Während die 14-seitige Abmahnung im Namen des Ebay-Computer-Händlers Uwe Krapp alias koelner63 noch als Einwurfeinschreiben, als Einschreiben mit Rückschein, zweifach vorab per Telefax und per E-Mail vom Kollegen Rechtsanwalt Markus Zöller versandt wurde, wird die Rücknahme der Abmahnung auf nur zwei Seiten verkündet und lediglich an eine Faxnummer verschickt. Gleichwohl verdient auch diese Rücknahme mindestens zwei Sternchen, denn eine negative Feststellungsklage durch die abgemahnte Gesellschaft auf Feststellung des Nichtbestehens des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mangels bestehenden Wettbewerbsverhältnisses wäre wohl für Herrn Krapp ein teurer Spass geworden.
Wie eine großzügige Geste klingt die Mitteilung, dass “auch auf den Ausgleich der hier entstandenen Kosten verzichtet“ werde. Bei einem in der Abmahnung unterstellten Geschäftswert von EUR 30.000,- ein doch erheblicher Betrag. Falsch ist zweifellos die mit der Rücknahme der Abmahnung einhergehende Behauptung, die Angelegenheit sei damit “in jedem Fall“ erledigt. Denn unsere Kosten für die Abwehr der - wohlwollend als übereifrig einzuordnenden Abmahnung - müssen zunächst von unserer Mandantin getragen werden. Und ob für diese die Angelegenheit nach Ausgleich unserer Rechnung “in jedem Fall“ erledigt ist, wage ich zu bezweifeln.
Mittwoch, 28. November 2012
Die Rücknahme der 5-Sterne-Abmahnung von “koelner63“
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Wieso sollte der Gegner die Kosten Ihrer Beauftragung zahlen müssen? Darauf spielen Sie an. Die grundlose rechtliche Inanspruchnahme gehört zum allgemeinen Lebensrisiko und man bleibt dann auf den Kosten "sitzen". Es sei denn, es bestünde eine Sonderbeziehung, also ein Vertragsverhältnis. So jedenfalls der BGH...
AntwortenLöschenVor der Verbreitung von pauschalen Weisheiten ohne Betrachtung des Einzelfalls kann ich nur warnen: http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-hamburg_407-hko-15-12_abmahnung-schadensersatz.html
LöschenAbgesehen davon, dass ein einziges bloß landgerichtliches Urteil selten Basis des weiteren Vorgehens sein sollte macht dieses hier selbst deutlich, dass es (allenfalls?) einen Ausnahmefall behandelt und die Regel die von mir eingangs beschriebene ist: "Eine unberechtigte Abmahnung allein macht diese nicht zu einer unerlaubten Handlung, die zum Schadensersatz verpflichtet."
AntwortenLöschenIm Übrigen halt ich die Begründung des LG zwar für "moralisch nachvollziehbar" aber inhaltlich wenig überzeugend. Aufgrund dessen würde ich der Mandantschaft jedenfalls nicht zur Klage raten. Das sollte besser das (zuständige) OLG auch so sehen.
Wie es in Ihrem Fall ausgeht, würde mich aber interessieren. :)
Beste Grüße!
Wie gefallen Ihnen diese beiden Urteile?
AntwortenLöschenhttp://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-braunschweig_urteil_9-O-2367-09_myfab.pdf
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/lg-berlin_103-o-19-10_wort-bildmarke_domain.pdf