwalts, der darauf hinweist, dass ein Wettbewerbsverhältnis nur dann vorliegt, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Voraussetzung ist nämlich, dass sich die beteiligten Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt betätigen, was bei einem Händler für Autoteile und einem Computerhandel auch bei intensiver vorweihnachtlicher Nächstenliebe zu verneinen ist. Für den Inhalt der Abmahnung kann ich daher leider kein weiteres Sternchen vergeben.
Der Mandant freut sich auch. 70 Seiten Post bekommt man nicht alle Tage, auch wenn fünfmal die gleiche Lektüre zu lesen auf Dauer langweilig ist. Interessant sind jedoch die lehrreichen und mit Rechtsprechungshinweisen untermauerten 'Ausführungen über die Widerrufsbelehrung, die Widerrufsfrist und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Allerdings möchte der Kollege hierfür nicht nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben zurück bekommen, sondern auch noch EUR 1.005,40 auf sein Konto bei der Sparkasse. Noch vor einem halben Jahr war der gleiche Service für EUR 755,40 zu haben - wenn auch nicht vorab per Fax.
Das trübt natürlich die freudige Stimmung ein wenig, denn zum Sparen ist bis zum Fest nicht mehr viel Zeit. Da hilft nur der wohlmeinende Rat eines fachkundigen Anwalts, der darauf hinweist, dass ein Wettbewerbsverhältnis nur dann vorliegt, wenn die Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb derselben Verkehrskreise abzusetzen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen kann. Voraussetzung ist nämlich, dass sich die beteiligten Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt betätigen, was bei einem Händler für Autoteile und einem Computerhandel auch bei intensiver vorweihnachtlicher Nächstenliebe zu verneinen ist. Für den Inhalt der Abmahnung kann ich daher leider kein weiteres Sternchen vergeben.
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