Montag, 8. April 2013

Nackte Brüste auf der Hannover-Messe ...


... sind ein willkommener Anlaß dafür, einmal auf die Vorschrift des § 183 StGB hinzuweisen, wonach exhibitionistische Handlungen nur für Männer strafbar sind:

§ 183 StGB

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1
bestraft wird.

Damit ist nicht gesagt, dass derartige Handlungen von Frauen auf der Messe in Hannover nicht nach § 183a StGB als Erregung öffentlichen Ärgernisses oder nach § 118 OWiG als Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden können. Aber die strafbare exhibitionistische Handlung ist ein Privileg nur für Männer!

4 Kommentare:

  1. Wie wäre es denn mit Artikel 3 Grundgesetz?

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
    (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Der § 183 StGB ist jetzt so offensichtlich verfassungswidrig, dass ich es gar nicht glauben mag. War mir neu, besten Dank.

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  2. Wurde bereits verfassungsrechtlich geklärt: http://www.jurablogs.com/de/slut-walk-weibliche-recht-exhibitionismus-pflicht-mannes-maul-halten

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  3. Wo steht denn geschrieben, dass ein Mann in der Öffentlichkeit nicht sein Hemd ausziehen darf?

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  4. 1. zu "Die Rechtsanwäldin": Das sehe ich jetzt auch. Allerdings finde ich die Begründung wenig überzeugend.
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19990322_2bvr039899.html

    2. zu "anonym": Exhibitionistische Handlungen sind bei Frauen um die Variante "Hemd ausziehen" reicher, denn der Exhibitionsimus des Gesetzes bezieht sich auf Geschlechtsteile und da haben Frauen unter dem Hemd mehr zu bieten.

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