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Donnerstag, 17. November 2022

Cyberstalking

Unter Cyberstalking versteht man das Nachstellen, Verfolgen und auch Überwachen einer Person mit digitalen Hilfsmitteln. Die häufigsten Fälle sind die virtuelle Verfolgung eines Opfers über das Handy und/oder mit Hilfe von sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram. Für das Cyberstalking werden öffentlich zugängliche Informationen und private Informationen verwendet, die einem eingeschränkten Personenkreis oder auch nur dem Täter bekannt sind. Daher ist es grundsätzlich ratsam, die Sicherheitseinstellungen in sozialen Netzwerken möglichst sorgfältig zu konfigurieren und seine Handynummer nicht sorglos zu verteilen.

Üblicherweise erhält das Opfer nämlich eine hohe Anzahl an E-Mails, SMS, wiederholte Telefonanrufe rund um die Uhr und seine Profile in sozialen Netzwerken werden ausgewertet und für belästigende Veröffentlichungen wie das ungefragte Teilen von Inhalten des Opfers genutzt. Üblich ist auch eine Kombination mehrerer Verhaltensweisen wie das Auftauchen an Orten, die dem Cyberstalker wegen der andauernden Beobachtung der Aktivitäten seines Opfers in sozialen Netzwerken als dessen Treffpunkt oder Lebensmittelpunkt bekannt sind.

Die wiederkehrenden Handlungen eines Täters erreichen in der Einzelfallbetrachtung oftmals nicht die Schwelle der Illegalität und sind deswegen in ihrer Gesamtheit nicht leicht zu verfolgen. Dennoch kann das Opfer in seiner Lebensführung stark beeinträchtigt werden und hat unter den ständigen Belästigungen im Internet zu leiden. Vielfach will sich ein Täter für eine verschmähte Zuneigung rächen und versucht, der strafrechtlichen Verfolgung seiner Nachstellungen durch gespielte Freundlichkeit während seines Cyberstalkings zu entgehen.

Zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und der besseren Erfassung des Cyberstalkings wurden zum 01.10.2021 in § 238 Absatz 1 StGB der Begriff "beharrlich" durch den Begriff "wiederholt" und das Merkmal "schwerwiegend" durch das Merkmal "nicht unerheblich" ersetzt und damit auch die Strafbarkeitsschwelle des Cyberstalkings heruntergesetzt. Außerdem wurden typische Begehungsformen des Cyberstalkings in den Handlungskatalog des § 238 Absatz 1 StGB aufgenommen.

Wer also einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt die räumliche Nähe dieser Person aufsucht oder unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen, auch wenn er selbst sein Cybermobbing im Einzelnen oder im Ganzen als harmlos einstuft.

Dienstag, 17. September 2013

Thor Steinar - Markenalarm in Hannover

Hannover - Im Stadteil List hat das Modelabel "Thor Steinar" eine Boutique eröffnet, die nicht nur Anwohner und in räumlicher Nähe tätige Gewerbetreibende in hektische Betriebsamkeit versetzt. Schon für den kommenden Samstag haben mehrere antifaschistische Organisationen eine Demo in der List angemeldet. Die Demonstranten wollen ab 11 Uhr vom Lister Platz die Podbielskistraße entlang  bis vor das umstrittene Geschäft ziehen und ihren Protest dort gegen 15 Uhr beenden. Grund: Waren der Marke "Thor Steinar" werden auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet.

Das höchste deutsche Zivilgericht hatte bereits in zwei Urteilen vom 11. August 2010 zu den Aktenzeichen XII ZR 192/08 und XII ZR 123/09 festgehalten, dass der Verkauf solcher Waren zur Folge haben kann, dass eine Liegenschaft in den Ruf gerät, Anziehungsort für rechtsradikale Käuferschichten zu sein und damit ein Ort, an dem - auch aufgrund von Demonstrationen - gewaltsame Auseinandersetzungen zu erwarten sind. Diese mögliche rufschädigende Wirkung sei geeignet, Kunden fernzuhalten und Dritte von dem Abschluss eines Mietvertrages abzuhalten. Im Deutschen Bundestag und einigen Fußballstadien ist das Tragen von Kleidung dieser Marke verboten.

Die Berührungsängste der meisten Hannoveraner in der physischen Welt scheinen die Branchengrößen im Internet dagegen nicht zu teilen. Weder Facebook noch twitter und auch nicht youtube oder Google zeigen Distanz. Sie beherbergen "Thor Steinar" ohne Scheu und generieren Werbeumsätze mit der umstrittenen Marke.


Wie der gerade abgeebbten Diskussion zu der Veröffentlichung von Interviewfragen zum Migrationshintergrund des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie, Philipp Rösler, in der taz zu entnehmen war, hatten zahlreiche taz-Abonnenten mit der Kündigung ihres Abonnements wegen der als rassistisch empfundenen Fragestellungen des Interviews gedroht.















Es bleibt abzuwarten, ob die Global Player der virtuellen Welt wegen ihrer Vorgehensweise auch ins Kreuzfeuer ihrer Kunden geraten oder ob im Netz andere Maßstäbe für zeitgemäße Political Correctness angelegt werden. Denn wer mag schon auf Google, youtube, Facebook oder twitter verzichten?